Schnee und Glätte: Informationen zur Räumungspflicht
Aufgrund von Tauwetter in Verbindung mit nächtlichem Frost kann es im Stadtgebiet zu starker Glätte kommen. Bitte beachte, dass vielerorts die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für die Schnee- und Glättebeseitigung verantwortlich sind.
- Schnee und Glätte auf Geh- und Radwegen müssen werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.
- Bei lang anhaltendem Schneefall oder Schneewehen muss der Schnee entfernt werden, sobald der Fußgänger- oder Radfahrerverkehr nicht mehr möglich ist.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag bis 7 Uhr bzw. sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
- Die Geh- und Radwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Gesamtbreite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wenn nötig auch wiederholend. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege.
- Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Eisregen, oder an besonders gefährlichen Stellen, wie Treppen, erlaubt.
Die Stadt verteilt bei Bedarf Hinweiszettel, um auf die Räumpflicht hinzuweisen. Die Stadt behält sich außerdem vor, gegenüber dem Räumpflichtigen eine Räumung anzuordnen und diese notfalls auch per Ersatzvornahme kostenpflichtig umzusetzen. Ein Bußgeld ist ebenfalls möglich.
Die geltenden Räum- und Streupflichten in Norderstedt findest Du in der Satzung zur Straßenreinigung. Die vollständige Satzung inklusive einer Liste aller Straßen, für die für die Schnee- und Glättebeseitigung die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer verantwortlich sind – findest Du unter https://www.norderstedt.de/index.php?object=tx,3223.3&ModID=6&FID=1087.6225.1.