Sprungziele
Inhalt

2. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Norderstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz -BestattG-) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024 (GVOBl. 2024 Schl.-H. S. 944) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung 16.12.2025 folgende zweite Nachtragssatzung erlassen:

§ 1

§ 12 (Allgemeines, Arten der Grabstätten)

(1)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten

                  a.     Reihengrabstätten für Erdbestattungen

                  b.     Baumbezogene Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlage

                  c.     Urnenreihengräber im Baumhain

  1. Wahlgrabstätten

                  a.     Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

                  b.     Urnenwahlgräber

                  c.     Urnenwahlgräber in Rasenlage

                  d.     Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage

                  e.     Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlage

                   f.     Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen

                  g.     Wahlgräber in Rasenanlage

                  h.     Gestrichen

                   i.    parkartige Wahlgräber in Rasenanlage,

                   j.    Gestrichen

                  k.     Wahlgräber Erdbestattung(individuell gestaltet)

                   l.    Urnenwahlgräber, pflegeleicht

                 m.    Wahlgräber (Rasenlage), pflegeleicht

                  n.     Sternenkindergrab

  1. Anonyme Grabstätten

                  a.     Anonyme Urnengrabstätte

                  b.     Anonyme Erdgrabstätte


§ 2

§ 18 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)

(1)           Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

Für alle Grabarten: Ein liegendes Grabmal darf die Gesamtfläche von 0,25 m² und eine maximale Stärke von 15 cm nicht überschreiten.

Grabmale sind auf Grabstätten gemäß § 12 in folgenden Abmaßen zulässig:

Reihengrabstätten für Erdbestattungen stehendes Grabmal: Ansichtsfläche max. 0,5 m² z.B. 100 x 50 cm, 80 x 60 cm, o. ä.

Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

stehendes Grabmal bis 70 cm hoch, bis 40 cm breit, bis 15 cm stark

Urnenwahlgräber (2 b):

stehendes Grabmal bis 80 cm hoch, bis 50 cm breit, bis 15 cm stark

Einstelliges Erdwahlgrab:
stehendes Grabmal bis 100 cm hoch, bis 80 cm breit, bis 20 cm stark

Mehrstelliges Erdwahlgrab:

stehendes Grabmal bis 120 cm hoch, bis 140 cm breit, bis 25 cm stark

Die Mindeststärke für liegende und stehende Grabmale beträgt 10 cm.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Norderstedt, den 17.12.2026

gez.

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin

17.12.2025