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Satzung der Stadt Norderstedt für die Aufgabenwahrnehmung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

vom 23.10.2025

Aufgrund der § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), der §§ 70 Abs. 1, Abs. 2 und 71 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), der §§ 47, 48 des Ersten Gesetzes zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz –JuFöG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1192, S. 158, 226) und § 1 der Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom 27.02.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, S. 181), jeweils in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 07.10.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Errichtung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie

Für die Stadt Norderstedt wird gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 47 JuFöG das Amt für Kinder, Jugend und Familie in der Stadtverwaltung errichtet.

§ 2

Aufgabenübertragung

(1)       Dem Amt für Kinder, Jugend und Familie obliegen alle Aufgaben, die ihm kraft Gesetzes zugewiesen sind. 

(2)       Daneben fällt die Förderung von Betreuungsangeboten an Ganztagsschulen nach § 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in seine Zuständigkeit.

(3)       Einzelne Aufgaben werden als gemeinsamer Dienst nach § 69 Abs. 4 SGB VIII zusammen mit dem Kreis Segeberg wahrgenommen.

§ 3

Aufgabenwahrnehmung

(1)       Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wahrgenommen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung der Stadt Norderstedt geregelt.

(2)       Die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 70 Abs. 2 SGB VIII werden im Auftrage der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Norderstedt von der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Stadtvertretung und des Jugendhilfeausschusses der Stadt Norderstedt wahrgenommen.

§ 4

Zusammensetzung und Einberufung des Jugendhilfeausschusses

(1)       Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 durch die Stadtvertretung der Stadt Norderstedt zu wählende stimmberechtigte Mitglieder an:

1.        neun Mitglieder der Stadtvertretung,

2.        drei Mitglieder auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden anerkannten Jugendverbände,

3.        drei Mitglieder auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden Wohlfahrtsverbände.

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach Nr. 2 und 3 müssen zur Stadtvertretung wählbar sein.

(2)       Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder folgende Personen an:

1.        die Leitung der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie kraft Amtes,

2.        ein Mitglied, das die Belange von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund wahrnimmt. Dieses Mitglied wird auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters durch die Stadtvertretung gewählt.

3.        ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen,

4.        ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Norderstedt auf Vorschlag des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Norderstedt,

5.        ein Mitglied aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen gem. § 4 Abs. 4 JuFöG.

(3)       Für Ausschussmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 gilt § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt entsprechend. Für jedes Ausschussmitglied nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 und nach Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 wird für den Verhinderungsfall eine persönliche Stellvertretung gewählt. Für die Leitung der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie nimmt im Verhinderungsfall die Vertretung an den Sitzungen als beratendes Mitglied teil.

(4)       Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Es gilt § 48 Abs. 4 JuFöG.

(5)       Der Ausschuss ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen (§ 71 Abs. 4 SGB VIII).

§ 5

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1)       Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:

1.        alle Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen des örtlichen Satzungsrechts und der sonstigen Grundsatzbeschlüsse der Stadtvertretung,

2.        alle Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG), insbesondere Bedarfsplanung,

3.        offene Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach §§ 11, 13 SGB VIII einschließlich der gemeindlichen Jugendarbeit.

(2)       Der Jugendhilfeausschuss soll vor der Beschlussfassung der Stadtvertretung in Angelegenheiten der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, Anträge an die Stadtvertretung zu stellen.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Norderstedt vom 18.04.2007 in der Fassung der 1. bis 5. Nachtragssatzung außer Kraft.

Norderstedt, den 23.10.2025

gez.

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin

23.10.2025