Sprungziele
Inhalt

Aktuelles und Neues

Masernschutz nach dem Infektionsgesetz ab 01.03.2020

Zum Zeitpunkt der Aufnahme muss gegenüber den Kindertageseinrichtungen (KiTas und Kindertagespflege) ein ausreichend vorhandener Masernschutz gemäß § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz nachgewiesen werden. Auch bei einem Wechsel der Kindertageseinrichtung ist ab 01.03.2020 der Nachweis über den Masersschutz zu erbringen. Andernfalls ist eine Aufnahme eines Kindes nicht zulässig.

Hier einmal die wichtigsten Regelungen in Bezug auf Kindertageseinrichtungen:

  • gilt für alle neu aufzunehmenden Kinder
  • gilt für alle neu in der Einrichtung Tätigen, geboren nach dem 31.12.1970 (d.h. pädagogische Beschäftigte, Küchenkräfte, Hausmeister, Reinigungskräfte, Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche)
  • vor Aufnahme bzw. vor Beginn der Tätigkeit sind nachzuweisen:
    - erfolgte Impfung (ab Vollendung 1. Lebensjahr mindestens eine Impfung, ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Impfungen) oder
    - ausreichende Immunität (z.B. nach Erkrankung) oder
    - Kontraindikation zu einer Impfung
  • nachzuweisen durch Vorlage Impfausweis oder ärztliche Bescheinigung (bzw. ärztliche Bescheinigung für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen)
  • wenn Nachweis nicht vorgelegt wird:
    - darf keine Betreuung erfolgen!
    - ist ein Tätigwerden verboten!

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023