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Jobcenter

Ab dem 1. Juni 2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)

Aktuell erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt der Stadt Norderstedt. Auf Bundesebene wurde entschieden, dass voraussichtlich (das Gesetzgebungsverfahren läuft noch) ab dem 01.06.2022 für diese Personen ein Anspruch auf Leistungen auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II/ „Hartz IV“) besteht, so dass dann das Jobcenter Norderstedt die die geflüchteten Menschen aus der Ukraine betreut. Es besteht dann ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung), zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Sie erhalten Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie Weiterbildungen.

Die Anträge beim Jobcenter Norderstedt können ab sofort gestellt werden, jedoch wird zur Bewilligung der Leistungen die Vorlage der Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde benötigt (kann nachgereicht werden).

Um den Übergang zu erleichtern, wird das Sozialamt Norderstedt die laufenden Leistungen weiterzahlen, bis das Jobcenter den Antrag bearbeitet und Leistungen bewilligt hat, d.h. niemand wird auf Grund dieses Wechsels ohne Leistungen und Absicherung im Krankheitsfall dastehen. 

Am 16.06.2022 fand eine Informationsveranstaltung zum Thema „Übergang in Jobcenter“ statt. Die Präsentation aus dieser Veranstaltungen mit den wichtigsten Infos finden Sie rechts unter Dokumente (deutsch und ukrainisch). Hier finden Sie auch die Kontaktdaten der Beratungsstelle iNTERPUNKT und der Migrationssozialberatungsstellen, die beim Ausfüllen der Anträge helfen können.

Wer kann Leistungen beim Jobcenter beantragen?

  • Personen, die nach dem 01.08.1956 geboren sind. Wer früher geboren ist, erhält weiterhin Leistungen vom Sozialamt.

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch II benötigt das Jobcenter Norderstedt die folgende Unterlagen (Vordrucke finden Sie unter „Dokumente“):

  • Eine Kopie eines Ausweisdokuments aller Personen (Erwachsene und Kinder), die sich ebenfalls hier aufhalten
  • Vorlage einer bereits ausgestellten Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde (kann nachgereicht werden)
  • den SGB II-Hauptantrag mit Angaben zu den Punkten 1-5, 8, 10, 11 und Unterschrift
  • die Anlage „Kind“ insbesondere mit Punkt 1 und 2 ausgefüllt und unterschrieben (jeweils eine eigene Anlage Kind für jedes Kind unter 15 Jahren).
  • die Anlage „Weitere Person“ mit den Punkten 1 und 2 ausgefüllt und unterschrieben (separat für jedes Kind über 15 Jahren und für den Ehe-/Lebenspartner).
  • Die Anlage „Einkommen“ für Arbeitnehmer*innen
  • sofern bereits eine eigene Wohnung angemietet wurde: Anlage „Kosten der Unterkunft“ mit Nachweis (Kopie Mietvertrag).
  • Falls keine eigene Wohnung vorliegt, sondern eine private Unterbringung erfolgt: die Erklärung zur Heiz- und Betriebskostenpauschale

Hinweis: es ist jeweils ein Hauptantrag mit den ggf. notwenigen Anlagen für eine Familie zu stellen. Familie im Sinne des Jobcenters bedeutet Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft kann sein:

  • Eine Einzelperson ab 15 Jahren (Kinder unter 15 Jahren, die ohne Eltern, aber z.B. mit älteren Geschwistern oder anderen Familienangehörigen hier sind, erhalten weiterhin Leistungen vom Sozialamt)
  • Ehepartner/Lebenspartner/Paare im Sinne von eheähnlichen Gemeinschaften
  • unverheirateten Kinder der Einzelperson oder Paare, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Da die Familienkonstellationen häufig auf den ersten Blick nicht erkennbar sind bzw. auch nicht aus den Nachnamen abzuleiten sind, bittet das Jobcenter in diesen Fällen um Nutzung des Vordrucks „Ermittlung Zusammengehörigkeit“, damit die Bedarfsgemeinschaften korrekt gebildet werden können.

Unter Dokumente finden Sie:

  • den Hauptantrag sowie die o.g. Anlagen (nur in Deutsch verfügbar)
  • allg. Kurzinformationen zum SGB II auf Ukrainisch
  • allg. Ausführliche Hinweise zum SGB II auf Ukrainisch
  • Ergänzende Hinweise des Jobcenter Band Segeberg zur Antragstellung (auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch)
  • Erklärung zur Heiz- und Betriebskostenpauschale (für die Gastgeber*innen)
  • Integrationsfragebogen auf Deutsch und Ukrainisch (kann mit der Antragstellung eingereicht oder auch später nachgereicht werden)
  • Vordruck „Ermittlung Zusammengehörigkeit“
  • Seiten des Jobcenter wurde uns die Zusendung von Ausfüllhilfen für die Anträge angekündigt, die jedoch noch nicht vorliegen. Wir werden diese umgehend ergänzen, sobald wir diese haben

Thema Krankenkasse:

Bisher sind die Geflüchteten über das Sozialamt nicht regulär krankenversichert, sondern sich über die sogenannte „Krankenhilfe“ direkt über das Sozialamt abgesichert. Mit dem Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter besteht jedoch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Erst wenn die Fiktionsbescheinigung vorliegt, können sie die Geflüchteten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl anmelden. Das Jobcenter benötigt dann die Anmeldebestätigung.

Thema Bankverbindung:

Im Gegensatz zum Sozialamt benötigt das Jobcenter grundsätzlich eine Bankverbindung, um die Leistungen zu überweisen. Hier besteht die teilweise Schwierigkeit, dass einige Banken ohne die Vorlage der offiziellen Registrierung bzw. der Fiktionsbescheinigung keine Konten eröffnen. Aus den Erfahrungen wissen wir jedoch, dass dies u.a. bei der Sparkasse Südholstein, der Deutschen Bank und der Sparda-Bank durchaus möglich ist.

Wenn Sie die Fragen in den Anträgen nicht verstehen oder nicht beantworten können, füllen Sie diese nicht aus.

Bitte sende Sie die Anträge an:

Jobcenter Kreis Segeberg

Standort Norderstedt

Heidbergstraße 100
22846 Norderstedt

Sie können Unterlagen auch digital einreichen.

Bei Fragen zum Thema Antragstellung und Leistungen vom Jobcenter finden Sie dort auch die Kontaktdaten des Jobcenter Norderstedt:

https://www.jobcenter-kreis-segeberg.de/kontakt-standorte/dienststelle-norderstedt