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Jahresabschlüsse

§ 92 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein

Absatz 4: Prüfung des JahresabschlussesDie Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 Satz 1 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.

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