25. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 22.07.2025 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport folgende 25. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt erlassen:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung wird in der Spalte „Aufgabengebiet“ nach dem Aufzählungspunkt „-Wirtschaftsförderung“ ein neuer Aufzählungspunkt mit dem Wortlaut „- Eigenbetrieb Strategische Flächenentwicklung der Stadt Norderstedt, insbesondere Festsetzung allgemeiner Geschäftsbedingungen für die Grundstücksverkaufsverträge sowie die Rahmenvorgaben für Verkaufspreisfestlegungen durch die Geschäftsführung, sofern eine Veräußerung nicht zum Marktwert erfolgt“ angefügt.
2. In der Fußnote zu § 10 Abs. 2 d) der Hauptsatzung wird der Wortlaut „Befristet genehmigt nach § 4 i.V.m. § 135a GO bis zum 30.09.2023 durch Erlass des Innenministeriums vom 09.10.2018“ durch den Wortlaut „Befristet genehmigt nach § 4 i.V.m. § 135a GO bis zum 30.09.2028 durch Erlass des Innenministeriums vom 27.11.2023“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Hauptsatzung werden vollständig ersetzt durch die folgenden fünf Absätze: „(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Für die Dauer der Tätigkeit werden zusätzlich auch die Kontaktdaten der Personen, sofern mitgeteilt, verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen und speichert diese in einer monatlichen Überweisungsdatei. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“.
4. In der als Anlage zu der Hauptsatzung beigefügten Zuständigkeitsordnung wird in § 2 eine Nummer 5 mit dem Wortlaut „Wahrnehmung der Aufgaben eines Werkausschusses für den Eigenbetrieb Strategische Flächenentwicklung der Stadt Norderstedt nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung. Hierzu gehören insbesondere die Festsetzung allgemeiner Geschäftsbedingungen für die Grundstücksverkaufsverträge sowie die Rahmenvorgaben für Verkaufspreisfestlegungen durch die Geschäftsführung, sofern eine Veräußerung nicht zum Marktwert erfolgt, die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebs Strategische Flächenentwicklung der Stadt Norderstedt, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses sowie die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung“ eingefügt.
5. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wurde mit Erlass vom 04.08.2025 erteilt
Norderstedt, den 22.08.2025
Stadt Norderstedt
gez.
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin