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Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 404) sowie § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absätze 1, 6 und 8 und § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 17.12.2024 folgende Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1)  Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Norderstedt.

(2)  Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse bzw. im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Tierheim Henstedt-Ulzburg abgegeben wird.

(3)  Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(4)  Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Kommune der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz

(1)  Die Steuer beträgt jährlich:

  1. Für den ersten Hund: 105,- Euro
  2. Für den zweiten Hund: 150,- Euro
  3. Für jeden weiteren Hund: 185,- Euro

(2)  Für jeden gefährlichen Hund i.S.d. § 3 beträgt die Steuer jährlich: 750,- Euro.

(3)  Hunde, für die

  1. Steuerfreiheit (§ 4) oder
  2. Steuerbefreiung (§ 5) gewährt wird,

werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung (§ 6) gewährt wird, werden vorrangig mitgezählt. Bei der Berechnung der Hundesteuer nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c werden die gefährlichen Hunde (§ 3) mitgerechnet.

§ 3
Gefährliche Hunde

(1)  Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2)  Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 7 HundeG Hunde, die u.a.

  1. einen Menschen oder
  2. ein Tier gebissen oder
  3. ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben

und dies durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist. Die für die Haltung des gefährlichen Hundes notwendige Erlaubnis nach § 8 HundeG ist der Anmeldung beizufügen. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 ist vom Halter innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Fachbereich Steuern der Stadt Norderstedt anzuzeigen.

§ 4
Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Norderstedt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Kommune der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

§ 5
Steuerbefreiung

(1)  Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Hunde, die gehalten werden von

a)   Forstbeamten und -angestellten sowie Forstschutzbeauftragten im Sinne des Landeswaldgesetzes S-H, welche im Privat-, Kommunal- und Staatsforstdienst beschäftigt sind;

b)   Berufsjägern, welche im Privat-, Kommunal- und Staatsforstdienst beschäftigt sind.

Für die Hunde der unter Buchstabe b) genannten Halter ist der Nachweis einer Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband beizubringen. Es werden lediglich die Hunde von der Hundesteuer befreit, die für den jeweiligen besonderen Forst- und Jagdeinsatz erforderlich sind.

  1. Blindenführhunde;
  2. einen Hund, welcher ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden „Bl“, gehörlosen „Gl“ oder sonst hilflosen Person dient. Sonst hilflose Personen sind grundsätzlich solche Personen, welche einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann zusätzlich von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Bei Mehrpersonenhaushalten wird die Befreiung nur gewährt, wenn die Befreiungsvoraussetzungen von allen im Haushalt lebenden Personen erfüllt werden.
  3. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl;
  4. Hunde, die aus dem Tierheim Henstedt-Ulzburg erstmalig von einem Halter in einen Haushalt aufgenommen wurden, für die ersten zwölf Monate der Haltung. Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde (§ 3) nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits die Erlaubnis im Sinne des § 8 HundeG vorliegt und der Anmeldung beigefügt ist.
  5. Hunde von Tierschutzvereinen, welche überwiegend Hunde aus dem Raum der Stadt Norderstedt aufnehmen bzw. vermitteln, die ansonsten in der Stadt Norderstedt verwahrlosen bzw. nicht mehr gehalten werden können.
  6. Hunde, die vom Tierheim Henstedt-Ulzburg an Pflegestellen übergeben worden sind. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um alte oder kranke Hunde, die palliativ betreut werden sollen, was durch das Tierheim selbst so nicht leistbar ist. Zusammen mit dem Antrag ist ein Nachweis (Pflege-/Betreuungsvertrag) einzureichen.
  7. Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

(2)  Für gefährliche Hunde nach § 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt. § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6
Allgemeine Steuerermäßigung

(1)  Für maximal zwei Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen eingesetzt werden, wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 ermäßigt. Als landwirtschaftliche Anwesen gelten Betriebe, welche

-          gewerbsmäßig Ackerbau, Tierzucht, Obst-, Gemüse- oder Pflanzenanbau betreiben und

-          von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen.

Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund geeignet sein.

(2)  Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen für Hunde von Inhabern eines Sozialpasses.

(3)  Für gefährliche Hunde nach § 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1)  Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2)  Steuervergünstigungen werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, welche für die Prüfung der Vergünstigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Werden diese Unterlagen auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 Absatz 1 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids wieder abgeschafft wird.

(3)  Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4)  Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – anzuzeigen.

§ 8
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)  Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(3)  Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Kommune beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Zuzug erfolgt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Norderstedt endet die Steuerpflicht mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in den der Wegzug fällt.

(4)  Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – erfolgt.

§ 9
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)  Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahrs beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)  Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheids für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit 25 von Hundert des Jahresbetrags fällig; sie kann auf Antrag zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen. Die jährliche Zahlungsweise bleibt maßgebend, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahrs erfolgen. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheids ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3)  Wer einen bereits in einer Kommune der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 10
Sicherung und Überwachung der Steuer

(1)  Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – anzumelden. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Auf Verlangen sind Dokumente über den Beginn der Hundehaltung (z.B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb bzw. die Anschaffung) vorzulegen.
Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des bisherigen Halters sowie die tierbezogenen Daten, insbesondere die Hunderasse, mitzuteilen. Bei Mischlingen sind mindestens zwei der Hunderassen anzugeben.

(2)  Der Hundehalter hat den Hund innerhalb eines Monats, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder der Halter aus der Stadt Norderstedt weggezogen ist, bei der Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Norderstedt – Fachbereich Steuern – zurückzugeben. Im Fall der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Dies gilt auch, wenn ein nach Absatz 1 zugewachsener Welpe vor Beginn der Steuerpflicht an eine andere Person weitergegeben wird.

(3)  Der Hundehalter ist zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 11 Absatz 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 93 Abgabenordnung (AO)).

(4)  Die Stadt Norderstedt kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Fachbereich Steuern übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweise wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt für mündliche Befragungen bei Hundebestandsaufnahmen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S.d. § 18 Absatz 2 Nr. 2 des KAG in seiner jeweils gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt;
  2. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 die Daten zum Vorbesitzer und zum Hund, wie z.B. die Rasse bzw. Mischung nicht oder falsch angibt bzw. den Wechsel der Hunderasse nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  4. die Abgabe eines Hundes gem. § 10 Absatz 2 nicht oder nicht fristgemäß anzeigt und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt;
  5. als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber entgegen § 10 Absatz 3 und 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
  6. als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber entgegen § 10 Absatz 4 die vom Fachbereich Steuern der Stadt Norderstedt übersandten Nachweise nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt;
  7. als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde.

§ 12
Datenverarbeitung

(1)  Die Stadt Norderstedt ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Die weiteren Rechtsgrundlagen für die Erhebung und die Speicherung von Daten ergeben sich aus der AO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG und aus dieser Satzung.

(2)  Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer notwendig und erforderlich sind.

(3)  Die Daten werden in einer persönlichen Akte gespeichert. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt eine zweckgebundene Speicherung dieser Daten in einem EDV-Verfahren. Eine (Weiter-)Verarbeitung von Daten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist, § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1 AO.

§ 13
Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Stadtvertretung zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung treten sollte, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt ab 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 26.11.2015 in der Fassung des 1. Nachtrags außer Kraft.

Norderstedt, den 20.12.2024

Stadt Norderstedt

gez.

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin

20.12.2024