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Hunde: Hundesteuer

Nr. 99102013002000

Volltext

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

Formulare

Hundesteuerermäßigung oder -befreiung

Hundesteuerermäßigung

Eine Steuerermäßigung von fünfzig Prozent kann beantragt werden für das Halten von

  • 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
  • 2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungswesens oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
  • 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für die Berufsarbeit benötigt werden;
  • 4. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zur Jagd ver­wendet werden;
  • 5. Hunden von Inhaberinnen und Inhaber eines Sozialpasses, mit Ausnahme von Gefahrhunden.

Hundesteuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung kann beantragt werden für das Halten von

  • 6. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unter­haltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr
  • 7. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften, in der für den Forst-, Jagd- oder Landwirtschaft erforderlichen Anzahl;
  • 8. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen;
  • 9. Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen;
  • 10. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.
  • 11. Blindenführhunde
  • 12. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „Bl“ (blind), „Gl“ (gehörlos) oder „H“ (hilflos) besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  • 13. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.

 

 



Meldefristen

  • Wer im Gebiet der Stadt Norderstedt einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung der Stadt Norderstedt, anzuzeigen und gegebenenfalls glaubhaft nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben.
  • Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens Hundesteuersatzung bereits einen Gefahrhund im Sinne des § 1 Abs. 3 der Hundesteuersatzung hält, hat dieses innerhalb eines Monats nach diesem Termin dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung der Stadt Norderstedt, anzuzeigen.
  • Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
  • Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
  • Nach der Anmeldung werden mit Vorlage des Personalausweises oder der Anmeldebestätigung Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung wieder zurückzugegeben werden müssen.
  • Bei Verlust wird der Hundehalterin/dem Hundehalter nach Vorlage des Steuerbescheides und Zahlung einer Verwaltungsgebühr lt. Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen geltenden Fassung eine Ersatzmarke ausgehändigt.
  • Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Die Halterin/Halter eines eingefangenen Hundes soll hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
  • Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte durch Zusammenzug der Haushaltsangehörigen zusammengeführt, so ist dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Die Steuer beträgt jährlich

 

 

  •  für den 1. Hund 85,00 €
  •  für den 2. Hund 120,00 €
  •  für den 3. und jeden weiteren Hund 150,00 €
  •  für den 1. und jeden weiteren Gefahrhund 600,00 €

Die Steuer wird als Jahressteuer oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Ansprechpunkt

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Hinweise (Besonderheiten)

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

Rechtsgrundlage(n)

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung