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Zehn Jahre Baumschutzsatzung - Wie Baumschutz in Norderstedt funktioniert und wie Anträge für Fällungen einzureichen sind

Dienstag, 18. August 2026

Norderstedt. Jubiläum für die aktuelle Baumschutzsatzung der Stadt Norderstedt im September: In Kraft getreten ist die Baumschutzsatzung am 16. September 2016. Aus diesem Anlass veröffentlicht die Stadt Informationen zum Thema Baumfällungen. Generell galt und gilt: Der Erhalt von Bäumen ist angesichts des Klimawandels wichtig. Bäume tragen zu wichtigen Ökosystemleistungen wie etwa Luftqualitätsverbesserung, Klimaregulierung und der Schaffung von Lebensraum für Tierarten und Insekten bei. Aspekte wie Frucht- oder Laubfall zählen zu normalen Lebensäußerungen eines jeden Baumes - sie stellen keinen Grund für die Fällung eines Baumes dar.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen in Schleswig-Holstein verboten. Für alle, die zum Herbst die Fällung von Bäumen planen, bietet die Stadt Norderstedt Informationen, um Anträge für Baumfällungen unter Berücksichtigung des Baumschutzes richtig einzureichen. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. Zusätzlich sind weitere Einzelvorschriften zum Baumschutz in Norderstedt wirksam. Dazu zählen etwa Festsetzungen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen in Bebauungsplänen, Innen- und Außenbereichssatzungen und die direkte Wirkung des Landesnaturschutzgesetzes. Dies kann unter anderem auch Birken oder Nadelbäume betreffen, die nicht von der Norderstedter Baumschutzsatzung geschützt sind.

Es können also unterschiedliche Zuständigkeiten gelten, was im Einzelfall zu prüfen ist. Daher ist vor allen geplanten Baumfällungen ein Fäll-Antrag beim Fachbereich Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt zu stellen. Der Fachbereich prüft dann die in Frage kommenden Rechtsvorschriften. Das Fällen von Bäumen und auch sonstige Eingriffe in den per Landesnaturschutzgesetz geschützten Baumbestand sind sowohl genehmigungs- als auch ausgleichspflichtig.

Ein Hauptgrund für die Fällung von Bäumen sind Gründe der Verkehrssicherheit. Diese Bäume sind dann stark geschädigt und stellen ein Risiko für das Umfeld dar, da diese nicht bruch- oder standsicher sind. In den meisten Fällen jedoch, in denen eine Fällgenehmigung erteilt wird, geschieht dies im Zusammenhang mit Bautätigkeiten.

Tipps zur Antragsstellung

  • Bäume dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres gefällt werden. Der Artenschutz ist jedoch ganzjährig zu beachten.
  • Fällanträge sollten rechtzeitig gestellt werden. Sie können ganzjährig beim Fachbereich Natur und Landschaft eingereicht werden.
  • Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig einzureichen.
  • Wenn ein Ersatzbaum gepflanzt werden muss, so muss dieser der vorgegebenen Qualität (Pflanzgröße) entsprechen. Bäume, die im Rahmen der städtischen Baumschenkaktion erworben werden, werden nicht als Ersatzbäume anerkannt.

Neu gepflanzte Bäume benötigen reichlich Wasser. In einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach der Pflanzung benötigen die Bäume mindestens 100 Liter Wasser je Wässerungsgang. Die Pflanzung von geforderten Ersatzbäumen wird vom Fachbereich Natur und Landschaft überprüft und die Umsetzung der Ersatzpflanzung bei Nichterfüllen entsprechend nachgefordert.

Wer Fragen zum Thema Baumschutz/Baumschutzsatzung hat, wendet sich mit einer E-Mail an den Fachbereich Natur und Landschaft unter gruenplanung@norderstedt.de