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Datum: 12.07.2022

Gebührensatzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl.2003, 57), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, 27), des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003, 631) und des § 9 der Satzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie die Erstattung von Mehrkosten (Sondernutzungssatzung) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.06.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Sondernutzungsgebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 2 der Satzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Gebührentarifs erhoben; der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht der Stadt, nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(4) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle Euro-Beträge, abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.

(5) Ist die sich nach Absatz 4 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(6) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen

  1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
  2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin an der Sondernutzung.

(7) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 5,00 Euro bis 250,00 Euro entsprechend Absatz 6 zu erheben.

§ 2

Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin

(1) Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin sind

a) der Antragsteller/die Antragstellerin,

b) derjenige/diejenige, der/die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem/ihrem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit der Sondernutzungserlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt und sind bei der Erlaubniserteilung bzw. mit Erlass des Gebühren-bescheides zu entrichten, und zwar bei

a) auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer;

b) auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr zu Beginn des Kalenderjahres oder in monatlichen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats.

§ 4

Gebührenerstattung

(1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner/von der Gebührenschuldnerin zu vertreten sind.

(2) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Berechtigten/von der Berechtigten vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

§ 5

Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung, Erlass

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit

1. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, Sondernutzungen durch die Stadt, sofern sie nicht wirtschaftlich tätig wird, und zur Ausführung von Arbeiten durch oder für den Träger der Straßenbaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen;

2. die Tätigkeit von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und deren Jugendverbänden bzw. unabhängigen Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen sowie Kandidaturen und Einzelbewerbungen aus Anlass von Direktwahlen von öffentlichen Amtsträgern, Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie –entscheiden;

3. die Tätigkeit von gesellschaftlichen Gruppierungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sowie Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich die Tätigkeit, für die die Sondernutzung beantragt wird, unmittelbar gemeinnützigen, gewerkschaftlichen oder kirchlichen Zwecken dient;

4. Briefkästen und Postwertzeichenkästen, Polizei- und Feuermelder, Autorufsäulen u.ä.

5. das Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen durch die Stadt oder durch Privat, soweit die Stadt dann mit einem Gestattungsvertrag die Rahmenbedingungen vereinbart hat;

6. Dekorationsgegenstände wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen sowie Fahrradständern, die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen oder sonst wie gewerblich genutzte Anlagen handelt;

7. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an öffentliche Versorgungsleitungen dienen, soweit sie nicht weiter als 50 cm in den Straßenraum hineinragen;

8. Aufzugsschächte für Müllbehälter;

9. das Bereitstellen von Sperrmüll, Gartenabfällen u.ä. zur Abfuhr durch die Stadt nach den Vorschriften der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist nicht nur im steuerrechtlichen Sinne auszulegen.

(3) Die Stadt kann in begründeten Fällen Stundungen/Ratenzahlungen oder Erlass gewähren.

§ 6

Bestehende Sondernutzungen

Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres an.

§ 7

Verwaltungsgebühren

Für die Prüfung eines Antrages und die Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung oder deren schriftliche Ablehnung wird neben der Sondernutzungsgebühr nach dieser Satzung eine feste Verwaltungsgebühr in Höhe von 8,00 € erhoben.

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) zulässig.

Die entsprechenden Daten werden erhoben aus Datenbeständen, die der Antragsteller/die Antragstellerin der Stadt mitteilt sowie aus Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Grundsteuerdatei, Baugenehmigungsunterlagen, Meldedatei, gewerberechtlichen Anmeldungen und straßenverkehrsrechtlichen Anträgen bzw. Genehmigungen.

(2) Soweit zur Veranlagung einer Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Norderstedt vom 19.06.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Norderstedt, 07.07.2022

Stadt Norderstedt

gez.

Elke Christina Roeder 

Oberbürgermeisterin


Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten.