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Datum: 29.03.2023

Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben»Neubau S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg - Bad Oldesloe«, Planfeststellungsabschnitt 2,

Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe“, Planfeststellungsabschnitt 2,

1. Planänderung

Neubau S-Bahnstrecke 1249, Bau-km 200,00 bis Bau-km 209,567; Änderung Fernbahnstrecke 1120, km 56,597 bis km 47,029

Auslegung des geänderten Plans sowie Unterrichtung nach §§ 22 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Die DB Netz AG (Vorhabensträgerin) beabsichtigt, auf der Relation Hamburg Hauptbahnhof – Ahrensburg – Bad Oldesloe die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Betrieb einer neuen S-Bahnlinie S4 herzustellen. Das Vorhaben gliedert sich in drei Abschnitte. Für den vorliegend verfahrensgegenständlichen zweiten Abschnitt hat die Vorhabensträgern beim als Planfeststellungsbehörde zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg, die Planfeststellung gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. §§ 72 ff Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt. Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a AEG, § 73 HmbVwVfG ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation als Anhörungsbehörde zuständig (§ 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes i.V.m. Abschnitt I Absatz 3 Nr. 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg). Das Eisenbahn-Bundesamt hatte die Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 10. September 2019 um die Durchführung des Anhörungsverfahrens ersucht.

Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Planunterlagen für den zweiten Abschnitt samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens haben bereits vom 8. November 2019 bis zum 9. Dezember 2019 sowie vom 18. Februar bis zum 17. März 2020 ausgelegen. Nunmehr reichte die Vorhabensträgerin beim Eisenbahn-Bundesamt einen diesbezüglichen Änderungsantrag ein. Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 9. März 2023 nunmehr auch um die Durchführung des Anhörungsverfahrens für die Planänderung (1.Änderung) in diesem Planfeststellungsverfahren gebeten.

Gegenstand des Vorhabens ist, zwischen Hamburg-Hasselbrook und Ahrensburg parallel zu der bestehenden Fernbahnstrecke 1120 (Relation Hamburg – Lübeck) zwei S-Bahngleise mit der neuen Streckennummer 1249 anzulegen. Von Ahrensburg bis Ahrensburg-Gartenholz soll die Strecke 1249 als eingleisige elektrifizierte S-Bahnstrecke neben der zweigleisigen elektrifizierten Bestandsstrecke 1120 errichtet werden. Im Anschluss an die neue S-Bahn-Verkehrsstation Ahrensburg-Gartenholz soll die Strecke 1249 in die Bestandsstrecke 1120 einfädeln, sodass die Fahrzeuge der S-Bahn zwischen Ahrensburg-Gartenholz und Bad Oldesloe auf der Bestandsstrecke verkehren können. Des Weiteren ist vorgesehen, fünf neue S-Bahn-Verkehrsstationen (Claudiusstraße, Bovestraße, Holstenhofweg, Am Pulverhof, Ahrensburg-West) zu errichten, die Verkehrsstationen Tonndorf, Rahlstedt, Ahrensburg und Ahrensburg-Gartenholz anzupassen sowie den Bahnhof Wandsbek als Verkehrshalt aufzuheben.

Die Errichtung der Gleise erfordert abschnittsweise die Verschwenkung und Anpassung der Bestandsstrecke, sodass das Vorhaben beiderseits der Bestandstrasse mit Auswirkungen verbunden ist.

Das Vorhaben soll neben der verbesserten Anbindung des Hamburger Ostens und des südöstlichen Teils Schleswig-Holsteins im Schienenpersonennahverkehr auch der Entlastung der Strecke 1120 von Zügen des Regionalbahnverkehrs dienen. Die damit einhergehende Entflechtung der Verkehre auf der Strecke 1120 schafft dort erweiterte Trassenkapazitäten für Züge des Güter-, Fern- und Regionalexpress-Verkehrs.

Auf Grund der Länge der Strecke, der Komplexität der geplanten Baumaßnahmen sowie der administrativen Grenzen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein erfolgt eine Aufteilung in drei Planfeststellungsabschnitte (PFA):

– PFA 1: Hamburg-Hasselbrook bis Luetkensallee;

PFA 2: Luetkensallee bis Landesgrenze Hamburg/Schleswig-Holstein;

PFA 3: Landesgrenze Hamburg/Schleswig-Holstein bis Ahrensburg-Gartenholz.

Die vorliegende Bekanntmachung bezieht sich auf die Veröffentlichung/Auslegung der Änderung (1.°Änderung) der Planunterlagen für den PFA 2.

Wesentlicher Gegenstand des PFA 2 sind die an den PFA 1 anschließenden Baumaßnahmen an der bestehenden Strecke 1120 und der neuen Strecke 1249. Die neue S-Bahnstrecke 1249 soll zunächst bis zu der neu anzulegenden Verkehrsstation Holstenhofweg nördlich der Strecke 1120 in Höhe der gleichnamigen Straße geführt werden. Ab circa km 55,700 bis circa km 52,300 der Strecke 1120 wird die Bestandstrasse dieser Strecke für die neue S-Bahnstrecke 1249 genutzt, sodass die Verkehrsstation Tonndorf nach Umbauarbeiten für den S-Bahnbetrieb weiter verwendet werden kann. Dies bedingt zugleich den Neubau der Strecke 1120 durch Anfügung zweier Gleise südöstlich der in diesem Teil zukünftig für den S-Bahnbetrieb genutzten Bestandsgleise. Die neue S-Bahn-Verkehrsstation Am Pulverhof entsteht durch Aufweitung der Gleise der Bestandsstrecke mit einem Mittelbahnsteig in Höhe der gleichnamigen Straße. Von circa km 52,300 der Strecke 1120 (Bau-km 204,300 der Strecke 1249) bis circa km 50,000 der Strecke 1120 (Bau-km 206,500 der Strecke 1249) werden die Gleise der S-Bahnstrecke und der Fernbahnstrecke beidseitig um jeweils eine Gleisachse erweitert. Die Trassenerweiterung kommt auch im Bereich der Umgestaltung der Verkehrsstation Rahlstedt für den S-Bahnbetrieb zum Tragen. Die Umgestaltung umfasst unter anderem die Errichtung eines neuen Mittelbahnsteigs sowie eines Kehrgleises im östlichen Bahnhofsvorfeld. Ab circa km 50,000 der Strecke 1120 (Bau-km 206,500 der Strecke 1249) bis zum östlichen Ende des PFA 2 an der Landesgrenze Hamburg/Schleswig-Holstein wird die Viergleisigkeit durch die Errichtung zweier S-Bahngleise der Strecke 1249 nordwestlich der Fernbahnstrecke 1120 hergestellt, wofür teilweise Flächen des Naturschutzgebiets Stellmoorer Tunneltal / Höltigbaum in Anspruch genommen werden. Die Flächenbedarfe für die S-Bahntrasse, die abschnittsweise neu zu errichtende Fernbahntrasse sowie die Stations- und Nebenanlagen erfordern die Inanspruchnahme von Flächen, die bisher nicht bahnbetrieblichen Zwecken dienen.

Daneben sind weitere bauliche Anpassungen beiderseits der Strecken 1120 und 1249 vorgesehen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anbindung der vier vorgenannten Verkehrsstationen an das öffentliche Wegenetz sowie um Anpassungen bahnparalleler und -kreuzender Verkehrswege.

Weiterhin sollen sämtliche Bahnübergänge aufgelassen und zurückgebaut werden. Dies betrifft den Bahnübergang Jenfelder Straße, der ersatzlos aufgehoben wird, den Bahnübergang Am Pulverhof, der durch eine Personenunterführung ersetzt wird, sowie den Bahnübergang Nornenweg, der durch eine Straßenüberführung ersetzt wird. Dies erlaubt das Befahren der Trasse mit höheren Zuggeschwindigkeiten. Die im Verlauf der Strecke 1120 bestehenden Eisenbahn- und Straßenüberführungen sollen durch Parallelbauwerke ersetzt oder erweitert werden.

Zum Schutz der Anwohner vor dem zu erwartenden Betriebslärm sollen beidseitig der Trasse sowie mittig zwischen den Gleisen Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von ungefähr 20 Kilometern und einer Höhe von überwiegend fünf bis sechs Metern (Außenlage) beziehungsweise drei bis vier Metern (Mittellage) errichtet werden.

Des Weiteren sollen sämtliche neuen Gleise mit Fahrleitung, bestehend aus Oberleitungsmasten, Kettenwerken und Leitungen für 16,7 Hertz und 15 Kilovolt Wechselstrom, überspannt werden.

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (zum Beispiel durch Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (zum Beispiel durch Schalleinwirkungen). Vorhandene bauliche Anlagen, darunter auch Wohngebäude, werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden auch Flächen im Bezirk Bergedorf sowie in Norderstedt und in der Gemeinde Wakendorf II, Amt Kisdorf, in Anspruch genommen.

Mit den mehrjährigen Bauarbeiten sind jeweils temporäre Sperrungen der umliegenden öffentlichen Verkehrswege einerseits sowie betriebliche Einschränkungen auf den vorgenannten Strecken 1120 und 1249 andererseits verbunden.

Aus Sacherwägungen und auch aufgrund von Einwendungen und Stellungnahmen anlässlich der Auslegung der Planunterlagen in der vorherigen Fassung wurden einige Anlagen wie Eisenbahnüberführungen, Baustraßenzufahrten, Straßen- und Wegeführungen, Lärmschutzwände, Stützwände, an der neu geplanten Schienentrasse einer geänderten Planung unterzogen. Dies ist nun Gegenstand der geänderten Planunterlagen (1. Änderung).

Der jetzt seitens der Vorhabensträgerin gestellte Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen:

  1. Die zuvor geplante Kabelhilfsbrücke an der Straßenüberführung Holstenhofweg (Lageplan 3.2) entfällt nach der Änderungsplanung. Die Kabelhilfsbrücke war notwendig, um während der Bauzeit die Leitungsverbindungen über die Bahntrasse aufrecht zu erhalten. In Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsstellen wird nun eine bauzeitliche Behelfsbrücke für den Straßenverkehr errichtet, welche die Leitungsverbindungen beinhaltet.

  2. Die Geometrie der Wendehämmer Jenfelder Straße wurde nach der Änderungsplanung in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksamt Wandsbek (Lageplan 3.3) geändert.

  3. Der Baustraßenanschluss an die Straße Rahlau wurde nach der Änderungsplanung in den Bereich außerhalb des dort ansässigen Bauhofs (Baustelleneinrichtungsplan 10.4/10.5) verlegt.

  4. Die Geometrie der Straße Studioweg wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksamt Wandsbek (Lageplan 3.5) geändert.

  5. Die Baustraßenzufahrt zur Tonndorfer Hauptstraße wurde im Bereich des ehemaligen Sportplatzes zur Entlastung der Straße Küperkoppel (Baustelleneinrichtungsplan 10.6) geändert.

  6. Die Geometrie der Wendehämmer Am Pulverhof wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksamt Wandsbek (Lageplan 3.7) geändert.

  7. Das Bahnsteigdach der Station Pulverhof (Lageplan 3.7) wurde ergänzt.

  8. Entgegen der ursprünglichen Planung erfolgt nach der Änderungsplanung der Bau einer bauzeitlichen Leitungsbrücke über die Straße Am Pulverhof (Baustelleneinrichtungsplan 10.7).

  9. Die Wegführung und Uferausbildung beim Wandse Gehweg wurde nach der Änderungsplanung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde (Lageplan 3.8) geändert.

  10. Die Ausprägung und das Ausmaß der Baustraße beim Wandsredder wurde nach der Änderungsplanung durch Verzicht des Straßenanschlusses in Abstimmung mit der zuständigen Behörde (Baustelleneinrichtungsplan 10.8) minimiert.

  11. Die Zufahrtsstraße zum Parkplatz der Sportanlage wurde nach der Änderungsplanung in Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsstellen und dem Bezirksamt Wandsbek (Lageplan 3.9) geändert.

  12. Der Neurahlstedter Graben wird nach der Änderungsplanung verrohrt und der Grabenböschung zur Minimierung der Inanspruchnahmen (Lageplan 3.12/ Baustelleneinrichtungsplan 10.12) angepasst.

  13. Es erfolgt nach der Änderungsplanung ein Baustraßenanschluss an die Straße Höltigbaum zur Entlastung der Straße Delingsdorfer Weg hinsichtlich des zu erwartenden Baustellenverkehrs (Baustelleneinrichtungsplan 10.13).

  14. Es wurden nach der Änderungsplanung ergänzende Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer Nachkartierung und Abstimmungen mit der BUKEA (Unterlage 14 (LBP) und 26 (FFH)) vorgesehen.

  15. Am aktiven und passiven Schallschutz sowie den Maßnahmen zum Erschütterungsschutz wurden nach der Änderungsplanung Änderungen aufgrund aktualisierter Prognosen zum Zugverkehr (Unterlage 15 (Schallschutztechnisches Gutachten) und 16 (Erschütterungstechnisches Gutachten)) vorgenommen.

Die Änderungen finden insbesondere in folgenden Unterlagen ihren Niederschlag und können dort nachvollzogen werden:

- der Erläuterungsbericht in der Planunterlage Nr.1

- die Übersichtskarten und -pläne in der Planunterlage Nr. 2.

- die Lagepläne in der Planunterlage Nr. 3

- das Bauwerksverzeichnis in der Planunterlage Nr. 4

- die Grunderwerbspläne in der Planunterlage Nr. 5

- das Grunderwerbsverzeichnis in der Planunterlage Nr. 6

- die Bauwerkspläne in der Planunterlage Nr. 7

- die Quer- und Längsschnitte in der Planunterlage Nr. 8

- die Baustelleneinrichtungs- und erschließungspläne in der Planunterlage Nr. 10

- die Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher Sachverhalte in der Planunterlage Nr. 12

- der Landschaftspflegerische Begleitplan und die artenschutzrechtlichen Unterlagen, Planunterlage Nr. 14

- die Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Planunterlage Nr. 15

- die Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen, Planunterlage Nr. 16

- das Gutachten zur elektrotechnischen Verträglichkeit, in der Planunterlage Nr. 22

- die Untersuchung der Verschattungssituation durch die geplanten Lärmschutzwände, Planunterlage Nr. 27

- das Bodenschutzkonzept in der Planunterlage Nr. 28 und

- der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie in der Planunterlage Nr. 29.

Ergänzend wird insbesondere auf die in Fettdruck hervorgehobenen Unterlagen verwiesen.

Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die Planunterlagen in Gestalt der 1. Planänderung verwiesen.

Das Vorhaben bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird.

Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Planänderungen, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:

- der Erläuterungsbericht in der Planunterlage Nr.1

- die Übersichtskarten und -pläne in der Planunterlage Nr. 2

- die Lagepläne in der Planunterlage Nr. 3

- das Bauwerksverzeichnis in der Planunterlage Nr. 4

- die Grunderwerbspläne in der Planunterlage Nr. 5

- das Grunderwerbsverzeichnis in der Planunterlage Nr. 6

- die Bauwerkspläne in der Planunterlage Nr. 7

- die Quer- und Längsschnitte in der Planunterlage Nr. 8

- die Höhenpläne in der Planunterlage Nr. 9

- die Baustelleneinrichtungs- und erschließungspläne in der Planunterlage Nr. 10

- die Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher Sachverhalte in der Planunterlage Nr. 12

- die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) in der Planunterlage Nr. 13

- der Landschaftspflegerische Begleitplan und die artenschutzrechtlichen Unterlagen einschließlich des Erläuterungsberichts in der Planunterlage Nr. 14

- die Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen in der Planunterlage Nr. 15

- die Untersuchung zu betriebsbedingte Erschütterungsimmissionen in der Planunterlage Nr. 16

- die Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen (Baulärm und Erschütterung) in der Planunterlage Nr. 17

- das Baugrundgutachten in der Planunterlage Nr. 18

- das Hydrogeologische Gutachten in der Planunterlage Nr. 19

- die Spurplanskizzen in der Planunterlage Nr. 20

- der Sicherheitsnachweis Aerodynamik / Seitenwind in der Planunterlage Nr. 21

- das Gutachten zur elektrotechnischen Verträglichkeit in der Planunterlage Nr. 22

- das Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) in der Planunterlage Nr. 23

- der Nachweis ausreichender Rettungswegmöglichkeiten in der Planunterlage Nr. 24

- der Archäologische Fachbeitrag in der Planunterlage Nr. 25

- die Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung in der Planunterlage Nr. 26

- die Untersuchung der Verschattungssituation durch die geplanten Lärmschutzwände in der Planunterlage Nr. 27

- das Bodenschutzkonzept in der Planunterlage Nr. 28 und

- der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie in der Planunterlage Nr. 29

 

Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auch insoweit auf die Planunterlagen in Gestalt der 1. Planänderung verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann vom Eisenbahn-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

Die Auslegung der Planunterlagen (1. Änderung), aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen ergeben, erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)  durch eine Veröffentlichung im Internet. Diese findet vom 13. April 2023 bis zum 12. Mai 2023 unter der Adresse

https://www.hamburg.de/bwi/pfv

statt.

Daneben erfolgt die Auslegung als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG vom 13. April 2023 bis zum 12. Mai 2023 an folgenden Orten während der dortigen Amts-/Dienststunden:

  • Bezirksamt Bergedorf, Rathaus (Hauptgebäude), Wentorfer Straße 38, 21029 Hamburg, im Foyer, 1. Stock, Montag bis Freitag von 08.00  –  16.00 Uhr.

  • Stadt Norderstedt, Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, im Fachbereich Planung, 2. Stock, Zimmer 206, Mo-Fr 08:30 – 12:00 Uhr, Mo-Mi 13:00 – 16:00 Uhr, Do 13:00 -18:00 Uhr. Bitte für den Zugang zum 2. Stock bei der Information oder telefonisch unter 040/535 95 266 direkt im Fachbereich Planung melden.

  • Amt Kisdorf, Amtsverwaltung – Bauamt, Fachbereich Zentrale Dienste und Bauen, Winsener Straße 2, 24568 Kattendorf, Zimmer 5, Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Für die Einsichtnahme sind ggf. die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen zu beachten.

 

Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.

Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 12. Juni 2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Bergedorf, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Kundenservice und Verwaltung, Wentorfer Straße 38a, 21029 Hamburg, Bezirksamt Wandsbek, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Schloßgarten 9, 22041 Hamburg, Stadt Norderstedt, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, Amt Kisdorf, Bauamt, Fachbereich Zentrale Dienste und Bauen, Winsener Straße 2, 24568 Kattendorf, erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt.

Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung.

Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach § 18a AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG verfahren werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen, die Planänderung betreffenden Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten, die Planänderung betreffenden Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Planänderungen geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Planänderungen geäußert haben, werden von der Durchführung des Erörterungstermins benachrichtigt.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,

  • können die Personen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Planänderungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

  • kann die Zustellung der Entscheidung über sämtliche Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderungssperre bereits in Kraft und bleibt bestehen.

Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse

https://www.uvp-portal.de/.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse

 https://www.hamburg.de/bwvi/dse .

 

Hamburg, den 22. März 2023

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation als Anhörungsbehörde