Haushaltssatzung der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.02.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird
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2026 |
2027 |
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1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
432.652.400 EUR |
434.704.800 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
452.501.100 EUR |
452.296.000 EUR |
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einem Jahresergebnis (Jahresüberschuss(+)/Jahresfehlbetrag (-))von |
-19.848.700 EUR |
-17.591.200 EUR |
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einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich von |
19.848.700 EUR |
17.591.200 EUR |
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einem saldierten Jahresergebnis von |
0 EUR |
0 EUR |
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2026 |
2027 |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
426.621.700 EUR |
429.598.600 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
426.163.300 EUR |
426.488.400 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
169.067.000 EUR |
112.515.400 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
175.617.200 EUR |
119.159.100 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
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2026 |
2027 |
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1. der Gesamtbetrag der Kredite (ohne Umschuldung) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
157.247.400 EUR |
110.600.000 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
220.124.800 EUR |
32.298.200 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
40.000.000 EUR |
40.000.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1.440,94 Stellen |
1.440,94 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz sowie § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebegesetzes wie folgt festgesetzt:
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2026 |
2027 |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
300 % |
300 % |
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b) für die Wohngrundstücke (Grundsteuer B) |
370 % |
370 % |
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c) für die Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B) |
650 % |
650 % |
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2. Gewerbesteuer |
440 % |
440 % |
§ 4
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher Bedeutung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GemHVO beträgt:
a) für Baumaßnahmen 100.000 EUR
b) für Beschaffung 100.000 EUR
§ 5
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 6
Bewirtschaftungsregelungen
- Der Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO in Teilpläne gegliedert.
- Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).
Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).
3. Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.
4. Zweckbindung gem. § 21 GemHVO
a.) Die Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.
b.) Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Amt 60 verwendet werden.
c.) Die Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.
d.) Die Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. § 21 Abs. 3 GemHVO nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.
5. Die Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.
6. Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
7. Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen werden bei den folgenden Produktkonten gem. § 23 (1) Abs. 3 für übertragbar erklärt:
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111030.544130/744130 |
Schadensfall MeNo/Tribühne |
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561000.531800/731800 |
Zuschüsse an übrige Bereiche |
bis zu einer Höhe von 75.000 € |
8. Die Aufwendungen für die internen Leistungsbeziehungen – Unterhaltung und Bauhof werden gem. § 23 (1) Abs. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.
Norderstedt, den 18.02.2026
Gez. Schmieder
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin
Die vorstehende Haushaltssatzung zum Grundhaushalt 2026/2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt ab 09.03.2026 im Zimmer 351 (Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 040 / 535 95 337/384) des Rathauses während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Norderstedt, den 18.02.2026
Gez. Schmieder
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin