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Tagespflegegeld und Kostenbeitrag

Hier erhalten Sie Informationen zum Tagespflegegeld, das an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird und über den Kostenbeitrag, den die Eltern zu zahlen haben.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Stadt Norderstedt (Tagespflegesatzung).

Antrag Zuschuss Tagespflegegeld und Tagespflegesatzung

Was wird gefördert?

Kindertagespflegeplätze werden für Kinder von der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum auf den Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden 31. Juli gefördert, wenn beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil ihren 1. Wohnsitz in Norderstedt haben.

Darüber hinaus werden Kindertagespflegeplätze für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gefördert, wenn beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil

  • berufstätig sind, sich in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung durchlaufen,
  • an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II) teilnehmen oder
  • einen Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen/Migranten oder einen Integrationskurs besuchen und
  • die erforderliche Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nicht sichergestellt ist oder
  • das Kind dringliche sozial bedingte oder pädagogische Bedarfe hat.

Findet die Betreuung des Kindes durch Personen statt, die mit dem Kind in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, erfolgt keine Förderung durch eine Geldleistung.

Was ist mit den Kosten für die Verpflegung?

Anfallende Verpflegungskosten sind zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson gesondert zu regeln und werden nicht bezuschusst.