Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) und § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Norderstedt vom 13.05.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Norderstedt erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung (AO) innehat.
(3) Als Hauptwohnung gilt in der Regel die gemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung. Liegen Anhaltspunkte für unrichtige Meldeverhältnisse vor, kann die Stadt Norderstedt Nachweise über die tatsächlichen Wohnungsverhältnisse von der gem. § 3 Abs. 1 steuerpflichtigen Person anfordern. Soweit die tatsächlichen Wohnungsverhältnisse nachweislich nicht den melderechtlichen Verhältnissen entsprechen, kann bei der Bestimmung des Steuergegenstands von der Bestimmung nach S. 1 abgewichen werden. Als Hauptwohnung gilt dann diejenige, die richtigerweise als Hauptwohnung melderechtlich erfasst sein müsste.
(4) Im Stadtgebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO im Ausland oder dort einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO innehaben, welcher Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften wäre, wenn er sich im Inland befände, gelten als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften nicht möglich ist oder wäre.
(5) Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt diese in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
(7) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der Jugendpflege zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
§ 3
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat.
(2) Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung einer verheirateten nicht dauernd getrenntlebenden Person, wenn die Wohnung trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung sein kann. Dies gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.
(3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner*innen.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wohnwert der Zweitwohnung gem. § 2 Abs. 1. Der Wohnwert wird errechnet durch den Lagefaktor der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit 100 multipliziert mit dem Steuersatz multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad (Bemessungsgrundlage).
(2) Der Lagefaktor stellt das Verhältnis der unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen zueinander innerhalb der Gemeinde dar und errechnet sich aus dem Lagewert. Der Lagewert der Zweitwohnung gem. § 2 Abs. 1 wird anhand des Bodenrichtwertes ermittelt (modifizierter Bodenrichtwert). Für die Bestimmung des Lagewertes ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich die Zweitwohnung gem. § 2 Abs. 1 befindet, am 01.01. des dem Erhebungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres ausgewiesen war. Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss des Kreises Segeberg für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch i.V.m. §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelt und veröffentlicht. Sind für die Bodenrichtwertzone in der sich die Zweitwohnung befindet, mehrere Bodenrichtwerte ausgewiesen, so ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der in den beschreibenden Merkmalen zur ergänzenden Art der Nutzung für die Gebäudeart des Steuerobjektes ausgewiesen ist. Wird eine Spanne zwischen zwei Werten angegeben, ist der Mittelwert anzusetzen. Der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Lagewertes wie folgt zu modifizieren:
- Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden für Ein- und Zweifamilienfamilienhäuser einheitlich auf eine Grundstücksgröße von 600 m² und für Reihenhäuser einheitlich auf eine Grundstücksgröße von 200 m² umgerechnet.
- Geschossflächenzahlabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Geschossflächenzahl von 1,1 umgerechnet.
Ob es sich bei dem konkret zu betrachtendem Bodenrichtwert um einen flächenabhängigen (Nr. 1) oder einen geschossflächenabhängigen (Nr. 2) Bodenrichtwert handelt, geht dabei grundsätzlich aus den beschreibenden Merkmalen der veröffentlichten Bodenrichtwerte hervor. Die Umrechnung bzw. Modifizierung der Bodenrichtwerte erfolgt mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sind und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden. Zur Bildung des konkreten Lagefaktors wird der nach den Sätzen 1 bis 9 anzusetzende Lagewert mittels linearer Interpolation (Ermittlung von Werten zwischen zwei festen Werten) nach der folgenden Formel in das Verhältnis zum höchsten Lagewert, abhängig von der Gebäudeart, gesetzt:
|
Lagefaktor = |
Anzusetzender Lagewert |
+1 |
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Höchster Lagewert je Gebäudeart |
Die Berechnung beinhaltet zur Erlangung eines über 1 liegenden Lagefaktors einen Sockelwert von 1. Der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum gültige höchste Lagewert je Gebäudeart wird auf der Internetseite der Stadt Norderstedt veröffentlicht und wird auf Nachfrage von der Stadt Norderstedt mitgeteilt. Das Rechenergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(3) Ist für die Bodenrichtwertzone, in der sich die Zweitwohnung befindet, kein Bodenrichtwert oder kein realitätsgerechter Bodenrichtwert ausgewiesen, so wird der anzusetzende Bodenrichtwert insbesondere anhand der Verhältnisse der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden, hilfsweise der nächstgelegenen Zone, welche die tatsächlichen Verhältnisse realitätsnah widerspiegelt, geschätzt.
(4) Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(5) Der Baujahresfaktor beträgt ein Tausendstel des Zahlenwerts des Baujahres. Das Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Im Falle einer grundlegenden Sanierung, die die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt, ist das Jahr der Beendigung der Sanierung heranzuziehen. Für selbstständig zu Wohnzwecken nutzbare An-, Um- und Ausbauten gilt das Jahr dieser Fertigstellung.
(6) Wird die Zweitwohnung auch zur kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Mieter angeboten (sog. Mischnutzung), wird die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage mit dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert. Dieser stellt den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für die steuerpflichtige Person dar und wird wie folgt bemessen:
|
Volle / nahezu volle Verfügbarkeit |
360 – 170 Tage |
100 % |
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Mittlere Verfügbarkeit |
169 – 100 Tage (= 191 – 260 Vermietungstage) |
45 % |
|
Beschränkte Verfügbarkeit |
Unter 100 Tage (= über 260 Vermietungstage) |
30 % |
§ 5
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 6,96 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 4 in Euro.
§ 6
Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer,
Vorauszahlungen, Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben und entsteht jeweils mit Ablauf des 31.12. eines jeden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr.
(2) Fällt das erstmalige Innehaben der Zweitwohnung auf den Ersten eines Kalendermonats, wird dieser Monat bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird erst der auf das erstmalige Innehaben der Zweitwohnung folgende Monat bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt. Endet das Innehaben der Zweitwohnung am letzten Tag eines Kalendermonats, wird dieser Monat bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird der Monat, in dem das Innehaben der Zweitwohnung endet, bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt.
(3) Die Stadt Norderstedt erhebt gemäß § 3 Abs. 8 KAG eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer, die die steuerpflichtige Person voraussichtlich schulden wird. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach den im Zeitpunkt der Vorauszahlungsfestsetzung bekannten Umständen, die für die voraussichtliche Höhe der Steuer für das laufende Jahr Bedeutung haben. Hierzu gehören insbesondere die für das laufende Jahr geltende Fassung der Zweitwohnungssteuersatzung, die für das laufende Jahr geltenden Bodenrichtwerte sowie sonstige für das laufende Jahr bereits bekannten oder zu erwartenden Besteuerungsgrundlagen. Die Vorauszahlung wird grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und ist jeweils zu gleichen Anteilen zum 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss der Vorauszahlungsfestsetzungsbescheid einen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Hat eine steuerpflichtige Person eine Zweitwohnung erst im Verlaufe eines Kalenderjahres erstmalig inne, wird die Vorauszahlung für den Zeitraum des verbleibenden Restjahres festgesetzt und jeweils zu gleichen Anteilen zu den verbleibenden Fälligkeitszeitpunkten gemäß S. 4 fällig, jedoch zu keinem früheren Fälligkeitszeitpunkt als einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsfestsetzungsbescheides. Beginnt das erstmalige Innehaben der Zweitwohnung im Verlaufe eines Kalenderjahres, wird die Vorauszahlung für den verbleibenden Rest des Kalenderjahres festgesetzt und zu gleichen Anteilen zu den verbleibenden Fälligkeitspunkten (Satz 4) fällig, jedoch zu keinem früheren Fälligkeitszeitpunkt als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
(4) Die endgültig entstandene Steuer wird grundsätzlich zu Beginn des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist mit der für das abgelaufene Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlung zu verrechnen. Die nach der Verrechnung verbleibende Steuerschuld ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuerschuld übersteigende Vorauszahlungen werden nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides erstattet.
§ 7
Anzeigepflicht
Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe sowie sonstige für die Besteuerung relevante Umstände sind der Stadt Norderstedt innerhalb von einem Monat durch die steuerpflichtige Person anzuzeigen.
§ 8
Steuererklärung, Mitteilungspflichten
(1) Die bei der Prüfung der Steuerpflicht mitwirkungspflichtigen Personen (§ 11 KAG i.V.m. § 78 Ziffer 2 AO) haben eine eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Zweitwohnungssteuer (Steuererklärung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn sie hierzu von der Stadt Norderstedt aufgefordert werden. Darüber hinaus sind auf Anforderung die sich aus § 90 AO ergebenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
(2) Die steuerpflichtige Person hat in Fällen der Mischnutzung (siehe § 4 Abs. 6) für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Vermietungsauflistung, inklusive Name der Mieter, Zeitraum der Vermietung sowie Höhe des Mietentgeltes, abzugeben. Bei Aufgabe einer gemischt genutzten Zweitwohnung ist eine Vermietungsauflistung innerhalb eines Monats nach Aufgabe der Wohnung abzugeben. Eine Vermietungsauflistung für Mischnutzungsfälle ist nicht abzugeben, wenn die Ferienwohnung an maximal 190 Tagen im Jahr fremdvermietet war. Wird die Vermietungsauflistung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist in Satz 1 abgegeben, gilt die Zweitwohnung als ganzjährig verfügbar (volle Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 6).
(3) Die in der Vermietungsauflistung gemachten Angaben sind auf Aufforderung der Stadt Norderstedt durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Stadt Norderstedt kann dazu auffordern, einzelne Mietverträge vorzulegen.
(4) Wenn und soweit die Sachverhaltsaufklärung durch Beteiligte nicht zielführend oder erfolgversprechend ist, sind auch andere Personen und Firmen, insbesondere Vermieter*innen oder Verpächter*innen von Zweitwohnungen und Vermietvermittlungsagenturen, verpflichtet, der Stadt Norderstedt auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Auskünfte zu erteilen (§ 11 KAG i.V.m. § 93 AO).
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 1 KAG handelt, wer als steuerpflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer steuerpflichtigen Person leichtfertig
a) gegenüber der Stadt Norderstedt über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) die Stadt Norderstedt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder eine andere Person erlangt. Die Bestimmungen des § 16 KAG bei vorsätzlichem Handeln bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
b) der Anzeigepflicht aus § 7 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
c) der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen oder anderen Aufzeichnungen oder Nachweisen gemäß § 8 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 18 Abs. 3 KAG.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Norderstedt ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Die weiteren Rechtsgrundlagen für die Erhebung und die Speicherung von Daten ergeben sich aus der AO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 2 KAG und aus dieser Satzung.
(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer notwendig und erforderlich sind.
(3) Die Daten werden in einer persönlichen Akte gespeichert. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt eine zweckgebundene Speicherung dieser Daten in einem EDV-Verfahren. Eine (Weiter-)Verarbeitung von Daten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist, § 29b Abs. 1 und § 29c Abs. 1 AO.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Stadtvertretung zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung treten sollte, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12.11.2021.
(2) Steuerpflichtige Personen dürfen aufgrund dieser Satzung für den Zeitraum der Rückwirkung sowie für den laufenden Erhebungszeitraum nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
Norderstedt, den 19.05.2025
gez.
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin