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FAQ / Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen zur Zusammensetzung, oder konkretere Fragen zur Wahl

Wahlvorstand

Bin ich als Wahlhelfer*in versichert?

Als Wahlhelfer*in stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein/e Wahlhelfer*in erscheint nicht zu seiner eingeteilten Schicht bzw. zur Auszählung.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden während der Wahlhandlung (darunter Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in oder deren Stellvertretende) bzw. von 5 Wahlhelfenden zur Auszählung (darunter ebenfalls Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in oder deren Stellvertreter) gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 040 535 95 – 509 oder die Nummer der Wahlzentrale an.

Ein/e Wahlhelfer*in ist nicht in der Lage, sein oder ihr Amt auszufüllen.

Als Wahlvorsteher*in können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen/ihren Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der 040 535 95 – 509 oder mit der Wahlzentrale auf.

Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet. In Urnenwahllokalen erhalten Vorsteher*innenerhalten 100,00 €; Schriftführer*innen 80,00 € und Beisitzer*innen 50,00 €.In Briefwahllokalen, die es nur zur Europa-, Bundestags- und Landtagswahl gibt, erhalten Wahlvorsteher*innen 80,00 €;, Schriftführer*innen 60,00 € und Beisitzer*innen 50,00 €.

Ich bin zum/zur Wahlhelfer*in berufen worden. Kann ich ablehnen?

Grundsätzlich nicht. Wahlhelfende üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Jede/r Einwohner*in ist nach der Gemeindeordnung oder dem jeweiligen Wahlgesetz zur Übernahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet. Für eine Ablehnung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Im Falle von Verstößen ist auch die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeldern vorgesehen.

Ich erhalte Bürgergeld. Muss ich das Erfrischungsgeld als Einnahme angeben?

Das für den Wahlhelfereinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Ich habe mich als Wahlhelfer*in beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?

Ihre Daten werden in einer Wahlhelferdatei gespeichert. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten für weitere Einsätze verwendet werden. Sofern Sie bereits frühzeitig wissen, dass Sie zu einem Wahltermin nicht zur Verfügung stehen können, setzen Sie sich mit dem Wahlamt in Verbindung. Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Ich wurde in einen Wahlvorstand berufen und bin am Wahltag erkrankt.

Bitte melden Sie sich umgehend - möglichst vor 7:30 Uhr, spätestens dann - unter der Nummer 040 535 95 509.

Ein ärztliches Attest reichen Sie dann in der folgenden Woche ein.

Kann ein/e Wahlbewerber*in Mitglied in einem Wahlvorstand sein?

Grundsätzlich nicht.

Wahlbewerber*innen dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlvorstand ausüben.

Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Muss ich als Wahlhelfer*in auf besondere Dinge achten?

Als Wahlhelfer*in sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Muss ich als Wahlvorsteher*in die Beisitzer vereidigen?

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der/die Wahlvorsteher*in die anderen Wahlvorstandsmitglieder*innen zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes. Bei jedem Wahlhelfenden ist die vorgenannte Verpflichtung allerdings auch schon Bestandteil des Berufungsschreibens.

Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?

Nein. Wichtig ist, dass immer der/die Wahlvorsteher*in (oder sein/e Stellvertreter*in) und der/die Schriftführer*in (oder sein/e Stellvertreter*in) anwesend ist. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Ab 18:00 Uhr müssen mindestens 5 Personen anwesend sein.

In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden in der Regel schon mit der Berufung oder im Austausch miteinander bekannt gegeben. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5 Mitglieder, wieder anwesend sein.

Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer*in erfüllen?

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Wie kann ich mich als Wahlhelfer*in bewerben?

Für eine Bewerbung nutzen Sie unser Online-Bewerbungsformular.

Sie können sich auch telefonisch unter der 040 535 95 509 oder per E-Mail (wahlamt@norderstedt.de) an uns wenden.

Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?

Die Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen werden zu einer Wahlhelfer*innen-Schulung eingeladen.

Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld Leitfäden zur Wahl zur Verfügung gestellt. Die Leitfäden werden auch auf www.norderstedt.de zum Download bereitgestellt.


...aus der Kategorie Wahlraum

In welchem Wahlraum werde ich eingesetzt?

Hierüber entscheidet das Wahlamt (telefonisch erreichbar unter 040 535 95 509). Es können im Vorfeld Wünsche - wie z.B. wohnortnaher Einsatz oder ein bestimmter Wahlraum - geäußert werden. Ihre Einsatzwünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt.

Sind die Wahlräume barrierefrei?

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wählenden wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Ein/e Pressevertreter*in möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Eine körperlich beeinträchtigte Person möchte in meinem Wahlraum wählen. Dieser ist jedoch nicht barrierefrei. Wie verhalte ich mich?

Sofern Sie dazu bereit sind, versuchen Sie der Person zu helfen, in den Wahlraum zu gelangen. Rufen Sie bei eventuellen Problemen das Wahlbüro unter 040 535 95 509 an.

Grundsätzlich kann der Wähler auch auf Folgendes hingewiesen werden:

Der Wähler / die Wählerin hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann.

Muss ich religiöse Symbole im Wahlraum entfernen?

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler*innen sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler*innen sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.

Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum / am Gebäude entfernen?

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen.

Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren.

"Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Gebäude nicht erlaubt.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlamt unter 040 535 95 509 auf.

...aus der Kategorie Wahlhandlung

Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Darf eine Person für eine andere wählen?

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Ein/e Wähler*in ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er/sie das Wahlrecht ausüben?

Wenn der Wähler oder die Wählerin frühzeitig weiß, dass er/sie am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen/ihren Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus ab einen Monat vor dem Wahltermin persönlich im Briefwahlbüro vorgenommen werden. Sollte der/die Wähler*in hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.

Ein/e Wähler*in ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage den Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich helfen?

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler oder von der Wählerin um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Ein/e Wähler*in ist umgezogen, kann er/sie noch wählen?

Grundsätzlich geht das Wahlrecht nicht verloren. Wie er/sie das Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen sind beim Wahlamt unter 040 535 95 509 erhältlich.

Ein/e Wähler*in macht ein Foto/Film seiner/ihrer Wahlhandlung. Was ist zu tun?

Sprechen Sie die Person darauf an und machen Sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler bzw. die Wählerin zu wahren ist. Der/die Wähler*in darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sondern erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der/die Wähler*in dann auch zurückgewiesen werden.

Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?

Zur Europa-, Bundestags- und Landtagswahl:

Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der/die Wahlscheininhaber*in und ist diese/r für Ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein wird dann dem roten Wahlbrief entnommen und von Ihnen einbehalten. Die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler oder der Wählerin selbst vernichtet werden. Der/die Wähler*in erhält sodann einen neuen Stimmzettel und darf bei Ihnen wählen.

Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, so kann dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr im Hausbriefkasten des Rathauses, Rathausallee 50 eingeworfen werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem/der Wahlbriefinhaber*in.

Zur Kommunalwahl und zur Oberbürgermeister*in – Wahl:

Ja. Die 2023  Briefwahllokale sind in die Urnenwahllokalen integriert. Dies ist im §16 Absatz 1 GKWG geregelt. Wahlbriefe für den eigenen Wahlkreis Wahlbezirk können bis 18 Uhr angenommen werden. Alle danach eintreffenden Wahlbriefe müssen zurückgewiesen werden. Wahlbriefe für andere Wahlbezirke können bis 16 Uhr angenommen werden. Diese werden nach Anruf in der Wahlzentrale abgeholt und zum entsprechenden Wahllokal überbracht. Nach 16 Uhr muss der Wähler seine Briefwahlunterlagen selbstständig bis Wahlhandlungsende um 18 Uhr zum zuständigen Wahllokal überbringen.

Ein/e Wähler*in hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der/die Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er/sie dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen, darf sie bei Ihnen wählen.

Ein/e Wähler*in hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst erhalten. Er/sie möchte in meinem Wahlbezirk nun wählen. Darf er/sie das?

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Sie können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ein/e Wähler*in hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich einen neuen Stimmzettel aushändigen?

Ja, auf Wunsch des Wählers oder der Wählerin dürfen Sie einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er/sie seinen/ihren Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler / von der Wählerin selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Ein/e Wähler*in möchte wissen, ob sein/ihr Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich diese Auskunft erteilen?

Nein! In keinem Fall darf der Wahlvorstand eine Auskunft über die Stimmabgabevermerke oder andere Angaben im Wählerverzeichnis an Dritte geben. Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe dürfen nicht laut verlesen werden!

Gibt es Unterbrechungen und / oder Pausen während der Wahlhandlung?

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Wichtig! Es müssen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (darunter Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen) im Wahlraum anwesend sein. Bei der Auszählung müssen es mindestens 5 Personen sein (darunter ebenfalls Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen).

Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Urne geworfen.

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person sollte zur Auszählung erscheinen. Sollte die Person nicht erscheinen, geben Sie den Ausweis am Ende des Tages mit den übrigen Unterlagen beim Wahlbüro, Fachdienst Interner Dienstbetrieb mit ab. Der Ausweis kann dann auch dort abgeholt werden.

Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfsbedürftigkeit muss dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe mitgeteilt werden. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang hinter die Wahlkabine zu untersagen.

Muss der/die Wähler*in in die Wahlkabine gehen?

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler bzw. der Wählerin.

Muss der/die Wähler*in sich ausweisen?

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der/die Wähler*in sich ausweisen.

Wann wird gewählt?

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.

Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Was muss der/die Wähler*in zur Wahl mitbringen?

Es ist hilfreich, dass die Wahlbenachrichtigung vorlegt wird. Hat er/sie diese nicht erhalten oder verloren, kann er/sie auch ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) zur Legitimation nutzen.


...aus der Kategorie Probleme und Störungen

Die "Frühschicht" erscheint nicht bzw. nicht vollständig zur Auszählung. Was ist zu tun?

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfenden zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 040 535 95 509 an.

Ein/e Wähler*in steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun?

Versuchen Sie zu klären, möglicherweise anhand der Wahlbenachrichtigung, ob die Person im richtigen Stimmbezirk bzw. im richtigen Wahlraum ist. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, können Sie anhand der Adresse des Wählers bzw. der Wählerin und des Straßenverzeichnisses in den Unterlagen für den Wahlvorstand den richtigen Wahlraum ermitteln.

Ist die Person bei Ihnen eigentlich im richtigen Wahlraum, steht aber dennoch nicht im Wählerverzeichnis, wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlamt unter 040 535 95 509.

Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Das Wählerverzeichnis darf nicht ergänzt werden.

Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlbüro unter 040 535 95 509 über den Vorfall. Derartige Ereignisse werden auch unter "besondere Vorkommnisse" in der Wahlniederschrift eingetragen.

Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe des Leitfadens nicht lösen. Wie gehe ich vor?

Rufen Sie das Wahlamt unter 040 535 95 509 an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Hinweis: Es herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Möglicherweise müssen Sie mehrfach anrufen.

Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 8.00 Uhr, das Wahlbüro unter der 040 535 95 509 an.

Muss ich religiöse Symbole im Wahlraum entfernen, wenn sich jemand beschwert?

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler*innen sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler*innen sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlamt.

Ein/e Wähler*in hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der/die Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag ist dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) erforderlich, um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen, darf sie bei Ihnen wählen.

Ein/e Wähler*in ist umgezogen, kann die Person noch wählen?

Grundsätzlich geht das Wahlrecht nicht verloren. Wie er/sie das Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er beim Wahlbüro unter 040 535 95 509.

Ein/e Wähler*in ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass für diese Person die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein ausgestellt wurden. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht (mehr) wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.

Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro unter der Nummer 040 535 95 509 an.

Ein/e Wähler*in macht ein Foto/Film seiner/ihrer Wahlhandlung. Was ist zu tun?

Sprechen Sie die Person darauf an und machen darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler bzw. die Wählerin zu wahren ist. Die Person darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sondern erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann die Person dann auch zurückgewiesen werden.

Ein/e Wähler*in möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler bzw. jede Wählerin nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf.

Für den Fall, dass Sie als Wahlvorstand sich tatsächlich geirrt haben könnten, holen Sie sich dennoch eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat. Bei Problemen dieser Art können Sie sich auch an das Wahlamt unter 040 535 95 509 wenden.

...aus der Kategorie Sortierung und Auszählung

Die Zahl der Stimmabgabevermerke stimmt nicht mit der Anzahl der Stimmzettel überein.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die fehlende Übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Es möchte jemand bei der Auszählung zuschauen. Ist das erlaubt?

Ja, die Auszählung ist öffentlich! Jede/r darf sie beobachten. Die Auszählung darf aber nicht gestört werden! Im Falle von Störungen kann der/die Wahlvorsteher*in vom Hausrecht Gebrauch machen.

Angebotene Hilfe von Zuschauenden darf nicht angenommen werden.

Die Anzahl der Zuschauenden wird aufgrund von COVID-19 stark eingeschränkt werden.

Wann ist eine Stimme ungültig?

Bei Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, muss der Wahlvorstand einen Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen fassen.

Beispiele für ungültige Stimmabgaben bzw. für solche Beschlussstimmzettel können Sie dem Leitfaden entnehmen, der den Unterlagen für den Wahlvorstand beiliegt. Sie finden die Beispiele am Ende des Leitfadens.

Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in einen dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Was bedeutet ZS I, ZS II, ZS III?

Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme".

Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Beachten Sie bitte den Ablauf des Auszählvorgangs wie er im Leitfaden, der Unterlagen für den Wahlvorstand beiliegt, dargestellt ist.

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Die Vorgehensweise bei der Auszählung ist von der Wahlart abhängig. Entscheidend ist dabei, ob die Wähler*innen eine oder zwei Stimmen abgeben dürfen. Wie die Auszählung vorgenommen werden muss, können Sie den Schulungsunterlagen entnehmen. Am Wahltag steht Ihnen außerdem ein Leitfaden in den Unterlagen für den Wahlvorstand zur Verfügung, in dem die Auszählung ausführlich erklärt wird.