Bebauungsplan Nr. 319 Norderstedt "Quartier südlich Moorbektwiete / westlich Ulzburger Straße", Gebiet: westlich Ulzburger Straße, östlich und südlich Moorbektwiete Satzungsbeschluss und Rechtskraft des Bebauungsplans
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 18.11.2025 den Bebauungsplan Nr. 319 Norderstedt "Quartier südlich Moorbektwiete / westlich Ulzburger Straße", Gebiet: westlich Ulzburger Straße, östlich und südlich Moorbektwiete, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 23.12.2025 in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung dazu können von diesem Tage an im Internet unter www.norderstedt.de/Rechtskräftige-Bebauungspläne eingesehen werden. Zusätzlich können alle Interessierten den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Dienststunden sind auch Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten während deren im Fachbereich Planung ein Ansprechpartner für sachkundige Auskünfte zur Verfügung steht.
Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Norderstedt, den 15.12.2025
STADT NORDERSTEDT
- Die Oberbürgermeisterin -
gez. Katrin Schmieder