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Datum: 18.04.2023

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Notunterkünfte der Stadt Nor-derstedt

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Notunterkünfte der Stadt Norderstedt

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 04.04.2023 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

  1. § 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Stadt Norderstedt erhebt zur Deckung der betriebswirtschaftlichen Kosten nach der Satzung für die Benutzung von Notunterkünften der Stadt Norderstedt Benutzungsgebühren für die Unterbringung von Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Ersatzwohnungen und anderen Objekten.“

     

  2. § 2 wird um Absatz 6 (neu) ergänzt:

    „Sollte es im Ausnahmefall zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Unterbringung temporär notwendig sein, dass die Unterbringung in anderen Objekten als den regulären Gemeinschaftsunterkünften und Ersatzwohnungen erfolgen muss (z.B. Hotel, Pension, Schulgebäude, Sporthalle), dann sind alle in Zusammenhang mit dieser Unterbringung zwingend notwendigen Aufwendungen (insbesondere zentrale Verpflegung) Bestandteil der Benutzungsgebühren. Die kostendeckenden Benutzungsgebühren werden in diesem Fall objektbezogen ermittelt. § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.“

     

    § 2

    Inkrafttreten

    Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

     

     

    Norderstedt, den 12.04.2023

     

    Stadt Norderstedt

     

    gez.

     

     

    Elke Christina Roeder

    Oberbürgermeisterin