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Standesamt

Sie möchten heiraten?

Sie haben in Norderstedt ein Baby bekommen?

Sie brauchen eine neue Eheurkunde?

Dann sind wir Ihre richtigen Ansprechpartnerinnen... in kaum einem anderen Verwaltungsbereich werden Menschen durch ihr Leben begleitet wie von dem Standesamt.

Alle von uns angebotenen Dienstleistungen finden Sie in der untenstehenden Auflistung. Wählen Sie den Punkt aus, der Sie interessiert, dort finden Sie weitere hilfreiche Informationen.

Wichtig ist für die Eintragung in die Geburts-, Heirats- und Sterberegister immer der tatsächliche Ort des Geschehens.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne mit den nebenstehenden Kontaktdaten erreichen.

Hinweis: Wir bitten Sie, uns Ihr Anliegen vorab per E-Mail an standesamt@norderstedt.de mitzuteilen. Für den weiteren Verlauf melden wir uns bei Ihnen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!“

Aktuelle Hinweise: Besuch des Standesamtes

Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch des Standesamtes folgende Hinweise:

Das Standesamt ist grundsätzlich für Sie geöffnet.
Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine Bearbeitung zu garantieren empfehlen wir

  • eine vorherige Terminvereinbarung. 
  • Ihre Dokumente vor der Terminvergabe postalisch, per Mail oder über den Briefkasten beim Rathaus einzureichen 

Stets unter Angabe der Kontaktdaten (Namen, Telefonnummer, Adresse sowie E-Mailadresse)

Öffnungszeiten Standesamt

Mo., Di., Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Do.: 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitags: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Mittwochs: geschlossen

Hinweis: Wir bitten Sie, uns Ihr Anliegen vorab per E-Mail an standesamt@norderstedt.de mitzuteilen. Für den weiteren Verlauf melden wir uns bei Ihnen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!“

Eheschließung

Schön, dass Sie sich bei uns das Ja-Wort geben möchten!

Bevor Sie dieses Versprechen eingehen, müssen Sie die Ehe bei Ihrem Wohnsitzstandesamt anmelden. Dafür werden individuelle Unterlagen von Ihnen benötigt.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Eheschließung frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Eheschließungsdatum.

Wenn Sie bspw. am 15.07. eines Jahres heiraten möchten, kann die Ehe ab dem 15.01. angemeldet werden.

Für eine Anmeldung und Terminreservierung müssen alle benötigten Dokumente im Original vollständig vorgelegt werden. Informieren Sie sich bitte unbedingt frühzeitig darüber, welche Dokumente vorgelegt werden müssen.

Eheschließungen in den Trauzimmern im Standesamt finden auch an ausgewählten Samstagen statt.

Samstagstermine 2025:

  • 14.06.2025
  • 19.07.2025
  • 09.08.2025
  • 20.09.2025

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt, wenn beide Verlobte von Geburt an deutsch sind und nicht im Ausland geboren wurden:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (sofern nicht in Norderstedt wohnhaft),
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters (keine Geburtsurkunde, erhalten Sie bei Ihrem Geburtenstandesamt)
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters / aktuelle Eheurkunde, bei Vorverheirateten (sofern die Ehe nicht in Norderstedt geschlossen wurde)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Wenn die Geburt oder die Eheschließung eines Verlobten im Ausland erfolgt ist, oder eine ausländische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen ist, muss eine individuelle Beratung über die notwendigen Unterlagen erfolgen.

Senden Sie uns diesen Fragebogen gerne ausgefüllt per Mail, zusammen mit einem Scan Ihres Ausweises und ggf. Ihres Aufenthaltstitels, damit wir Ihnen daraufhin eine detaillierte Checkliste über die nötigen Unterlagen zukommen lassen können. 

Personenstandsurkunden

Sie möchten eine Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts-, Sterbeurkunde bestellen?

Wenn:

  • Sie in Norderstedt geboren sind,
  • Sie in Norderstedt geheiratet haben,
  • Sie in Norderstedt eine Lebenspartnerschaft begründet haben,
  • ein Angehöriger in Norderstedt verstorben ist,

können Sie die entsprechende Personenstandsurkunde bei uns beantragen.

Berechtigte Personen haben die Möglichkeit Personenstandsurkunden per Mail zu bestellen. Unter Beifügung Ihres eingescannten Lichtbildausweises und der nötigen Daten zur Person, senden Sie uns Ihre Urkundenanforderung gerne per Mail.

Sie erhalten daraufhin die Bankdaten und ein Kassenzeichen für die Vorabüberweisung. Sobald das Geld auf dem Konto der Stadtverwaltung eingegangen ist, übersenden wir Ihnen die Urkunde per Post.

Wer kann Urkunden aus den Personenstandsregistern erhalten?

Personen, auf die sich der jeweilige Eintrag im Personenstandsregister bezieht, ferner deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge, wie z.B. Großeltern, Eltern oder Kinder.

Andere Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Das rechtliche Interesse kann nachgewiesen werden z.B. durch Verträge, Grundbuchauszüge, Mahnbescheide oder Vollstreckungsbescheide.

Auch ein behördliches oder gerichtliches Schreiben, das zur Vorlage einer Urkunde auffordert, kann geeignet sein.

Wird eine Urkunde nicht vom Urkundsinhaber selbst angefordert, ist eine Vollmacht der berechtigten Person oder ein urkundlicher Nachweis des Verwandschaftsverhältnisses beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Jede Urkunde kostet 15,00€. Bei gleichzeitiger Beantragung kostet jede weitere Urkunde 7,50€

Ehefähigkeitszeugnis

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt, wenn beide Verlobte von Geburt an deutsch sind und nicht im Ausland geboren wurden:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (sofern nicht in Norderstedt wohnhaft),
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters (keine Geburtsurkunde, erhalten Sie bei Ihrem Geburtenstandesamt)
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters / aktuelle Eheurkunde, bei Vorverheirateten (sofern die Ehe nicht in Norderstedt geschlossen wurde)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Wenn die Geburt oder die Eheschließung eines Verlobten im Ausland erfolgt ist, muss eine individuelle Beratung über die notwendigen Unterlagen erfolgen.

Senden Sie uns diesen Fragebogen gerne ausgefüllt per Mail, damit wir Ihnen daraufhin eine detaillierte Checkliste über die nötigen Unterlagen zukommen lassen können. 

Für ausländische Staatsangehörige wird das Ehefähigkeitszeugnis von dem jeweiligen Heimatland ausgestellt.

Vaterschaftsanerkennung

Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung.

Die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung kann beim Standesamt, beim Jugendamt, beim Familiengericht oder bei einem Notar abgegeben werden.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie beide ledig sind, in Deutschland geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit haben, benötigen wir für die Vaterschaftsanerkennung:

  • Ausweiskopien der Eltern,
  • Geburtsurkunde des Vaters,
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin.

Die Unterlagen können Sie uns gerne vorab per Mail an standesamt@norderstedt.de unter Angabe einer Telefonnummer senden. Wir vereinbaren daraufhin einen Termin mit Ihnen.

Bitte lassen Sie sich in folgenden Fällen individuell über die nötigen Unterlagen beraten:

  • Der Familienstand der Mutter ist verheiratet/verwitwet/geschieden,
  • Mutter und/oder Vater sind im Ausland geboren,
  • Mutter und/oder Vater haben eine ausländische Staatsangehörigkeit,
  • Das Kind ist bereits geboren.

Sie können uns Ihren Sachverhalt per Mail schildern und wir teilen Ihnen die nötigen Unterlagen mit.

Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt des Wohnsitzes erfolgen.

Ein Kirchenaustritt kann derzeit online nicht wirksam erfolgen. Einige Anbieter werben mit dem Kirchenaustritt, der online beantragt werden kann. Bevor Sie einen solchen Dienst in Anspruch nehmen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit uns in Verbindung setzen. 

Voraussetzungen:

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Eine schriftliche Austrittserklärung ist möglich; die Unterschrift des Erklärenden muss dann jedoch notariell beglaubigt sein.

Um Wartezeiten zu vermeiden, würden wir Sie bitten telefonisch einen Termin für den Kirchenaustritt zu vereinbaren. Rufen Sie uns gerne unter den genannten Nummern an.

Öffnungszeiten 

Mo., Di., Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwochs: geschlossen
Do.: 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitags: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und die fällige Gebühr in Höhe von 20,00€ (gerne per Kartenzahlung) mit.

Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.

Dieses betrifft vornehmlich das Verfahren mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken können.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

1.    Anmeldung:

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.

Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das Formular, das Sie uns ausgefüllt und unterschrieben im Original zusenden können.

Zuständigkeit:

Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

2.    Erklärung:

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.

Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt förmlich entgegengenommen wurde.

Wichtig:

Für eine erneute Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung.

Für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag und
  • ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Bitte reichen Sie uns die Unterlagen vor Abgabe der Erklärung ein.

Hinweise:

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Bei der Wahl der Vornamen darf deren Anzahl nicht verändert werden.
  • Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
  • Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung.

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail an uns unter standesamt@norderstedt.de. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.

Sonstige Leistungen

In folgenden Fällen bitten wir Sie, uns eine konkrete Anfrage per Mail zu senden, um Ihnen Auskunft über die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall zu geben:

  • Bescheinigung über eine Fehlgeburt
  • Öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • Namenserklärungen
  • Beurkundung einer Geburt
  • Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt/Auslandseheschließung/Auslandssterbefall