Bebauungsplan Nr. 342 Norderstedt "südl. Ochsenzoller Straße Abschnitt zwischen Krummer Weg und Tannenhofstraße",
Bekanntmachung der Stadt Norderstedt
Bebauungsplan Nr. 342 Norderstedt "südl. Ochsenzoller Straße Abschnitt zwischen Krummer Weg und Tannenhofstraße",
Gebiet: Südlich Ochsenzoller Straße, westlich Krummer Weg, nördlich Tannenhofstraße, nordöstlich Tannenstieg
Satzungsbeschluss und Rechtskraft des Bebauungsplanes
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 26.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 342 Norderstedt "südl. Ochsenzoller Straße Abschnitt zwischen Krummer Weg und Tannenhofstraße", Gebiet: Südlich Ochsenzoller Straße, westlich Krummer Weg, nördlich Tannenhofstraße, nordöstlich Tannenstieg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 06.06.2024 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Dienststunden sind auch Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten während deren im Fachbereich Planung ein Ansprechpartner für sachkundige Auskünfte zur Verfügung steht.
Der Plan, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und zusammenfassende Erklärung sind zusätzlich im Internet unter www.norderstedt.de/Rechtskräftige-Bebauungspläne eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Norderstedt, den 30.05.2024
STADT NORDERSTEDT
- Die Oberbürgermeisterin -
In Vertretung
Gez.
Dr. Christoph Magazowski
Erster Stadtrat