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Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung der Stadt Norderstedt über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 352 der Stadt Norderstedt »Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg", Gebiet: Südlich Heidbergstraße, westlich Pappelstieg, nördlich Buchenweg, östlich Altes Buckhörner Moor

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Norderstedt hat am 21.03.2024 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 352 „Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg" im Sinne der §§ 8 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet gefasst.

Zur Sicherung dieser Planung wurde aufgrund der §§ 14 und 16 des BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) durch Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 14.05.2024 eine Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 352 „Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg“ erlassen, die am 22.05.2024 bekannt gemacht wurde.

Die Geltungsdauer dieser Satzung wurde jetzt mit Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 17.03.2026 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Verlängerung tritt mit dem 23.05.2026 in Kraft und gilt damit bis zum 22.05.2027.

Jedermann kann diese Satzung im Rathaus der Stadt Norderstedt, Amt Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Team Stadtplanung, 2. Stock, Rathausallee 50, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Dienststunden sind auch Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten während deren in der Planungsabteilung ebenfalls ein Ansprechpartner für sachkundige Auskünfte zur Verfügung steht.

Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 BauGB können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus andauert und ihnen dadurch Vermögensnachteile entstanden sind.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Norderstedt beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3, in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Norderstedt, den 30.04.2026

STADT NORDERSTEDT

- Die Oberbürgermeisterin –

gez. Katrin Schmieder

06.05.2026