Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau und Betrieb der 110-kV-Leitung Ulzburg-Hamburg/Nord (LH-13-188)
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 06.10.2026 - AfPE 12 -
Wesentlicher Inhalt der Planung ist:
- Errichtung und Betrieb einer viersystemigen 110-kV-Freileitung LH-13-188 zwischen dem Umspannwerk Ulzburg und dem Umspannwerk Hamburg/Nord auf einer Länge von 4,3 km
- Darstellung der dauerhaften Inanspruchnahme von Eigentumsflächen für die Maststandorte und die dauerhaften Zuwegungen
- Darstellung der temporären Inanspruchnahmen von Eigentumsflächen für das Baufeld sowie die Erschließung des Baufeldes
- Darstellung der Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz
- Bauzeitliche Ertüchtigung des gemeindlichen Weges Ulzburger Landstraße für die Erschließung der Baustelle
- Errichtung von temporären Schutzgerüsten im Zuge der Querung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen, Bestandsfreileitungen sowie Bahnstrecken
- Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP)
- Temporäre Errichtung und Betrieb eines zweisystemigen Provisoriums mit Baueinsatzkabel in der Spannungsebene 110-kV
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und Hartenholm sowie der Stadt Norderstedt im Kreis Segeberg, der Stadt Quickborn im Kreis Pinneberg und der Gemeinde Högel im Kreis Nordfriesland.
Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die Vorhabenträgerin, Schleswig-Holstein Netz GmbH, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. mit Nr. 19.1.4 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die Vorhabenträgerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer UVP im Voraus beantragt und im Einverständnis mit der zuständigen Behörde entschieden, keine UVP-Vorprüfung durchzuführen. In dem Fall besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht.
Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 18 und § 19 UVPG.
Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen
Das AfPE führt die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Die Planunterlagen können auf der Internetseite des AfPE
www.schleswig-holstein.de/afpe
unter dem Vorhabennamen „Ulzburg – Hamburg/ Nord“ abgerufen werden.
Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt
vom 20.10.2026 bis einschließlich 20.11.2026.
Die Auslegung der Unterlagen wird gem. § 43a EnWG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt.
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Dies sind u. a. der Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), der UVP-Bericht samt Karten sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), die Wasserwirtschaftlichen Unterlage (WWU), der Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die Natura 2000 Prüfungen, die Immissionsberechnungen, der Faunistischen Fachbeitrag sowie der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Gem. § 20 UVPG können der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen auch über das UVP-Portal eingesehen werden (https://www.uvp-verbund.de).
Sie haben zudem die Möglichkeit während der Dauer der Auslegung einen USB-Stick beim AfPE als alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit mittels E-Mail an posteingang@afpe.landsh.de oder postalisch beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel anzufordern.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann beim AfPE unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die Schlüsselnummer kann auch per E-Mail (posteingang@afpe.landsh.de) oder telefonisch (0431/988-4944) abgefragt werden. Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.
Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 04.12.2026
beim AfPE Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG SH einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Eine solche Einwendung oder Stellungnahme ist gemäß § 43a Abs. 6 EnWG
elektronisch abzugeben, das heißt:
- per E-Mail an die Adresse posteingang@afpe.landsh.de oder
- über den Basisdienst BOB-SH, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt aufgrund technischer Randbedingungen derzeit noch eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.
Bitte geben Sie das Aktenzeichen AfPE 12 - 667-PFV 110-kV-Ltg Ulzburg-Hamburg Nord oder mindestens den Namen des Vorhabens an, damit eine Zuordnung möglich ist.
Sie haben zudem die Möglichkeit Ihre Einwendung oder Stellungnahme beim AfPE mündlich zur elektronischen Eingabe aufnehmen zu lassen. Dies ist unter der Telefonnummer 0431/988-4944 möglich.
Zur Fristwahrung ist der Eingang bei der Anhörungsbehörde maßgeblich. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Die Einwendung sollte den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.
Nach Ablauf der genannten Frist (04.12.2026) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).
Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.
Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungsbeschluss, Veränderungssperre
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen verzichten (§ 43a Abs. 8 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Abs. 8 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gem. § 140 Abs. 6 LVwG in der derzeit anzuwendenden Fassung zuvor örtlich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben oder Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese ersetzt werden durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Derzeit läuft ein Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung von § 140 Abs. 6 LVwG vorsieht. Sollte diese Änderung vor der Anberaumung eines Erörterungstermins in Kraft treten, wird der Erörterungstermin voraussichtlich mindestens eine Woche vor dem Termin ausschließlich auf der oben genannten Internetseite bekannt gemacht. Sowohl die örtliche Bekanntmachung als auch die Einzelbenachrichtigungen oder deren Ersatz entfallen dann. Eine Information hierzu finden Sie in jedem Falle auf der o.g. Internetseite.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.
Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Eine Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt im Planfeststellungsbeschluss des AfPE. Dieser wird den Einwenderinnen und Einwendern nicht einzeln zugestellt, sondern gem. § 43b Abs. 5 EnWG sowie § 27 Abs. 1 UVPG öffentlich bekanntgegeben, wodurch Rechtsbehelfsfristen ausgelöst werden. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Zugänglichmachung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung für 2 Wochen auf der Internetseite des AfPE (www.schleswig-holstein.de/afpe). Zusätzlich wird der verfügende Teil des Beschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht.
Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus kann ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen.