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Satzung für die Benutzung von Notunterkünften der Stadt Norderstedt (Notunterkunftssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H., S. 404) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 01.10.2024 folgende Satzung erlassen.


§ 1
Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Stadt Norderstedt betreibt Notunterkünfte für die Unterbringung
- von Obdachlosen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG),
- von Personen, die der Stadt im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen wurden und
- von sonstigen Personen, die nicht über geeigneten Wohnraum verfügen.
(2) Die Unterkünfte werden mit Ausnahme der separat durch die Stadt zur Unterbringung angemieteten Ersatzwohnungen und Hotels als einheitliche kostenrechnende Einrichtungen betrieben.
(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der in der Regel vorübergehenden Unterbringung der oben genannten Personenkreise. Zugewiesene Personen sind verpflichtet, sich intensiv um regulären Wohnraum zu bemühen. Die Bemühungen sind der Stadt Norderstedt auf Verlangen nachzuweisen.


§ 2
Benutzungsverhältnis
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird durch die Zuweisung nicht begründet.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Größe und Ausstattung besteht nicht.
(3) Für die Benutzung der Notunterkünfte erhebt die Stadt Norderstedt Benutzungsgebühren. Deren Erhebung regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Notunterkünfte der Stadt Norderstedt.


§ 3
Beginn und Ende der Nutzung, Umsetzungen
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Benutzer*innen die zugewiesene Unterkunft beziehen.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Norderstedt. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung des Zimmers. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses bzw. für eine Umsetzung liegen insbesondere vor, wenn
- Benutzer*innen sich ein anderes Unterkommen verschafft haben.
- Benutzer*innen sich nicht nachhaltig um eigenen Wohnraum bemühen.
- Benutzer*innen über geeigneten anderen Wohnraum verfügen.
- Benutzer*innen die Unterkunft nicht (mehr) selbst bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht (mehr) ausschließlich als Wohnraum nutzen oder sie lediglich zur Aufbewahrung von Hausrat oder anderem verwenden.
- Benutzer*innen Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohner*innen und/oder
Nachbar*innen führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
- die Unterkunft von dem/der Benutzer*in nicht genutzt wird. Eine Nichtnutzung wird angenommen, wenn die Unterkunft in einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen von dem/der Benutzer*in nicht aufgesucht wird.
- die Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder aus anderen Gründen geräumt werden muss.
- bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Norderstedt und dem/der Dritten beendet wird/wurde. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bewohner*innen der von der Stadt Norderstedt angemieteten Wohnung einen eigenen Mietvertrag mit dem/der Dritten abschließen, der zeitlich an das Benutzungsverhältnis anschließt.
(3) Eine Umsetzung kann auch erfolgen, wenn die wirtschaftliche Nutzung der kostenrechnenden Einrichtung dies erfordert (z.B. Auslastung der Belegung).
(4) Räumen Benutzer*innen ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Räumungs- oder Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Maßnahme nach den gesetzlichen Regelungen des LVwG zur Anwendung von Zwangsmitteln vollzogen werden.


§ 4
Hausrecht und Hausordnungen
(1) Die Benutzer*innen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Norderstedt hat das Hausrecht. Ausgeübt wird das Hausrecht in den städtischen Notunterkünften durch die Einrichtungsleitung bzw. die Vertreter*innen der Einrichtungsleitung. In Zeiten, in denen die Einrichtungsleitung oder die Vertreter*innen nicht anwesend oder erreichbar sind, dies gilt insbesondere in den Abendstunden, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen, wird das Hausrecht durch die Hausmeister*innen ausgeübt. Die Benutzer*innen haben den Anweisungen zu folgen.
(3) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in regelmäßigen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.
(4) Die von der Verwaltung ausgegebenen Hausordnungen sind zu beachten.


§ 5
Benutzung der überlassenen Räume
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume sowie die zum Gebäude gehörenden Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Benutzer*innen der Unterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt überlassenem Zubehör pfleglich zu behandeln.
(3) Die Haltung von Tieren ist nicht gestattet.
(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Norderstedt vorgenommen werden.
(5) Die Benutzer*innen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Norderstedt, wenn sie
- Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen wollen.
- auf dem Grundstück einer Unterkunft außerhalb der dafür vorgesehenen Park- und Einstellplätze ein Kraftfahrzeug oder andere Gegenstände abstellen wollen.
(6) Eine Zustimmung wird generell nicht für Maßnahmen erteilt, die einer kurzfristigen Nutzung zuwiderlaufen.
(7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden; insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden, andere Nutzer*innen oder Nachbar*innen belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(9) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die Benutzer*innen erklären, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernehmen und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freihalten.
(10) Bei von Benutzern/Benutzerinnen ohne Zustimmung vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf deren Kosten beseitigen oder beseitigen lassen und den früheren Zustand selbst wiederherstellen oder durch beauftragte Dritte wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(11) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zweck der Einrichtung zu erreichen.
(12) Der Bereich, der ausschließlich Bewohnerinnen und Familien der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen ist („Frauen- und Familienbereich"), darf von nicht in diesem Bereich untergebrachten männlichen Bewohnern nicht betreten werden.
(13) Es ist nicht gestattet, Räume oder Einrichtungen der Unterkunft gewerblich zu nutzen.
(14) Zum Wäschewaschen stehen Waschmaschinen und zentrale Plätze zum Aufhängen der Wäsche zur Verfügung. Diese sind von den Bewohnern und Bewohnerinnen sauber zu halten und sind ausschließlich von Bewohner*innen der jeweiligen Unterkunft zu benutzen.
(15) Das Aufhängen und Auslegen von Wäsche in Zimmern und Fenstern ist nicht gestattet, die zum Wäschetrocknen vorgesehenen Plätze sind zu nutzen.
(16) Die von der Stadt Norderstedt zur Verfügung gestellten Möbel und Geräte dürfen nicht selbständig aus der Unterkunft entfernt werden.
(17) Stellen Benutzer*innen einen Schaden an oder in den überlassenen Räumen oder am überlassenen Inventar fest, haben sie unverzüglich die Hausmeister*innen und/oder die Stadt Norderstedt zu informieren.
(18) Kommt es durch ein Verhalten der Bewohner*innen in den Unterkünften zu Schäden (z.B. erhebliche Verunreinigungen, Schlüsselverlust, Befall durch Ungeziefer) oder Behinderungen (z.B. durch das Abstellen von Fahrzeugen oder Hausrat auf nichtgenehmigten Flächen, insb. Flucht- und Rettungswegen), kommen diese für die dadurch entstandenen Kosten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auf.


§ 6
Besucher*innen
(1) Die Räumlichkeiten aller städtischen Notunterkünfte dürfen ausschließlich von Personen bewohnt werden, die der Unterkunft zugewiesen sind.
(2) Personen, die der Unterkunft nicht zugewiesen sind, gelten für die Dauer ihres Aufenthalts in städtischen Unterkunftseinrichtungen als Besucher*innen. Als Ausnahme gelten städtische Beschäftigte und Personen, die sich im Auftrag oder mit Einverständnis der Stadt in den Unterkünften aufhalten.
(3) Besucher*innen ist der Aufenthalt in städtischen Notunterkünften nur in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestattet.
(4) Besucher*innen ist es nicht erlaubt in den Notunterkünften zu übernachten. Die Hausleitung ist jederzeit dazu berechtigt Besucher*innen des Grundstücks zu verweisen.
(5) Besucher*innen sind zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Bewohner*innen haben ihre Gäste auf die Hausordnung und deren Einhaltung aufmerksam zu machen. Halten sich Besucher*innen nicht an die Bestimmungen der Hausordnung, ist die Einrichtungsleitung (bzw. ihre Vertreter*innen) berechtigt, sie jederzeit des Grundstücks oder Gebäudes zu verweisen. In Zeiten, in denen die Einrichtungsleitung oder die Vertreter*innen nicht anwesend oder erreichbar sind, dies gilt insbesondere in den Abendstunden, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen, wird das Hausrecht durch die Hausmeister*innen ausgeübt. Die Besucher*innen haben den Anweisungen zu folgen.


§ 7
Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft und der benutzten Gemeinschaftseinrichtungen zu sorgen. Sie sind nach den von den Beauftragten festgelegten Plänen zur regelmäßigen Reinigung der Gemeinschaftsanlagen verpflichtet.
(2) Stellen Benutzer*innen einen Schaden im oder am Unterkunftsgebäude oder auf dem Grundstück/den Außenflächen fest, haben sie unverzüglich die Hausmeister*innen bzw. die Stadt Norderstedt zu informieren.
(3) Wird Ungeziefer festgestellt, ist die Stadt Norderstedt unverzüglich zu unterrichten. Von der Stadt angeordnete Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung sind zu dulden. Den mit der Ausführung beauftragten Personen ist nach Vorankündigung der Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.
(4) Die Benutzer*innen haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen; besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß benutzt, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haften die Benutzer*innen auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Besucher*innen, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer*innen haften, kann die Stadt auf deren Kosten beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(5) Die Stadt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die Benutzer*innen sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt selbst zu beseitigen.
(6) Alle Bewohner*innen haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gebäude und das Grundstück in einem sauberen und gereinigten Zustand befinden.
(7) Wer die Außenanlagen über das gewöhnliche Maß verschmutzt, hat den entstandenen Schmutz unverzüglich zu beseitigen.
(8) Benutzen Kinder die Außenanlagen, ist durch die Eltern dafür zu sorgen, dass Spielzeug, sonstige Gegenstände und Abfälle nach Beendigung der Benutzung eingesammelt werden.


§ 8
Räum- und Streupflicht
Die Benutzer*innen können zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen herangezogen werden, soweit die Stadt Norderstedt diese nicht für die Unterkunft durch Hausmeister selbst regelt.


§ 9
Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer*innen die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Hiervon ausgenommen ist das von der Stadt überlassene Inventar, dieses verbleibt in der Unterkunft. Einrichtungen, mit denen die Benutzer*innen die Unterkunft versehen haben, sind zu entfernen, außer einem Verbleib ist schriftlich von der Stadt zugestimmt worden.
(2) Die Stadt Norderstedt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten der bisherigen Benutzer*innen räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder Räumung nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass die Benutzer*innen das Eigentum daran aufgegeben haben. Verwertbare Sachen gehen in den Besitz der Stadt Norderstedt über und werden zweckgerecht weiterverwendet; Gegenstände offensichtlicher Wertlosigkeit werden nach Ablauf dieser Frist vernichtet.


§ 10
Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer*innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden am Inventar, den technischen Geräten und den Gebäuden nach den Vorschriften des BGB.
(2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Verletzungen, die sich die Benutzer*innen der Unterkunft bzw. deren Besucher*innen gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. Gleiches gilt für Schäden, die im Verhältnis zwischen Benutzer*innen und/oder Besucher*innen am Eigentum des/der Anderen verursacht werden.
(3) Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Eigentum der Bewohner*innen haften weder die Stadt Norderstedt noch die Betreuungsträger*innen.
(4) Das Benutzen der Spielgeräte auf dem Grundstück geschieht auf eigene Gefahr, während der Nutzung sind Kinder durch ihre Eltern oder andere Betreuungspersonen zu beaufsichtigen.
(5) Bei Verursachung eines Fehlalarms der Brandmeldeanlage durch unsachgemäßes Verhalten können den verursachenden Bewohner*innen die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.


§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 134 Abs. 5 GO in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) in der jeweils gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 Abs. 1 den Hausfrieden stört,
b) entgegen § 4 Abs. 2 den Anweisungen der zur Ausübung des Hausrechts bevollmächtigten Personen nicht Folge leistet,
c) entgegen § 5 Abs. 1 die überlassenen Räume nicht nur zu Wohnzwecken nutzt,
d) entgegen § 5 Abs. 2 die Unterkunft, die überlassenen Räume und das überlassene Zubehör nicht pfleglich behandelt,
e) entgegen § 5 Abs. 3 Tiere in der Unterkunft hält,
f) entgegen § 5 Abs. 4 ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und/oder dem überlassenen Zubehör vornimmt,
g) entgegen § 5 Abs. 5 ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Norderstedt Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vornimmt oder
außerhalb der dafür vorgesehenen Park- und Einstellplätze ein Kraftfahrzeug oder andere Gegenstände abstellt,
h) entgegen § 5 Abs. 12 Bereiche betritt, zu denen er nicht befugt ist,
i) entgegen § 5 Abs. 13 die Räume oder Einrichtungen der Unterkunft gewerblich nutzt,
j) entgegen § 5 Abs. 14 die zur Verfügung stehenden Waschmaschinen und zentralen Plätze zum Aufhängen von Wäsche nicht sauber hält,
k) entgegen § 5 Abs. 15 Wäsche in Zimmern oder Fenstern aufhängt oder auslegt,
l) entgegen § 5 Abs. 16 die zur Verfügung gestellten Möbel oder Geräte aus der Unterkunft entfernt,
m) entgegen § 5 Abs. 17 Schäden an der Unterkunft oder dem Inventar nicht umgehend meldet,
n) entgegen § 6 Abs. 1 andere Personen als die Zugewiesenen in der Unterkunft aufnimmt,
o) entgegen § 6 Abs. 4 Besucher*innen in der Unterkunft übernachten lässt,
p) entgegen § 7 Abs. 1 die überlassenen Räume der Unterkunft und die Gemeinschaftsräume nicht ausreichend lüftet oder heizt,
q) entgegen § 7 Abs. 3 Ungeziefer der Stadt Norderstedt nicht umgehend meldet oder deren Beseitigung behindert,
r) entgegen § 7 Abs. 6 die Gebäude und das Grundstück nicht sauber hält,
s) entgegen § 7 Abs. 7 selbst verursachten Schmutz auf den Außenanlagen nicht unverzüglich beseitigt,
t) entgegen § 9 Abs. 1 die Unterkunft nicht vollständig geräumt und besenrein zurückgibt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.


§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Norderstedt darf zum Zwecke der Unterkunftsverwaltung, der Erhebung der Benutzungsgebühren und der Erfüllung von Amtshilfepflichten folgende Daten der Benutzer*innen verarbeiten:
1. Name, Vorname(n)
2. Geburtsdatum
3. Geburtsort
4. Daten des Ein- und Auszuges
5. Verbleib nach Auszug aus der Unterkunft
6. Verwandtschaftliche Beziehungen zu anderen Bewohnern/Bewohnerinnen
7. Staatsangehörigkeit/Nationalität
8. letzte Anschrift
9. bei nichtdeutschen Staatsangehörigen: letzter Wohnort im Herkunftsland


§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.


Norderstedt, den 04.11.2024 Stadt Norderstedt
gez.
Katrin Schmieder Oberbürgermeisterin

04.11.2024