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Datum: 21.02.2023

Entgelt- und Benutzungsordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt (EntgBo) vom 01.03.2023

Entgelt- und Benutzungsordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt (EntgBo) vom 01.03.2023

 

 

  1. Allgemeine Regelungen

  1. Die Stadt Norderstedt (Auftragnehmerin) übernimmt auf den kommunalen Friedhöfen durch schriftlichen Vertrag die erweiterte Friedhofsunterhaltung (Grabstelle: Rasenschnitt Pflanzfläche, Mulchen, einmalige Aufhöhung) sowie das Entfernen von Grabmalen nach dem Nutzungsende.

  2. Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte (Auftraggeber) und der Stadt Norderstedt (Auftragnehmerin) zustande. Kommt der Vertrag mit einer nicht Nutzungsberechtigten Person zustande und wi­derspricht der Nutzungsberechtigte dem Vertragsschluss, endet das Vertragsverhältnis mit Eingang des berechtigten Widerspruches bei der Auftragnehmerin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesem Fall zahlt die Auftragnehmerin den nicht verbrauchten Teil des geleisteten Betrages an den nicht Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung zurück.

  3. Sämtliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils geltenden Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt ausgeführt.

  4. Die Tarife für die beauftragten Arbeiten sind jeweils für ein Kalenderjahr gültig und können durch Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Norderstedt geändert werden

  5. Vertragliche Beziehungen über die durchzuführenden Arbeiten bestehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin.

     

    II.          Leistungsinhalt / Leistungszeit

  1. Der Vertrag ist eine verbindliche Vereinbarung über Leistungen für eine Grabstelle und wird für ein Jahr geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin dies schriftlich erklärt.

  2. Die erweiterte Friedhofsunterhaltung kann den Rasenschnitt auf den Pflanzflächen und das Mulchen der Pflanzfläche beinhalten. Diese Arbeiten werden monatlich (10 Termine pro Jahr) durchgeführt.

  3. Der Auftraggeber kann die Auftragnehmerin mit dem Auffüllen eingefallener Grabstellen in Rasenlage beauftragen. Um die Grabstelle wieder in den üblichen Zustand zu versetzen, werden die vorhandenen Pflanzen entfernt, die Fläche mit Boden aufgefüllt und verdichtet. Im Anschluss werden die Pflanzen wieder eingesetzt.

  4. Der Auftraggeber kann die Auftragnehmerin zudem beauftragen, das Grabmal auf einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungsdauer zu entfernen. Diese Arbeiten beinhalten den kompletten Abbau des Grabmales incl. Befestigungen/Fundamentierung und die Entsorgung des Materials.

  5. Die Abrechnung auf der Grundlage der als Anlage I geltenden Entgeltordnung erfolgt im Voraus nach Rechnungsstellung.

     

    Ill. Gewährleistung

     

  1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr.

  2. Macht der Auftraggeber fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so ist die Auftragnehmerin zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue Werkleistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Auftraggeber erst dann zu, wenn die Auftragnehmerin die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt.

  3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von seitens der Auftragnehmerin zu vertretender Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer VII. ausgeschlossen.

  4. Die Beschränkung der Gewährleistung gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Mängel arglistig verschwiegen oder wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit ihrer Leistung übernommen hat.

     

    IV. Schadenersatz

    1. Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Vorschriften,

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

  2. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver­letzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter/innen oder Erfüllungs­gehilfen beruhen.

    2. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

    3. Kostenloser Ersatz von Pflanzen erfolgt nur bei nachweisbarem Verschulden der Mitarbeiter/innen oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

    4. Für Schäden am Grabzubehör, am Grabmal, an sonstigen baulichen Anlagen oder an Einfassungen wird nur dann gehaftet, wenn sich diese Schäden direkt aus der Durchführung der Pflege ergeben haben.

     

    V. Datenschutz

    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen personen­bezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG SH) sowie der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Datenschutzerklärung der Stadt Norderstedt zu entnehmen, die auf der Homepage der Stadt Norderstedt einsehbar ist und stets Vertragsbestandteil wird.

     

    VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen bzw. Streitigkeiten aus dieser Entgelt-und Benutzungsordnung ist Norderstedt.

     

    VII. Schlußbestimmung

    1 Falls eine Bestimmung dieser Entgelt- und Benutzungsordnung unwirksam sein sollte, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem gewoll­ten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

    2. Funktions- und Statusbezeichnungen in dieser Entgelt- und Benutzungsordnung nebst Entgeltübersicht gelten für alle Geschlechter.