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Datum: 08.03.2024

Satzung für den Seniorenbeirat Norderstedt (Seniorenbeiratssatzung)

Satzung für den Seniorenbeirat Norderstedt

(Seniorenbeiratssatzung)

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit den §§ 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. S. 514) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 06.02.2024 nachstehende Satzung erlassen:

§ 1

Rechtsstellung

  1. Zur Wahrnehmung der Interessen der Senior*innen der Stadt Norderstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet.
  2. Senior*innen im Sinne dieser Satzung sind alle Einwohner*innen der Stadt Norderstedt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, partei- und verbandspolitisch sowie konfessionell neutral.
  4. Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Norderstedt. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs unterstützt die Stadt Norderstedt den Seniorenbeirat in seinem Wirken.
  5. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind entsprechend den ehrenamtlich tätigen Bürgern i. S. d. § 19 GO (Gemeindeordnung - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit) zu behandeln. Die §§ 21 bis 23 (Pflichten, Ausschließungsgründe, Treuepflicht) und 31 a (Unvereinbarkeit) GO gelten für sie entsprechend. Die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 134 GO findet entsprechende Anwendung.
  6. Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche die von ihm zu vertretene Gruppe der Senior*innen der Stadt Norderstedt betreffen, zu unterrichten. § 29 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung bestimmt die Art der Unterrichtung. Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten und einzubeziehen in Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:

- Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung

- Sicherheit für Senior*innen

- Sozialplanung:

z. B. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Tagespflege, palliative Versorgungen, Seniorenwohnungen, generationsübergreifende Begegnungsstätten, Gewalt gegen Senior*innen

- Kultur

Bildungs-, Kultur- und Medienangebote für Senior*innen

- Öffentlichkeitsarbeit:

Beratungen und Informationen zu allen Fragen für Senior*innen

  1. Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, welche die Gruppe der Senior*innen der Stadt Norderstedt betreffen, insbesondere in den unter Absatz 6 genannten Angelegenheiten.
  2. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein vom ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene Gruppe der Senior*innen der Stadt Norderstedt betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Die Beauftragung muss durch das beauftragte Mitglied in der Sitzung schriftlich vorgelegt werden.
  3. Gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 19.03.2013 kann der oder dem Vorsitzenden oder einem von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates in öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung oder deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Senior*innen betreffen, auf deren Wunsch das Wort erteilt werden (gem. § 16 c Abs. 2 GO).

§ 2

Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Seniorenbeirat besteht aus 21 Mitgliedern.
  2. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
  3. Die Seniorenbeiratsmitglieder werden in direkter Wahl gewählt.
  4. Das Wahlverfahren und die Wahlgrundsätze sind in der Wahlordnung für den Seniorenbeirat geregelt.
  5. Sollten sich 21 oder weniger Bewerber*innen zur Kandidatur bereit erklären, wird das nach der Wahlordnung vorgesehene Wahlverfahren nicht durchgeführt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Kandidat*innen in der Stadtvertretung zur Wahl gestellt. Die von der Stadtvertretung gewählten Kandidat*innen bilden den Seniorenbeirat.
  6. Die Seniorenbeiratsmitglieder können nicht der Stadtvertretung und ihren Ausschüssen angehören. Sie können auch nicht Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände, Vorstandsmitglieder der Parteien und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse sein.
  7. Ein Seniorenbeiratsmitglied scheidet während der Wahlperiode aus bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit (z. B. Aufgabe der Hauptwohnung in Norderstedt oder im Falle des § 2 Abs. 7 dieser Satzung)
  8. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist der/dem Vorsitzenden schriftlich unterzeichnet zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.
  9. Scheidet ein Seniorenbeiratsmitglied während der Wahlperiode aus, so rückt die/der Kandidat/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl von der Nachrückerliste nach.

 

 

§ 3

Aufgaben 

  1. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senior*innen und setzt sich für deren Belange ein.
  2. Er berät, informiert, gibt Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Senior*innen an. Zur Durchführung seiner Aufgaben bildet er Arbeitskreise, z.B. für Bildung und Kultur, Soziales sowie Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr.
  3. Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  4. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie an die Verwaltung in allen Angelegenheiten, die Senior*innen betreffen.

 

  • § 4

Vorstand


1. Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung nach § 7.

2. Die oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.

 

3. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende können mit Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.

 

§ 4 a

Einberufung des Seniorenbeirates, Öffentlichkeit

  1. Der Seniorenbeirat wird durch die/dem Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Ausnahme ist die konstituierende Sitzung gem. Wahlordnung.
  2. Der Seniorenbeirat tritt zusammen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens fünf Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens viermal im Jahr.
  3. Die Sitzungen des Seniorenbeirats nach Abs. 2 sind öffentlich. § 46 Abs.8 Gemeindeordnung (GO) gilt entsprechend.
  4. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihr/ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie oder er kann sich vertreten lassen.

§ 5

Finanzbedarf, Räume, Entschädigung, Versicherungsschutz

  1. Die Stadt stellt dem Seniorenbeirat nach Maßgabe des Haushaltsplanes angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
  2. Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes, der Arbeitskreise und für Sprechstunden werden zur Verfügung gestellt.
  3. Die Entschädigung für die/den Vorsitzende/n und die Beiratsmitglieder ist in der Entschädigungssatzung geregelt.
  4. Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
  5. Der Seniorenbeirat legt nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von zwei Monaten einen Verwendungsnachweis vor, der vom zuständigen Fachbereich geprüft wird. Sofern diese Prüfung erhebliche Auffälligkeiten ergibt, ist dem zuständigen Ausschuss hierüber zu berichten.

§ 6

Datenschutz

Die Stadt Norderstedt ist befugt personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

Die personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:

Durchführung der Seniorenbeiratswahl

Für die einzelnen Phasen der Seniorenbeiratswahl werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

Erstellen einer Wählerliste

Für die Seniorenbeiratswahl wird aufgrund der Übermittlungsbefugnis aus dem Bundesmeldegesetz in Zusammenarbeit mit dem FB Bürgerservice und Einwohnerwesen und dem Amt für Interne Digitale Dienste anhand der Einwohnermeldedaten eine Liste der Personen mit folgenden Daten erstellt, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollenden:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsdatum

Die Wählerliste wird nach Ablauf der Einspruchsfrist nach der amtlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelöscht. Sofern Einsprüche gegen die Wahl eingelegt werden, erfolgt die Löschung erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens.

Kandidat*innen-Vorschläge für Stimmzettel

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsjahr
  4. Postleitzahl, Norderstedt,
  5. Früherer Beruf
  6. Telefonnummer (freiwillige Angabe)
  7. E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe)

Die Kandidat*innen erklären sich damit einverstanden, dass die Daten zu a – e auf einem Stimmzettel zusammengefasst, für die Wahl veröffentlicht und in einer Liste gespeichert werden. Ebenfalls erklären sie sich damit einverstanden, dass die Angaben zu a – e zur Vorstellung der Kandidat*innen auf einem Flyer mit Bild und Wahlslogan ebenfalls für die Wahl veröffentlicht und mit den Wahlunterlagen versandt werden.

Die personenbezogenen Daten werden nach Nichtannahme der Wahl, Ausscheiden oder Abwahl als Mitglied oder Verlust der Wählbarkeit nach vier Jahren gelöscht.

Laufende Beiratstätigkeit

Nach der Wahl müssen die gewählten Kandidat*innen ihre Bankverbindungsdaten zum Zweck der Abwicklung der Aufwandsentschädigung an den FB zentraler Sitzungsdienst und den FB Buchhaltung weitergeben.

§ 7

Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheit eine Geschäftsordnung. Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Ausschüsse der Stadtvertretung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 8

Auflösung des Seniorenbeirates

  1. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist berechtigt, den Seniorenbeirat aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl auf weniger als die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl gesunken ist oder der Seniorenbeirat seine Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
  2. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern kann der Seniorenbeirat seine Auflösung mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließen.
  3. Im Falle einer Auflösung des Seniorenbeirates veranlasst die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister unverzüglich Neuwahlen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt vom 16.07.2009 außer Kraft.

Norderstedt, den 15.02.2024

Stadt Norderstedt

gez.

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Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin