Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern
B E K A N N T M A C H U N G
Betr.: Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Abbrennen von Knallkörpern und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen.
- Das Überlassen, insbes. der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich, auch während der verkaufsfreien Zeit, verboten (siehe § 22 Abs.1 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes vom 10.09.2002).
Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.
- Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 01. Januar 2024
bis 28. Dezember 2024 grundsätzlich nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen
werden (siehe § 22 Abs. 1, Erste Sprengstoffverordnung vom 31.01.1991).
- Auch ist darauf zu achten, nur pyrotechnischen Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung und Aufdrucken der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) feilzuhalten und dem Verbraucher zu überlassen (siehe § 16i Abs. 2 Sprengstoffgesetz)
- Nicht zugelassen sind Feuerwerkskörper ohne amtliche Zulassung, da diese oft nicht mit den deutschen Sicherheitsbestimmungen übereinstimmen. Ihre Verwendung ist daher verboten.
- Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Ausnahme: Sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes zusammen mit Gegenständen der Kategorie F3 und F4 abgebrannt.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen.
- 6. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und auf Rücksichtnahme der Tiere abzusehen.
- Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Sprengstoffverordnung wird hiermit angeordnet, dass auf Grund der unmittelbaren Nähe zu reetgedeckten Häusern, ganzjährig, also auch am 31. Dezember und am 01. Januar, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in folgenden Straßen nicht abgebrannt werden dürfen:
Achternfelde Hasloher Weg Ohlenhoff
Ahornallee Heidehofweg Parallelstraße
Albert Einstein Weg Heidehofring Pestalozzistr
Albert Schweitzer Str. Hempberg Plambeckhof
Alte Dorfstr. Heuberg Platanenweg
Alte Landstraße Hinrich Thieß Str. Poolstraße
Am Birkenhof Hogenfelde Poppenbütteler Straße
Am Böhmerwald Hökertwiete Quickborner Straße
Am Kielortplatz Hummelsb. Steindamm Rantzauer Forstweg
Am Ochsenzoll Immenhorst Reiherhagen
Amselstraße In de Tarpen Scharpenmoor
An der Schulkoppel Irisgang Schierkamp
Bäckerstieg Kahlenkamp Schmiedegang
Bogenstraße Kiebitzreihe Schubertring
Buckhorn Kielortring Schulweg
Bunsengang Kirchenstr. Schwarzer Weg
Bürgermeister Klute Str. Königsberger Str. Segeberger Chaussee
Buschweg Kornhopp Sonnentauweg
Dieckmanns Park Krayenkamp Spann
Düsterntwiete Langenhorner Chaussee Steindamm
Ebereschenweg Langer Kamp Styhagen
Eckernkamp Lärchenstieg Syltkuhlen
Efeugang Lehmkuhlen Tangstedter Landstr.
Eisvogelweg Lohe Theodor Fontane Str.
Engentwiete Lütjenmoor Tulpenstieg
Erikastieg Margaritenweg Ulzburger Str.
Ernst Carl Abbe Gang Marommer Str. Waldweg
Falkenbergstr. Meisenkamp Weg am Denkmal
Friedrich Ebert Str. Memeler Str. Weg am Sportplatz
Friedrichsgaber Weg Mittelstr. Windmühelnstieg
Fröbelweg Möhlenbarg Wischhof
Furth Möllner Weg Wollgrasweg
Garstedter Feldstraße Moorreihe Zaunkönigweg
Glashütter Damm Mozartweg
Glashütter Weg Müllerstraße
Glashütter Kirchenweg Niendorfer Str.
Grootkoppelstr Niewisch
Hans Friedrich Dibb.-Str. Ochsenzoller Str.
Harkshörner Weg Ohechaussee
Welche Hausnummern der aufgeführten Straßen den Sicherheitsabstand von 200 Metern zu reetgedeckten Häusern nicht einhalten und von diesem Verbot betroffen sind, kann man dem Anhang dieser Bekanntmachung, auf der Internetseite der Stadt Norderstedt (www.norderstedt.de), entnehmen. Wie bereits im Vorjahr wird zur Verdeutlichung hierauf auch durch eine entsprechende Plakatierung hingewiesen.
Zusätzlich gilt diese Anordnung auch für das Gelände des Stadtparks Norderstedt.
- Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass, durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, Brände, besonders in den oben genannten sensiblen Bereichen, verursachen werden. Dabei überwiegt das Interesse vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
- Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Norderstedt, den 11.11.2024
STADT NORDERSTEDT
Die Oberbürgermeisterin
-Ordnungsbehörde-
Oberbürgermeisterin
gez. Schmieder