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Siebte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Norderstedt über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 26.03.2026 (GVOBl. 2026 Nr. 27) und der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 29.03.2023, zuletzt geändert durch Landesverordnung v. 10.11.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 152), wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 15.09.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
In § 3 Abs. 3 wird der Wert „90%“ durch „70%“ ersetzt.

§ 2
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird der Wert „90%“ durch „85%“ ersetzt.

§ 3
In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „25 €“ durch die Formulierung „70% des Höchstsatzes nach §
12 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung“ ersetzt.

§ 4
In § 8 Satz 2 wird der die Formulierung „§ 6“ durch die Formulierung „§ 7“ ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft. 

Norderstedt, den 21.09.2026


STADT NORDERSTEDT
- Die Oberbürgermeisterin -
gez. Katrin Schmieder

22.09.2026