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Datum: 08.03.2024

Wahlordnung für den Seniorenbeirat Norderstedt (Seniorenbeiratswahlordnung)

Wahlordnung für den Seniorenbeirat Norderstedt

(Seniorenbeiratswahlordnung)

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit den §§ 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. S. 514) und nach § 2 Abs. 4 der Seniorenbeiratssatzung wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 06.02.2024 folgende Wahlordnung für die Durchführung der Wahl des Seniorenbeirates erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Seniorenbeirates, nachfolgend Seniorenbeirat, der Stadt Norderstedt.
  2. Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Norderstedt.

§ 2

Wahlgrundsätze

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  2. Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl (Mehrheitswahl).
  3. Es wird ausschließlich eine einfache Briefwahl durchgeführt.
  4. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk.
  5. Die Wahlberechtigten werden in einer Wählerliste nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen. Die Wählerliste wird in einem automatisierten Verfahren geführt. Die Eintragung der Wahlberechtigten in die Wählerliste erfolgt spätestens drei Monate vor dem Wahltermin auf der Basis des Melderegisters. Die Wählerliste wird nicht öffentlich ausgelegt.

§ 3

Wahlperiode

  1. Die Wahlperiode des Seniorenbeirates beträgt 4 Jahre.
  2. Sie beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Dezember.
  3. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Seniorenbeirates weiter aus.

§ 4

Sachliche Voraussetzung des Wahlrechts

Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Norderstedt, die am Wahltag

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben
  2. seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Norderstedt gemeldet sind
  3. nicht nach § 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 5

Förmliche Voraussetzung des Wahlrechts

Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich per einfacher Briefwahl ausüben.

§ 6

Wählbarkeit

Wählbar ist, wer am Wahltag                                                                                  

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. im Wahlgebiet wahlberechtigt ist

und

  1. seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Norderstedt gemeldet ist.

Nicht wählbar sind Personen, die nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 – 5 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen sowie Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse, bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse, Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände und Vorstandsmitglieder der Parteien.

§ 7

Wahlorgane

Wahlorgane sind

  • der/die Wahlleiter/in
  • der Wahlvorstand
  • der Wahlprüfungsausschuss

§ 8

Wahlleiter

  1. Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in. Er/sie kann dieses Amt auf eine/n Bediensteten der Stadtverwaltung delegieren.  
  2. Der/Die Wahlleiter/in bereitet die Wahl vor und führt sie durch. 
  3. Der/Die Wahlleiter/in beruft den Wahlvorstand ein und steht diesem vor.

§ 9

Wahlvorstand

  1. Der Wahlvorstand wird für die Durchführung der Stimmenauszählung einberufen.
  2. Er besteht aus mindestens fünf Personen, die dem zuständigen Fachamt der Verwaltung angehören.
  3. Im Bedarfsfall werden weitere Mitarbeiter der Verwaltung als Beisitzer zur Unterstützung bei der Stimmenauszählung in den Wahlvorstand berufen.

§ 10

Wahlprüfungsausschuss

  1. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in, dem/der Vorsitzenden des Sozialausschusses sowie 3 Beisitzern. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Seniorenbeirates aus seiner Mitte entsandt. Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Sie dienen der Vorbereitung des Beschlusses des Seniorenbeirates.
  2. Der Wahlprüfungsausschuss wird tätig, sofern gegen die Wahl des Seniorenbeirat Einsprüche erhoben werden. Der Wahlprüfungsausschuss prüft

-       ob unter Beachtung von § 5 dieser Wahlordnung ein/e Kandidat/in von der Wahl ausgeschlossen oder nicht wählbar war

-       ob Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die zu einer Wiederholung der Wahl führen könnten, vorliegen.

  1. Nach der Vorprüfung im Wahlprüfungsausschuss beschließt der neu gewählte Seniorenbeirat über die Gültigkeit der Wahl sowie über die Einsprüche.

§ 11

Wahlvorschläge

  1. Vorschläge zur Kandidatur werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Hierzu ist der von der Stadt Norderstedt erstellte amtliche Vordruck zu verwenden. Der Aufruf zur Kandidatur wird öffentlich bekanntgemacht.
  2. Die Kandidatur muss folgende Angaben enthalten:

Passbild, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung in Norderstedt, Angaben über die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, Angaben zu Interessensschwerpunkten im Seniorenbeirat, Unterschrift.

  1. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidat*innen ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.
  2. Einer Unterschriftensammlung zu den Vorschlägen bedarf es nicht.
  3. Zugelassen werden nur Kandidatenvorschläge, die zu dem von der/dem Wahlleiter*in festgesetzten Termin bei der Stadt Norderstedt eingegangen sind. Über die Zulassung entscheidet die/der Wahlleiter*in. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und in einer Wahlvorschlagsliste zusammengefasst.
  4. Die Vorstellung der Kandidat*innen erfolgt in geeigneter Weise durch die/den Wahlleiter*in.

  

§ 12

Rücknahme von Wahlvorschlägen

  1. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden.
  2. Die Rücknahmeerklärung ist gegenüber die/der Wahlleiter*in von der/dem Kandidat*In unwiderruflich schriftlich oder per E-Mail zu erklären.
  3. Erfolgt die Rücknahme des Wahlvorschlages nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, so ist die Rücknahme auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Der Wahlvorschlag wird unverzüglich von der Wahlvorschlagsliste gestrichen.
  4. Erfolgt die Rücknahme nach Fertigstellung und Versand der Wahlunterlagen so werden die auf diese Kandidatin oder diesen Kandidaten entfallenden Stimmen nicht gewertet. Der Sitz im Seniorenbeirat entfällt auf die/den Kandidat*innen mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
  5. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten bei Nichtannahme der Wahl, Verlust der Wählbarkeit oder bei Tod eine/r Kandidat*in entsprechend.

§ 13

Wahlverfahren

  1. Der Termin (Wahltag) zur Durchführung der einfachen Briefwahl wird durch den/die Wahlleiter*in festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht.
  2. Jede/r Wahlberechtigte erhält folgende Wahlunterlagen: 

- Merkblatt mit Verfahrenshinweisen

- einen amtlichen Stimmzettel

- einen amtlichen Rücksendeumschlag

- Wahlvorschlagsliste mit einem aktuellen Foto und

  einer Kurzvorstellung der Kandidat*innen

  1. Die Kandidatinnen/Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge der Namen und Vornamen (mit Altersangabe zum Wahltag, Beruf, Postleitzahl) auf dem Stimmzettel aufgeführt. 
  2. Jede/r Wahlberechtigte hat bis zu 12 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Kandidatin/einem Kandidaten gegeben werden kann.
  3. Die amtlichen Wahlunterlagen (Stimmzettel, Rücksendeumschlag) müssen bis zum Wahltag, 12:00 Uhr eingegangen oder abgegeben sein. Verspätet eingegangene Wahlunterlagen werden nicht berücksichtigt.
  4. Die Stimmenauszählung erfolgt am dem Wahltag folgenden nächsten Werktag (außer samstags) und ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand in den Sitzungsräumen des Rathauses durchgeführt.
  5. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten Nr. 21 und 22 entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen/Kandidaten eine Nachrückerliste.
  6. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis fest.
  7. Das endgültige amtliche Ergebnis der Wahl wird in einem Vermerk festgehalten, der mindestens folgende Angaben enthält:
  • Zahl der Wahlberechtigten
  • Zahl der abgegebenen Stimmzettel
  • Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel
  • Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen
  • Namen der gewählten Seniorenbeiratsmitglieder/Innen sowie der nichtgewählten Kandidat*innen und ihre Reihenfolge
  1. Das endgültige amtliche Ergebnis der Wahl wird von Wahlleiter*in spätestens drei Wochen nach dem Wahltag öffentlich amtlich bekanntgegeben.

§ 14

Konstituierende Sitzung

  1. Spätestens acht Wochen nach dem Wahltag tritt der neu gewählte Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch den/die bisherige Vorsitzende einberufen.
  2. Die/Der Stadtpräsident*in leitet die konstituierende Sitzung bis zur Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates.
  3. Nach der Wahl des Vorstandes leitet die oder der neue Vorsitzende die Sitzung.

§ 15

Einspruch/Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

  1. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
  2. Der Einspruch ist mit Begründung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen.
  3. Werden Einsprüche gegen die Wahl eingelegt, beruft der Wahlleiter den Wahlprüfungsausschuss ein (§ 10).
  4. Soweit in dieser Wahlordnung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß.  

§ 16

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Norderstedt, den 15.02.2024

Stadt Norderstedt

gez.

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Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin