Tagespflegegeld und Kostenbeitrag
Hier erhalten Sie Informationen zum Tagespflegegeld, das an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird und über den Kostenbeitrag, den die Eltern zu zahlen haben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Stadt Norderstedt (Tagespflegesatzung).
Antrag Zuschuss Tagespflegegeld und Tagespflegesatzung
Antrag Zuschuss Tagespflege Anlage A (Bestätigung der Tagespflegestelle)
Antrag Zuschuss Tagespflege Anlage B (Arbeitgeberbescheinigung)
Was wird gefördert?
Kindertagespflegeplätze werden für Kinder im ersten Lebensjahr gefördert, wenn beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil ihren bzw. seinen ersten Wohnsitz in Norderstedt haben bzw. hat und wenn
- diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist
oder
- die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind,
- die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.
Kindertagespflegeplätze werden für Kinder von der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum auf den Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden 31. Juli gefördert, wenn beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil ihren 1. Wohnsitz in Norderstedt haben bzw. hat.
Darüber hinaus werden Kindertagespflegeplätze für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gefördert, wenn beide Personenberechtigten ihren ersten Wohnsitz in Norderstedt haben und
- berufstätig sind, sich in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung durchlaufen,
- an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II) teilnehmen oder
- einen Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen/Migranten oder einen Integrationskurs besuchen
und
- die erforderliche Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) nicht sichergestellt ist oder
- das Kind dringliche sozial bedingte oder pädagogische Bedarfe hat.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Findet die Betreuung des Kindes durch Personen statt, die mit dem Kind in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, erfolgt keine Förderung durch eine Geldleistung.
Welcher Betreuungsumfang wird gefördert?
Für Kinder von der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum auf den Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden 31. Juli bemisst sich die Höhe der monatlichen laufenden Geldleistung nach den je Woche festgesetzten Betreuungsstunden (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Bei einer geringeren Betreuungszeit verringert es sich stundenanteilig. Tatsächlich höhere Pflegegeldforderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die laufende Geldleistung wird maximal bis zu einer Betreuungsdauer von 50 Stunden wöchentlich gewährt. Ab dem 01.08. nach dem dritten Geburtstag des Kindes ermitteln die Beschäftigten der Stadt Norderstedt, im Amt für Kinder, Jugend und Familie, anhand der Angaben der Personensorgeberechtigten, die wöchentlich erforderliche Betreuungsdauer für das Tagespflegekind. Daher sind entsprechende Nachweise über den Umfang des Betreuungsbedarfs vorzulegen (z.B. Arbeitgeberbescheinigungen - Anlage B oder Stundenpläne).
Wie hoch ist der Tagespflegegeldanspruch?
Die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrages ist in § 46 KiTaG geregelt und richtet sich nach der Qualifikation der Kindertagespflegeperson:
(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,90 Euro.
(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,29 Euro.
(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 6 Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet. Die für Ihre Kindertagespflegeperson geltende Qualifikation können Sie bei Ihrer Kindertagespflegeperson oder beim Amt für Kinder, Jugend und Familie erfahren.
Darüber hinaus wird eine Sachaufwandspauschale gezahlt. Die Mindesthöhe ist in § 47 KiTaG geregelt und beträgt mindestens
(1) 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
(2) 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesen Zwecken genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen.
(3) 1,27 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Räumen oder überwiegend in freier Natur geleistet wird.
Wie hoch ist der Kostenbeitrag?
Es wird ein Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten in Höhe des monatlichen Elternbeitrags pro wöchentlicher Betreuungsstunde entsprechend Satz 1 des jeweils geltenden § 8 a der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt erhoben.
Der monatliche Elternbeitrag pro wöchentlicher Betreuungsstunde beträgt derzeit 4 €.
| Festgestellter wöchentlich notwendiger Betreuungsumfang | Kostenbeteiligung der Eltern im Monat |
|---|---|
| 25h pro Woche | 100 € |
| 30h pro Woche | 120 € |
| 35h pro Woche | 140 € |
| 40h pro Woche | 160 € |
| 45h pro Woche | 180 € |
Für eine Randzeitgruppen-Betreuung
- von 6:30 – 8:00: 30 €,
- von 7:00- 8:00 Uhr: 20 €,
- von 17:00 – 17:30 Uhr: 10 €.
Für die flexible Randzeit: 20 € für je 1 Stunde Randzeitbetreuung im Monat (max. 5 Stunden pro Woche).
Kann ich eine Ermäßigung des Kostenbeitrages beantragen?
Der Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeitragen wird in der Satzung der Stadt Norderstedt zur Bildung einer Sozialstaffel der Stadt Norderstedt für die Elternbeiträge und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geregelt.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt bzw. erlässt ganz oder teilweise die Elternbeiträge inklusive der Verpflegung, die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Förderung gem. §§ 22 ff. SGB VIII für Kinder zu entrichten sind, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind finanziell nicht zuzumuten ist.
Wenn Eltern oder Kinder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
- Leistungen nach dem Dritten und Viertel Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) oder
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach Wohngeldgesetz erhalten,
sind Elternbeiträge nicht zuzumuten. Unabhängig von einer Berechnung zahlen diese Eltern keine Elternbeiträge.
Eine einkommensunabhängige Ermäßigung des Regelkostenbeitrags wird gewährt, wenn
- Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung, offenen Ganztagsgrundschule oder in einer qualifizierten Kindertagespflegegestelle nach §§ 22 ff. SGB VIII betreut werden.
Die Ermäßigung des Regelkostenbeitrages beträgt in diesen Fällen
- 50 % für das 2. beitragspflichtige Kind sowie
- 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.
Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens. Erstes Kind in diesem Sinne ist das älteste betreute Kind.
Nähere Informationen siehe Gebühren und Ermäßigungen.
Was ist mit den Kosten für die Verpflegung?
Anfallende Verpflegungskosten sind zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson gesondert zu regeln und werden nicht bezuschusst.
Was ist bei Fehlzeiten des Kindes zu beachten?
Bei einer Unterbrechung der Betreuung aufgrund von Fehlzeiten des Kindes wird die Zahlung des Tagespflegegeldes fortgesetzt und auch der Kostenbeitrag ist weiterhin zu entrichten.
Die Förderung gilt als beendet, wenn
- das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,
- das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird,
- das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab, oder
- wenn der örtliche Träger darüber benachrichtigt wird, dass der Betreuungsvertrag durch eine der Parteien fristlos gekündigt wurde.
Was ist bei Fehlzeiten der Kindertagespflegeperson zu beachten?
Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für die ersten 30 Tage fortgesetzt. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Wenn abweichende Betreuungszeiten vereinbart sind, verringert sich die Anzahl der Tage entsprechend.
Betreuungsnachweise
Die Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, über die eigenen Ausfallzeiten Nachweise zu führen und diese monatlich zum 10. des Folgemonats beim Amt für Kinder, Jugend und Familie einzureichen.