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4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt

Präambel

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) und §§ 3 Absatz 4, 5 Absatz 1 und 2, 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. 1999 S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. 2022 S. 1002), und der §§ 17, 20 Absatz 2 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022 S. 564), sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt vom 24.08.2012 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 16.12.2025 die folgende vierte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt erlassen.

§ 1

§2

Benutzungsgebühren

(1) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der laufenden Benutzungsgebühr wird nach der Anzahl und dem Nutzungsinhalt der angemeldeten Abfallbehälter sowie nach der Häufigkeit der Entleerungen berechnet. Die nach Monaten bemessenen Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Gebühren betragen:


Gebühren Privathaushalte


Behälter aus dem Gewerbeabfallbereich, die keine Zusatzleistungen (z.B. Entsorgung sperriger Abfälle, Strauchwerk, etc.) in Anspruch nehmen.

PPK = Papier, Pappe, Kartonagen

Wertstoffe = stoffgleiche Nichtverpackungen, gelbe Tonne/ gelber Sack

UFC = Unterflurcontainer

Stk. = Stück

Kombinationen der Rest-, Bioabfall- und Papierbehälter können nur ohne bzw. mit gleichartigem Transportweg gewählt werden. Ausgenommen hiervon sind die 1.100 l-Papierbehälter. Der Transportweg ist auf eine Länge von höchstens 150 m begrenzt (§ 14 Absatz 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt).

Ein MGB darf auf der Grundstücksgrenze stehen, wenn

a)   die Grundstücksgrenze direkt an die Fahrbahn mündet. Ausgenommen hiervon sind MGBs in Müllboxen.

b)   der Gehweg zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn schmaler als 2,00 m ist.

c)   dies auf Grund von Baustellen im öffentlichen Raum bzw. Gefahrensituationen erforderlich ist.

Transportweg ist der Weg von der an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden vorderen Grundstücksgrenze bis zum Standort des Abfallbehälters auf dem Grundstück, soweit keine ordnungsgemäße Befahrbarkeit durch ein Entsorgungsfahrzeug gegeben ist. Bei befahrbaren Wohnwegen gilt die Kante des Wohnweges als Fahrbahnkante.

(2) §2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Der Aufwand für die Entsorgung von sperrigen Abfällen (Sperrgut) und nicht gefährlichen sperrigen Metallen (je zwei Abholungen/Jahr auf Abruf und Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof bis zu einer Menge von 2 m³ pro Monat und Norderstedter Haushalt) sowie die Verwertung von sperrigem Strauchgut (Abgabe an einer Sammelstelle einer einmal im Kalenderjahr stattfindenden dezentralen Sammlung sowie bis zu einer Menge von 2 m³ pro Anlieferung und Norderstedter Haushalt zur Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof), Papier und Pappe, Textilien und gefährlichen Abfälle zur Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof aus privaten Haushalten (siehe § 16 Abs. 1 und §§ 17 bis 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt) in haushaltsüblichen Mengen ist Bestandteil der Restabfallgebühr im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Gebührensatzung

Die Gebühr für die gesonderte Abholung (Sperrgut-Express-Abholung) von sperrigen Abfällen (Sperrgut) gem. § 17 Abs. 3 der Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt bis zu 3 m³ pro Abholung beträgt 150,00 €. Jeder weitere m³ wird mit 40,00 € berechnet.

Das Zerlegen und/oder die Abholung von Möbeln aus der Wohnung sowie der Transport vom Abholort auf dem Grundstück bis zur Fahrbahnkante gem. § 17 Abs. 4 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt stellen Zusatzleistungen dar und sind gesondert gebührenpflichtig. Die Leistungen werden nach Zeitaufwand für Mitarbeitende und Fahrzeug abgerechnet.

§ 2

§ 4 (Gebühren für die Gestellung und die Beförderung von Containern sowie Big Bags)

(1)  § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Der Betrag 110,00 € wird durch den Betrag 120,00 € ersetzt.

(2)  § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

Der Betrag 45,00 € wird durch den Betrag 50,00 € ersetzt.

(3)  § 4 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Der Betrag 27,00 € wird durch den Betrag 30,00 € ersetzt.

§ 3

§ 6 (Gebühren für sonstige Abfälle und Verwaltungskosten)

(1)  § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Der Betrag 10,90 € wird durch den Betrag 25,00 € ersetzt.

(2)  § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

Der Betrag 10,90 € wird durch den Betrag 25,00 € ersetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Norderstedt, den 17.12.2025

Stadt Norderstedt

gez.

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin


17.12.2025