Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen

Nr. 99012004023000

Amt für Bauordnung und Vermessung

Die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Bauordnung und Vermessung stehen Ihnen gern wie folgt zur Verfügung:

Team Bauaufsicht

Anliegen Mail Telefon
Bauaktenarchiv bauaufsicht@norderstedt.de 040 535 95 250
Bauantrag, Genehmigungsfreistellung,   Anzeige Beseitigung von Anlagen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauaufsicht bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauberatung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Baulasten, Baulastenverzeichnis,   Baulastlöschung (öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung) bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und   Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Beseitigung von (baulichen) Anlagen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Fliegende Bauten bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Genehmigungsfreistellung bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Hausnummernvergabe bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Lagepläne bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Nachbarschafts-Grundstücksangelegenheiten bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Nutzungsänderung von Gebäuden oder   Gebäudeteilen bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Teilung von Grundstücken bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Verfahrensfreie Bauvorhaben bauaufsicht@norderstedt.de

040 535 95 250

Team Beiträge

Anliegen Mail Telefon
Anliegerbescheinigung beitraege@norderstedt.de 040 535 95 622
Erschließungsbeiträge beitraege@norderstedt.de

040 535 95 223

Straßenbaubeiträge/Straßenausbaubeiträge beitraege@norderstedt.de 040 535 95 224

Volltext

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.