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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Norderstedt zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

1. Bestimmung des Wahltages/des Tages der Stichwahl der Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters in Norderstedt

Ich gebe bekannt, dass der Gemeindewahlausschuss der Stadt Norderstedt in seiner Sitzung am 02.November 2022 beschlossen hat, den 08. Oktober 2023 als Wahltermin und den 05. November 2023 als Termin für eine mögliche Stichwahl für die Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters festzulegen.

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Hiermit fordere ich Sie zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters in Norderstedt auf. Die Wahlvorschläge sind bis zum 14. August 2023, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), bei der Gemeindewahlleitung der Stadt Norderstedt, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, schriftlich einzureichen.

Ich bitte darum, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Wahlvorschläge können nach § 51 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einreichen:

1. jede in der Stadtvertretung vertretene Partei und Wählergruppe; mehrere Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),

2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Partei oder Wählergruppe. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers für sich selbst muss gemäß § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 195 in Norderstedt wahlberechtigten Personen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.

Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt nach dem Muster der Anlage 10 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1. den Familien-, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen ist der der Name und die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag von Parteien oder Wählergruppen soll ferner Name und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 75 Abs. 2 GKWO folgende Anlagen beizufügen:

1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin

oder der Bewerber wählbar ist,

3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine separate Erklärung abzugeben,

4. bei einem Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gemäß § 51 Abs. 3 GKWG (mindestens 195 Unterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Der amtliche Vordruck für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu den Nummern 1 bis 4 werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden. Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erfolgt durch die Stadtvertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.

Wählbar nach § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Stadt Norderstedt
Der stellvertretende Gemeindewahlleiter

Gez.
Andreas Finster