Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Nr. 99012008001000

Amt für Bauordnung und Vermessung

Die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Bauordnung und Vermessung stehen Ihnen gern wie folgt zur Verfügung:

Team Bauaufsicht

Anliegen Mail Telefon
Bauaktenarchiv bauaufsicht@norderstedt.de 040 535 95 250
Bauantrag, Genehmigungsfreistellung,   Anzeige Beseitigung von Anlagen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauaufsicht bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauberatung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Baulasten, Baulastenverzeichnis,   Baulastlöschung (öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung) bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und   Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Beseitigung von (baulichen) Anlagen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Fliegende Bauten bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Genehmigungsfreistellung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Hausnummernvergabe bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Lagepläne bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Nachbarschafts-Grundstücksangelegenheiten bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Nutzungsänderung von Gebäuden oder   Gebäudeteilen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Teilung von Grundstücken bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Verfahrensfreie Bauvorhaben bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Team Beiträge

Anliegen Mail Telefon
Anliegerbescheinigung beitraege@norderstedt.de 040 535 95 622
Erschließungsbeiträge beitraege@norderstedt.de

040 535 95 223

Straßenbaubeiträge/Straßenausbaubeiträge beitraege@norderstedt.de 040 535 95 224

Volltext

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen errichten wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.

Bauliche Anlagen sind Bauwerke, welche mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Das Bauvorhaben wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nur auf die Übereinstimmung folgender Vorschriften geprüft:

  • bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen
  • beantragte Abweichungen
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Diese müssen zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.

Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann der Bau zum Beispiel eingestellt oder die Nutzung untersagt werden.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:

  • Nachweise der Standsicherheit
  • Nachweise des Brandschutzes
  • Andere bautechnische Nachweise
  • Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • Betriebsbeschreibung
  • Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
  • Angaben zu Stellplätzen
  • Statistischer Erhebungsbogen

Bei Werbeanlagen sind erforderlich:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
  • Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
  • Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise

Kosten

Es werden Verwaltungsgebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein.

Die Kostenhöhe ist variabel und beträgt mindestens 100,00 EUR (nach oben offen). Es fallen 7,00 EUR je angefangene 1.000,00 EUR der anrechenbaren Bauwerte an.

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.



Frist

  • Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
  • Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal drei Jahre unterbrechen.
  • In den Fällen, in denen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren begonnen wurde, können Sie die Baugenehmigung drei Jahre verlängern lassen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

  • Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
  • Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.
  • Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.