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Kirchenaustritt

Nr. 99073001022000

Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt des Wohnsitzes erfolgen.

Ein Kirchenaustritt kann derzeit online nicht wirksam erfolgen. Einige Anbieter werben mit dem Kirchenaustritt, der online beantragt werden kann. Bevor Sie einen solchen Dienst in Anspruch nehmen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit uns in Verbindung setzen. 

Voraussetzungen:

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Eine schriftliche Austrittserklärung ist möglich; die Unterschrift des Erklärenden muss dann jedoch notariell beglaubigt sein.

Um Wartezeiten zu vermeiden, würden wir Sie bitten telefonisch einen Termin für den Kirchenaustritt zu vereinbaren. Rufen Sie uns gerne unter den genannten Nummern an.

Öffnungszeiten 

Mo., Di., Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwochs: geschlossen
Do.: 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitags: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und die fällige Gebühr in Höhe von 20,00€ (gerne per Kartenzahlung) mit.

Volltext

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

Ansprechpunkt

Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,

Kosten

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Frist

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Teaser

Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

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