Satzung der Stadt Norderstedt über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 352
Bekanntmachung der Stadt Norderstedt
Satzung der Stadt Norderstedt über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 352 „Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg“,
Gebiet: Südlich Heidbergstraße, westlich Pappelstieg, nördlich Buchenweg, östlich Altes Buckhörner Moor
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Norderstedt hat am 21.03.2024 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 352 „Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg“ gefasst.
Zur Sicherung dieser Planung hat die Stadtvertretung der Stadt Norderstedt aufgrund der §§ 14 und 16 des BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) am 14.05.2024 eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Heidbergstraße, westlich Pappelstieg, nördlich Buchenweg, östlich Altes Buckhörner Moor“ im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 352 „Zwischen Altem Buckhörner Moor und Pappelstieg“ als Satzung beschlossen.
Die Satzung wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.
Alle Interessierten können diese Satzung ab dem 23.05.2024 im Rathaus Norderstedt, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, während der Dienststunden (Mo-Fr 08:30 - 12:00 Uhr, Mo-Mi 13:00 - 16:00 Uhr, Do 13:00 -18:00 Uhr, sowie nach besonderer Vereinbarung) in Zimmer 206 einsehen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist außerdem im Internet unter www.norderstedt.de/Wirtschaft-und-Entwicklung/Stadtplanung-und-Bauen/Bebauungspläne-und-sonst-Satzungen/ sowie unter www.norderstedt.de/Politik-und-Rathaus/Rathaus-und-Verwaltung/Ortsrecht/ eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögungsnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Norderstedt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Norderstedt, den 15.05.2024
STADT NORDERSTEDT
gez.
- Die Oberbürgermeisterin -
Katrin Schmieder