9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Erweiterung Gewerbegebiet Harkshörn - Am Industriestammgleis",
Bekanntmachung der Stadt Norderstedt
9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Erweiterung Gewerbegebiet Harkshörn - Am Industriestammgleis",
Gebiet: nördlich Gewerbegebiet Harkshörn, östlich Zwickmöhlenmoor, südlich Industriestammgleis
Genehmigung durch die Innenministerin
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 04.12.2024 Az.: IV 522-74625/2024 die von der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 01.10.2024 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Erweiterung Gewerbegebiet Harkshörn - Am Industriestammgleis" der Stadt Norderstedt für das Gebiet: nördlich Gewerbegebiet Harkshörn, östlich Zwickmöhlenmoor, südlich Industriestammgleis nach § 6 Abs. 1 BauGB mit einem Hinweis genehmigt. Dieser Hinweis ist beachtet.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Beginn des 12.12.2024 rechtsverbindlich. Alle Interessierten können die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Ergänzend sind die Dokumente ins Internet unter der Adresse www.norderstedt.de/Wirtschaft-und-Entwicklung/Stadtplanung-und-Bauen/Gesamtstädtische-Konzepte eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Norderstedt, den 06.12.2024
STADT NORDERSTEDT
- Die Oberbürgermeisterin -
gez. Katrin Schmieder