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Stadtverordnung


STADTVERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
an Sonn- und Feiertagen während der Ladenschlusszeiten
vom 16.01.2023


Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-zeitengesetz –LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöff-nungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. 2006 S. 252) wird für die Stadt Nor-derstedt verordnet:
§ 1
Zu den nachstehend aufgeführten Daten, Zeiten und Anlässen dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein:


Wochentag, Datum Sonntag, 28.04.2024
Verkaufszeiten 12:00 - 17:00 Uhr
Anlass Mobilität – Mobil in den Frühling
Stadtteil Garsteddt



Wochentag, Datum Sonntag, 22.09.2024
Verkaufszeiten 12:00 - 17:00 Uhr
Analss Autofreies Straßenfest
Statteil Friedrichsgabe
Wochentag, Datum Sonntag, 06.10.2024
Verkaufszeiten 12:00 - 17:00 Uhr
Anlass Bauernmarkt
Stadtteil Garstedt

Die Begrenzungen der Stadtteile und damit der zulässigen Öffnung ergeben sich aus der beigefügten Grafik. *)
§ 2
Auf die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften wird hingewiesen. Insbesondere sind die maximalen Arbeitszeiten und die Freizeiten der Arbeitnehmer einzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Norderstedt, den 30.01.2024


Stadt Norderstedt
Die Oberbürgermeisterin
als Ordnungsbehörde


gez. Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin

30.01.2024