Wenn ein/e Bürger/in öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die regelmäßig erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen / Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller / Werbetafeln
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen / Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer
Ortsdurchfahrt
- provisorische Gehwegüberfahrten
- Materiallagerung
- Kräne
- Container
Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen / Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller / Werbetafeln
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen / Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer
Ortsdurchfahrt
- provisorische Gehwegüberfahrten
- Materiallagerung
- Kräne
- Container
Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).