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Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt


Auf Grund der § 4 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 121), der § 1 Abs. 1, §§ 2, 4 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Ges. vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), § 20 Abs. 8, 9, 10 und 13, §§ 33 und 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), der §§ 2, 3 und 16a bis 32 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 23.07.2025 (GVOBl. Schl.- H. 2025 Nr. 108) und der §§ 22, 22a, 24, 90 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl. I Nr. 107) wird gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 12.05.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

1. Die Stadt Norderstedt betreibt Kindertageseinrichtungen, die der regelmäßigen täglichen Betreuung von Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung dienen, als eine einheitliche öffentliche Einrichtung. In besonderen Fällen werden auch Kinder im 1. Lebensjahr betreut. Kinder mit Behinderung oder Kinder, die davon bedroht sind, werden in Integrationsgruppen, in Einzelintegrationsmaßnahmen oder mit Begleitung einer Frühförderung betreut, soweit die personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Gruppenstärke dies zulässt.


2. Die Betreuung erfolgt in der Regel in Krippen-, Kindergarten- und Integrationsgruppen. Bei Bedarf können altersgemischte Familiengruppen gebildet werden. Die Gruppenbildungen ergeben sich durch die jeweilige Konzeption der Einrichtung.


3. Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung ergeben sich aus den §§ 2, 16 a bis 32 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG).


§ 2
Aufnahme


1. Solange die Nachfrage nach Betreuungsplätzen in den städtischen Einrichtungen größer als das Angebot ist, ist es erforderlich, ein Auswahlverfahren zu treffen. Die Auswahl erfolgt nach schriftlichen und öffentlich zugänglichen Aufnahmekriterien, die unter Mitwirkung der Elternvertretungen und Beiräte festgelegt werden. Belange der sozialen Dringlichkeit sowie der Vorrang Norderstedter Kinder gem. § 12 Nr. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.

2. Anträge auf Aufnahme in Krippen-, Kindergarten- und Integrationsgruppen der Kindertageseinrichtungen sind im Elternportal des Landes Schleswig-Holstein oder mit Antragsvordruck schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Aufnahme in den Krippen-, Kindergarten- und Integrationsgruppen erfolgt im Rahmen der Kapazitäten im Laufe des Jahres.


3. Die Stadtverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit der Kindertageseinrichtung über die Aufnahme im Einzelfall. Dazu findet in der Kindertageseinrichtung ein Aufnahmegespräch mit den Personensorgeberechtigten statt. Im Aufnahmegespräch wird das der jeweiligen Einrichtung zugrundeliegende und von den Personensorgeberechtigten mitzutragende Betreuungskonzept erläutert. Über jedes Aufnahmegespräch wird ein Aufnahmeprotokoll gemäß Formblatt gefertigt, welches von den Personensorgeberechtigten gegenzuzeichnen ist. Die zu Protokoll gegebenen Angaben müssen der Richtigkeit entsprechen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung der in dem Aufnahmeprotokoll gemachten Angaben – z. B. telefonische Erreichbarkeit sowie jede Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die für die Betreuung des Kindes wichtig sind – unverzüglich der Einrichtungsleitung anzuzeigen. Die Entscheidung über die Aufnahme wird den Personensorgeberechtigten so früh wie möglich mündlich und mit dem Elternbeitragsbescheid schriftlich mitgeteilt.


4. Die Personensorgeberechtigten bestätigen vor Aufnahme schriftlich, dass gleichzeitig kein anderweitiges Betreuungsverhältnis besteht.


§ 3
Beendigung von Betreuungsverhältnissen


1. Das Betreuungsverhältnis endet in Kindergarten-/Integrationsgruppen automatisch mit dem Erreichen der Altersgrenze, d. h. mit Beginn der Schulpflicht bzw. der Einschulung als Kann-Kind (01.08.), mit Ende des Kitajahres zum 31.07., sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Der Wunsch nach einer Verlängerung des Betreuungsverhältnisses bei einem späteren Schuleintritt aufgrund über den 31.07. hinausgehender schulischer Sommerferien muss spätestens fünf Monate im Voraus schriftlich geltend gemacht werden.


2. Abmeldungen für den Krippen-, Integrations- und Kindergartenbereich sind seitens der Personensorgeberechtigten nur schriftlich bei der Stadt Norderstedt, Fachbereich Kindertagesbetreuung, mit dreimonatlicher Frist zum Monatsende zulässig. Das Ende des Betreuungsverhältnisses wird durch Bescheid festgestellt.


3. Für Neuaufnahmen besteht eine Probezeit von zwei Monaten. Voraussetzung ist, dass das Kind tatsächlich in die Einrichtung aufgenommen worden ist. Innerhalb dieser Frist ist durch schriftliche Erklärung eine fristlose Beendigung des Betreuungsverhältnisses seitens der Personensorgeberechtigten und der Stadt Norderstedt möglich. Die Probezeit kann auf Grund von Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit oder Kur sowie in Fällen, in denen die Betreuungseignung des Kindes noch nicht abschließend festgestellt werden konnte, bis zu zwei Monate von Seiten der Stadt Norderstedt verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit wird schriftlich mitgeteilt.


4. Wenn die Personensorgeberechtigten für das Auswahlverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche betreuungsrelevante Sachverhalte verschwiegen haben, hat die Stadt Norderstedt das Recht, das Betreuungsverhältnis durch Widerruf der Platzzusage, unter unverzüglicher Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform, zu beenden.


5. Die Stadt Norderstedt kann nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung und nach unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform das Betreuungsverhältnis durch Widerruf der Platzzusage beenden, wenn:


a. die Personensorgeberechtigten mit der vollständigen Entrichtung oder eines nicht unerheblichen Teils des Elternbeitrags bzw. des Verpflegungsgeldes gem. § 10 für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug sind oder für einen Zeitraum, der sich über sechs Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Elternbeitrags in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der den Elternbeitrag von zwei Monaten erreicht,


b. ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,


c. der Pflege- und Betreuungsaufwand die Möglichkeiten der Einrichtung übersteigt oder wenn der Entwicklungsstand des Kindes noch keine Betreuung in einer Kindertagesstätte zulässt. Das gilt insbesondere, wenn Personensorgeberechtigte trotz Beratung fachliche Hilfe nicht in Anspruch genommen haben oder fachlichen Vorschlägen nicht gefolgt sind,


d. wiederholt die Betreuungszeiten nach dem jeweiligen Einrichtungskonzept nicht eingehalten werden,


e. in erheblicher Weise gegen andere Satzungsbestimmungen verstoßen wird,


f. die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, das Einrichtungskonzept zu unterstützen oder ihre Mitwirkungspflichten verletzen oder


g. die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, mit den Fachkräften der Kindertagesstätte zum Wohle des Kindes zu kooperieren. In diesem Fall kann auch ein Platz in einer anderen Kita angeboten werden, wenn dies für das Kindeswohl notwendig oder förderlich ist.


Auf Verlangen der Betroffenen kann in den Fällen a - g der Beirat mitwirken.


Das Ende des Betreuungsverhältnisses wird jeweils durch Bescheid festgestellt.


§ 4
Gesundheitsvorschriften


1. Die in die Kindertageseinrichtung aufzunehmenden Kinder müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein. Die Personensorgeberechtigten müssen für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Nachweis über die erste Masernimpfung vorlegen, bei Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, auch über die zweite Masernimpfung. Kinder unter einem Jahr können zunächst ohne Masernimpfung aufgenommen werden, der Nachweis muss dann entsprechend nachgereicht werden. Gemäß § 18 Abs. 7 KiTaG ist der gesamte Impfstatus des Kindes zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten müssen dem zustimmen, sonst können die Kinder nicht betreut werden.


2. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, beim Aufnahmegespräch in der Kindertageseinrichtung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Kindes zu machen. Im Besonderen sind Auskünfte über chronische Erkrankungen zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich gesundheitliche Besonderheiten des Kindes während des Betreuungsverhältnisses ergeben. Alle gesundheitlich wichtigen Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln werden in einem besonderen Formblatt festgelegt. Dieses Formblatt wird den Personensorgeberechtigten bei Aufnahme des Kindes ausgehändigt.


3. Erkrankt ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, so sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Leiterin oder den Leiter der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt ebenfalls, wenn eine ansteckende Krankheit in der Haushaltsgemeinschaft des Kindes auftritt. Das Kind darf dann, solange die Gefahr einer Ansteckung besteht, die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Es gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, Vorgaben des Gesundheitsamtes, des Robert-Koch-Instituts und der Unfallkassen für Gemeinschaftseinrichtungen. Den Personensorgeberechtigten wird bei Aufnahme ihres Kindes mitgeteilt, welche Krankheiten unter die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes fallen. Vor Wiederaufnahme der Betreuung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wenn von Seiten der Einrichtung Zweifel bezüglich der Gefahr der Ansteckung bestehen. In Zweifelsfällen kann die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt hinzuziehen.


4. Bei offensichtlicher Erkrankung eines Kindes, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt, aber für die Kindertageseinrichtung wegen Ansteckungsgefahr relevant ist (z. B. Infekte), entscheidet die Leitung, ob es
- für das einzelne Kind oder
- für die Gemeinschaft der Kinder oder
- aus personellen Gegebenheiten
zu verantworten ist, das erkrankte Kind in der Einrichtung weiterhin zu betreuen. Ein Kind muss gesundheitlich in der Lage sein, den Kitaalltag zu bewältigen.
Die Kitaleitung stellt auf deren Verlangen den Personensorgeberechtigten ggf. eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus, über die krankheitsbedingte temporäre Unterbrechung der normalen Betreuungszeit.


5. Medikamente und weitere apothekenpflichtige Produkte, wie Salben, werden in der Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht verabreicht. Ausnahmen erfolgen nur bei chronisch erkrankten Kindern, wenn das Kind sonst dauerhaft nicht in einer Kindertagesstätte betreut werden könnte, nach
- einem aufklärenden Gespräch zwischen dem behandelnden Arzt und dem pädagogischen Personal und
- mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten, dem pädagogischen Personal, der Einrichtungsleitung und dem behandelnden Arzt des Kindes.


6. Die Personensorgeberechtigten müssen darauf achten, ob ihre Kinder von Ungeziefer (z. B. Kopfläuse) befallen sind. Sollte dies der Fall sein, darf dieses Kind die Kindertageseinrichtung nicht betreten bzw. es ist unverzüglich von den Personensorgeberechtigten abzuholen. Vor Wiederaufnahme des Kindes kann in begründeten Fällen von der Einrichtung ein ärztliches Attest verlangt werden. In schwierigen Ausnahmefällen kann das Gesundheitsamt beratend hinzugezogen werden.


7. Entsprechend dokumentierte Mitarbeitende der städtischen Kindertagesstätten können Zecken entfernen, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. In Härtefällen können Mitarbeitende von der Entfernung der Zecke absehen. Ist kein dokumentierter Mitarbeitende im Dienst, liegt kein schriftliches Einverständnis der Eltern vor oder ist ein Härtefall einschlägig, muss das Kind unverzüglich abgeholt werden.


8. Die Kindertageseinrichtung gibt aufgetretene ansteckende Krankheiten durch Aushang bekannt.


9. Kinder dürfen keine technischen Geräte, wie z.B. Smartwatches oder Smartphones, mit in die Kindertageseinrichtung bringen. Ausnahmen, z.B. aus medizinischen Gründen, bedürfen der vorherigen Einwilligung der Kitaleitung.


§ 5
Besuch der Krippen- und Kindergartengruppen


1. Im Rahmen der Öffnungszeiten nach § 5a wird die Dauer der Betreuung in dem zeitlichen Umfang gewährt, der durch die Belange des Kindeswohles begrenzt ist. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich in Gruppen gemäß den Bestimmungen des Kindertagesförderungsgesetzes, bzw. im Rahmen der Konzeption der jeweiligen Einrichtung.


2. Änderungen und besondere Bring- und Abholzeitfenster können je nach Bedarf und Konzept von der Einrichtungsleitung unter Mitwirkung der jeweiligen Elternvertretungen und des Beirates festgelegt werden.


3. In einigen Gruppen werden wegen des speziellen Gruppenangebotes (z.B. Waldgruppen) andere Öffnungszeiten vom Träger festgesetzt. Dies wird den Personensorgeberechtigten vor der Anmeldung mitgeteilt.


4. Der Umfang der regelmäßigen Betreuung ist abhängig von dem nach dem Bedarfsplan abgestimmten Platz-Angebot und dem vereinbarten Betreuungsumfang, es gilt nicht die individuelle Nutzung.


5. Kinder, die ganztags oder vormittags betreut werden, sind spätestens bis 09.00 Uhr zu bringen. Bis 09.00 Uhr muss auch eine Meldung der Personensorgeberechtigten über das Fernbleiben ihres Kindes wegen Urlaub, Krankheit etc. erfolgen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Kinder rechtzeitig in die Kindertageseinrichtung zu bringen und auch rechtzeitig vor gebuchtem Betreuungsende dort abzuholen. In Ausnahmefällen, etwa bei Arztbesuchen, kann das Kind nach vorheriger Absprache mit der Kindertageseinrichtung, bis vor dem Mittagessen in die Betreuung gebracht werden.


6. An den gesetzlichen Feiertagen und vom 24.12. bis 31.12. sowie im Bedarfsfall am Tag der teambildenden Maßnahme der Einrichtung und an drei jährlich wechselnden Teamfortbildungstagen (mindestens einer findet innerhalb der Schulferien in Schl.-Holstein statt) bleiben die Einrichtungen geschlossen. Um die Teilnahme an Personalversammlungen der Stadt Norderstedt für alle Beschäftigten zu gewährleisten, kann die Einrichtungsleitung an maximal zwei Öffnungstagen pro Jahr die Betreuungszeit verkürzen. Eine vorübergehende Schließung oder Kürzung der Betreuungszeiten aus zwingenden Gründen (z. B. Personalmangel, Heizungsausfall, Betreuungsbedarf bei einer geringen Anzahl von Kindern in Ferienzeiten) bleibt den Einrichtungsleitungen vorbehalten. Dieses wird möglichst rechtzeitig - auch telefonisch - bekannt gegeben. In begründeten Einzelfällen wird die Betreuung in einer anderen städtischen Einrichtung angeboten.


7. Die Kinder unterstehen nur während der Betreuungszeit der Aufsicht des Personals der Kindertageseinrichtung. Verantwortlich für die Beaufsichtigung auf dem Hin- und Rückweg bis zur Übernahme bzw. Übergabe durch das Personal sind die Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten können der Kindertageseinrichtung eine geeignete Ersatzbegleitung schriftlich bekannt geben. Insbesondere an Festen mit Elternbeteiligung sind die anwesenden Personensorgeberechtigten für die Betreuung ihrer Kinder verantwortlich.


§ 5a
Öffnungszeit


Die Betreuung erfolgt in Krippen- und Kindergartengruppen im Rahmen der festgelegten Gruppenöffnungszeiten der jeweiligen Einrichtungen von montags bis freitags zwischen 8:00 und 17.00 Uhr. Außerdem werden je nach Bedarf der Eltern Randzeitengruppen von 6:30 – 8:00 Uhr und 17:00 – 17:30 Uhr eingerichtet.


- In einer Ganztagsgruppe 9 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr.
- In einer Ganztagsgruppe 8 erfolgt die Betreuung von montags bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr.
- In einer Ganztagsgruppe 7 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
- In einer Halbtagsgruppe 6 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr.
- In einer Halbtagsgruppe 5 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr.
- In einer Randzeitengruppe von 6:30 bzw. 7:00 Uhr bis 8.00 Uhr und/oder von 17:00 bis 17:30 Uhr.


§ 6
Haftung


1. Gegen Körper- und Sachschäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen sind die Kinder über die Stadt Norderstedt bei der Unfallkasse Nord und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen versichert.


2. Eine weitergehende Haftung der Stadt Norderstedt ist ausgeschlossen.


§ 7
Verpflegung


1. Die Kinder erhalten Getränke, die mit den Elternbeiträgen abgegolten sind. Alle ganztags betreuten Kinder und alle vormittags betreuten Kinder (sofern nach dem jeweiligen Einrichtungskonzept vorgesehen) erhalten täglich ein warmes Mittagessen, für welches ein Verpflegungsgeld erhoben wird. Bedürfnisse von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.


2. Unter Berücksichtigung der Lebensmittel- und Hygieneauflagen können Personensorgeberechtigte stattdessen Lebensmittel für ihre Kinder mit ärztlich festgestellter Allergie oder Unverträglichkeit in die Kita mitbringen, wenn die zuständige Kitaaufsichtsbehörde dem zustimmt und der Besuch einer Kindertagesstätte ansonsten nicht möglich wäre.


Allgemein wird der Umgang mit mitgebrachten Lebensmitteln, etwa zu Geburtstagen, von der Kindertagesstätte geregelt. Die Lebensmittel- und Hygienevorschriften sind einzuhalten und die Personensorgeberechtigten sind darauf hinzuweisen. Diese Lebensmittel gelten im Sinne dieser Satzung nicht als Verpflegung.


3. Es wird ein Verpflegungsgeld erhoben, das ab dem 01.08.2026 monatlich 70,00 € beträgt.


Ausgehend von diesem Betrag erfolgt jeweils zum 01.08. eines Folgejahres eine automatische Anpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der Rate für die allgemeinen Lebenshaltungskosten und den Prognosen des Institutes für Weltwirtschaft an der Universität Kiel (IfW) für dieses Jahr (Herbstgutachten des Vorjahres) kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle in Euro. Dabei wird der Prognosewert um die Differenz der Abweichung zwischen Prognose und Ist-Wert für das Vorjahr bereinigt.
Die sich hieraus ergebenden jeweils aktuell geltenden Monatsbeträge werden im Internet auf der Homepage der Stadt Norderstedt veröffentlicht.


Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern können eine Ermäßigung des Verpflegungsgeldes beantragen. Die Höhe der Ermäßigungen, das Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren richtet sich nach der Satzung zur Bildung einer Sozialstaffel der Stadt Norderstedt für die Elternbeiträge und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.


§ 8
Allgemeines zu den Elternbeiträgen


1. Für die Inanspruchnahme des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen wird von allen Benutzern ein monatlicher Elternbeitrag (Benutzungsgebühr gemäß § 6 KAG) erhoben. Um die Benutzung einem größeren Bevölkerungskreis zugänglich zu machen, werden die entstehenden Aufwendungen aus Haushaltsmitteln subventioniert und damit die Elternbeiträge gem. § 6 Abs. 3 KAG und den Vorgaben des KiTaG allgemein ermäßigt.


2. Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen können eine Ermäßigung des Elternbeitrags beantragen. Die Höhe der Ermäßigungen, das Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren richtet sich nach der jeweiligen nach § 7 KiTaG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erlassenen Satzung als örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bildung einer Sozialstaffel der Stadt Norderstedt für die Elternbeiträge und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.


§ 8a
Regelbeitrag für Krippen- und Kindergartengruppen

Der monatliche Elternbeitrag pro wöchentlicher Betreuungsstunde beträgt 4,50 €.


Für die Betreuungsarten nach § 5a ergeben sich monatlich:
- Für eine Betreuung von 8:00 bis 13:00 Uhr: 112,50 € (5 Stunden pro Tag),
- Für eine Betreuung von 8:00 bis 14:00 Uhr: 135,00 € (6 Stunden pro Tag)
- Für eine Betreuung von 8:00 bis 15 Uhr: 157,50 € (7 Stunden pro Tag)
- Für eine Betreuung von 8:00 bis 16 Uhr: 180,00 € (8 Stunden pro Tag)
- Für eine Betreuung von 8:00 bis 17 Uhr: 202,50 € (9 Stunden pro Tag)


Für eine Randzeitgruppen-Betreuung
von 6:30 bis 8:00 Uhr: 33,75 €,
von 7:00 bis 8:00 Uhr: 22,50 €,
von 17:00 bis 17:30 Uhr: 11,25 €.


§ 9
Elternbeitragspflichtige


Beitragspflichtig – auch für das Verpflegungsgeld – sind/ist grundsätzlich die/der Personensorgeberechtigte/n, deren/dessen Kind/er die Tageseinrichtung besucht bzw. besuchen. Beide personensorgeberechtigten Elternteile haften als Gesamtschuldner.


§ 10
Fälligkeit, Entrichtung und Einzug des Elternbeitrags

1. Der Elternbeitrag und das Verpflegungsgeld werden jeweils monatlich erhoben und sind nach Ablauf des Betreuungsmonats, in dem sie entstanden sind, am folgenden Monatsersten fällig. Der Elternbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Tage der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Einrichtung besucht, sofern eine Abmeldung nach § 3 Nr. 2 erfolgt ist. Erfolgt eine Aufnahme nicht zu Beginn des Monats, wird für jeden Öffnungstag 1/22 des Monatsbeitrags erhoben.


2. Die Stadt erhebt monatliche Vorauszahlungen in der Höhe des vollen bzw. anteiligen Monatsbeitrags auf die in Nr. 1 genannten Elternbeiträge. Die Vorauszahlungen müssen bis zum 5. eines Monats bargeldlos auf eines der Konten der Stadtkasse Norderstedt erfolgen.


3. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.


§ 11
Erstattungen


1. Fehlt ein Kind entschuldigt jeweils an mehr als 15 zusammenhängenden Öffnungstagen wegen Krankheit, Kuraufenthalt oder aus vergleichbaren Gründen, wird ab dem 16. Fehltag 1/22 der Elternbeitrag und des Verpflegungsgeldes erstattet. Krankheit ist der Kindertageseinrichtung unverzüglich, Abwesenheit wegen Kuraufenthalt rechtzeitig vorher bekannt zu geben.


2. Die Erstattung erfolgt einmal jährlich auf Antrag, der bis zum 30.11. des Jahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden muss, oder mit der Abmeldung des Kindes. Ärztliche Atteste bzw. Kurbescheinigung müssen der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden.


3. Fehlzeiten unter 16 zusammenhängenden Tagen sind bei der allgemeinen Ermäßigung des Regelbeitrags gem. § 8 bereits berücksichtigt.


4. Diese Regelungen gelten nicht für die im § 5 Nr. 6 genannten vorübergehenden Schließungen.


§ 12
Auswärtige Kinder


1. Kinder, die nicht in Norderstedt wohnen, können nur nachrangig in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn freie Platzkapazitäten dies ermöglichen. Eine Aufnahme von Kindern mit Wohnort außerhalb Schleswig-Holsteins kann nur erfolgen, soweit eine Kostenübernahmezusage des für den Wohnort des Kindes zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorliegt.


2. Befindet sich der Wohnort des Kindes in einer Gemeinde inner- oder außerhalb des Kreises Segeberg oder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein und wird das Kind in einer Norderstedter Einrichtung betreut, so ist von den Personensorgeberechtigten der Elternbeitrag nach dieser Satzung zu zahlen.


3. Für das auswärtige Kind und seine Personensorgeberechtigten gilt anstelle der Sozialstaffel nach § 7 Nr. 3 und § 8 Nr. 2 die jeweilige Sozialstaffel des Kreises Segeberg als zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit der Wohnsitz im Kreisgebiet liegt. Falls der Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes liegt, ist der jeweilige für den Wohnort zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für Kinder, die aus Norderstedt verzogen sind, aber den Betreuungsplatz in der Norderstedter Einrichtung behalten haben, erfolgt die Umstellung der Sozialstaffel mit dem Zeitpunkt der Ummeldung. Eine Ermäßigung des Elternbeitrags kann nur nach der für die Wohnortgemeinde von dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Sozialstaffel von dort gewährt werden. Diese ist von den Personensorgeberechtigten dort zu beantragen.


§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten


1. Die Stadt Norderstedt ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Die weiteren Rechtsgrundlagen für die Erhebung und die Speicherung von Daten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch VIII, insbesondere §§ 61 ff., aus dem Sozialgesetzbuch X, insbesondere §§ 67 ff., und aus dieser Satzung.


2. Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Besuch der Kindertageseinrichtung sowie der Elternbeitragserhebung notwendig und erforderlich sind.


3. Die Daten werden in einer Warteliste, einer persönlichen Akte, der KiTa-Datenbank Schl.-H. und im Kassenverfahren gespeichert. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt eine zweckgebundene Speicherung dieser Daten in einem EDV-Verfahren. Eine Weitergabe von Daten erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nicht. Ausgenommen ist der Zahlungsverkehr mit der Stadtkasse.


4. Die Personensorgeberechtigten werden im Aufnahmeantrag über den Datenschutz informiert.


§ 14
Anerkennung der Satzung


Die Satzung für die Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung ist im Internet auf der Homepage der Stadt Norderstedt einsehbar. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift auf dem Antragsformular.


§ 15
Salvatorische Klausel


Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Stadtvertretung zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung treten sollte, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 16
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt vom 16.12.2020 außer Kraft.


Norderstedt, den 22.05.2026
Stadt Norderstedt
gez.
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin

27.05.2026