Straßennamenvergabe
Nr. 99012021000000Straßennamensschilder
Wissenswertes
Straßennamensschilder und Hausnummernschilder sind hilfreich zur Orientierung innerhalb einer Stadt oder Gemeinde und haben in besonderer Weise Bedeutung für Notdienste (Krankenwagen, Ärzte, Feuerwehr, Polizei usw.), aber auch für Taxis, soziale und technische Dienste und vieles mehr. Durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Aufstellung und Anbringung der Schilder kann in der Regel den Anforderungen an eine ausreichende Auffälligkeit entsprochen werden. Straßennamenschilder können neben den amtlichen Straßennamen auch Hausnummern enthalten. Die Schilder müssen in solchen Fällen aber lesbar bleiben.
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Kompetenz für die Erschließung von Grundstücken in § 126 Baugesetzbuch Regelungen für Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und für (Haus-) Nummern getroffen. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen, Ändern und Entfernen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Auch das Betreten des Grundstückes zu diesem Zweck ist zu dulden. Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder hat der Erschließungsträger (nicht der Grundstückseigentümer) zu tragen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Ausnahme erteilt werden soll.
Rechtsgrundlage
- § 47 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
- § 126 Baugesetzbuch (BauGB),
- gegebenenfalls Örtliche Satzungen (wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung)
- § 42 Straßenverkehrsordnung
- Richtlinie für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen