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Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Benutzung von Feuer und von brandgefährlichen Geräten im Freien

Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Benutzung von
Feuer und von brandgefährlichen Geräten im Freien

Aufgrund der §§ 174 und 175 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 des Landesverwal-tungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntgabe vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.H. 1992 S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.06.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr.76), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für jegliches offene Feuer gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung im gesamten Stadtgebiet Norderstedt.

(2)    Weitergehende gesetzliche Regelungen, insbesondere aus dem Bundesnaturschutzgesetz, der Landesbauordnung Schleswig-Holstein, der Pflanzenabfallverordnung Schleswig-Hosltein und dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein, bleiben unberührt.


§ 2

Allgemeine Bestimmung

Jeder ist verpflichtet, mit Zündmitteln, Feuer, Geräten für Licht, Kraft und Wärme so­wie mit sonstigen brandgefährlichen Gegenständen so umzugehen, dass keine Brandgefahren entstehen.

§ 3

Offenes Feuer

(1)  Ein offenes Feuer im Sinne dieser Verordnung ist ein Brauchtumsfeuer, ein Feuer in einer Feuerstelle zum Grillen, Feuer in Feuerschalen, Feuerkörben oder vergleichbaren Einrichtungen, die einer Brandausbreitung vorbeugen sowie Feuer, die nicht mit einer Einrichtung zur Brandausbreitung umfriedet sind.

(2)  Im Freien darf offenes Feuer unter folgenden Vorrausetzungen entzündet werden:

  1. Gefahren oder Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft sind nicht zu befürchten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug,
  2. das Feuer steht ständig unter Aufsicht des Verantwortlichen oder einer beauf­tragten, volljährigen Person und wird erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind,
  3. es wird eine ausreichende Entfernung von mindestens 100 m zu Wald-, Moor- und Heideflächen, Knicks oder anderen Grünanlagen eingehalten,
  4. das Feuer hat von Gebäuden, die eine weiche Bedachung oder Wände aus brennbaren Baustoffen haben, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie von Lagern brennbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe eine ausreichende Entfernung von mindestens 100 m,
  5. es darf nur trockenes, unbeschichtetes und unbehandeltes Brennholz verbrannt werden, wobei auch keine anderen Stoffe, insbesondere häusliche und pflanzliche Abfälle sowie Mineralölprodukte, mitverbrannt werden dürfen,
  6. Löschmöglichkeiten, z.B. Feuerlöscher, angeschlossene Wasserschläuche, gefüllte Wassereimer, müssen in unmittelbarer Nähe vorgehalten werden,
  7. bereits aufgebaute Feuerstellen sind vor dem Abbrennen insbesondere zum Schutz von Vogelbrut und Kleintieren noch einmal umzuschichten.

(3)  Offenes Feuer darf nicht entzündet und unterhalten werden

  1. bei starkem Wind ab Stufe 5 der Beaufortskala (29 – 38 km/h),
  2. bei langanhaltender Trockenheit ab Graslandfeuer- oder Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 (hohe Gefahr) des Deutschen Wetterdienstes.

Sollte sich die Wetterlage nach Entzünden des offenen Feuers entsprechend des Satzes 1 ändern, ist das offene Feuer unverzüglich zu löschen.

§ 4

Koch-, Heiz und Wärmegeräte und sonstige Geräte

(1)    Im Freien ist die Benutzung von Koch-, Heiz und Wärmegeräten und sonstigen Geräten, in denen brennbare Stoffe verbrannt werden, nur an Stellen und auf Unterlagen gestattet, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist. Die Geräte sind zu sichern und während des Betriebes durch den Verantwortlichen oder eine beauftragte, volljährige Person zu beaufsichti­gen.

(2)    Geräte nach Absatz 1 müssen von Gebäuden, die weiche Bedachung oder keine feuerhemmenden Umfassungswände haben, sowie von Lagern brennbarer fes­ter, flüssiger oder gasförmiger Stoffe eine ausreichende Entfernung haben. Die Entfernung darf 25 m Sicherheitsabstand nicht unterschreiten.

§ 5

Anzeigepflicht

(1)   Anzeigepflichtig sind offene Feuer gemäß § 3 Abs. 1 ab einer Größe von 2m²

(2)   Die Anzeige eines anzeigepflichtigen Feuers muss schriftlich, mindestens 5 Werktage vor dem Entzünden des Feuers beim Ordnungsamt der Stadt Norderstedt, erfolgen. Sie muss Angaben über den genauen Ort und den Zeitraum des Feuers sowie den Namen, die Anschrift und eine Telefonnummer des Verantwortlichen des Feuers beinhalten.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes, wer fahrlässig oder vorsätzlich

  1. entgegen § 2 so mit Zündmitteln, Feuer und Geräten für Licht, Kraft und Wärme sowie sonstigen brandgefährlichen Gegenständen umgeht, dass eine Brandgefahr entsteht,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 die Voraussetzungen zum Entzünden eines offenen Feuers nicht einhält und dieses dennoch entzündet,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 S. 1 ein offenes Feuer entzündet oder unterhält,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 S. 2 bei Veränderung der Wetterlage das offene Feuer nicht unverzüglich löscht,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 Geräte benutzt, nicht genügend sichert oder ohne Aufsicht betreibt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 S. 2 den Sicherheitsabstand nicht einhält,
  7. entgegen § 5 Abs. 1 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  8. entgegen § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht im geforderten Umfang nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 55 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 19.06.2026 erteilt.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Norderstedt, den 23.06.2026

Stadt Norderstedt

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin

23.06.2026