Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Nr. 99108003001001

Befristete mobile Haltverbote

Wissenswertes

Es besteht bei der Stadt Norderstedt die Möglichkeit, eine Genehmigung auf befristete mobile Haltverbote zu stellen. Gleichzeitig kann die Ausnahmegenehmigung zum Parken auf der mit dem Haltverbot gekennzeichneten Fläche erteilt werden.

Gründe für die Aufstellung von befristeten mobilen Haltverboten:

  • Wohnungsumzug
  • Freihaltung des Schwenkbereichs
  • Containergestellung                  
  • Anlieferung
  • Arbeiten auf dem Grundstück

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadtverwaltung in deren Bezirk die Haltverbote gelten sollen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefüllter Antrag auf Genehmigung eines Haltverbots:

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein Haltverbot (bitte mit dem Adobe Reader öffnen)

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühr wird pro Kennzeichen berechnet, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Rechnung ist in dem Bescheid enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn des Gültigkeitszeitraums zu stellen.

Die Schilder müssen drei volle Tage vorher stehen, damit ggf. andere dort parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden können.

Rechtsgrundlage

§§ 12, 13, 41, 42, 45, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

Was sollte ich noch wissen?

Die Haltverbote werden nicht von der Stadt Norderstedt aufgestellt, sondern müssen selbst organisiert werden (bspw. durch Umzugsfirmen/ Absicherungsfirmen).

Ansprechpunkt

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk »Erwerbstätigkeit gestattet«, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.