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2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt

Präambel

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024, GVOBl. S. (957) §§ 3 Absatz 4, 5 Absatz 1 und 2, 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. S. 1002), und der §§ 17, 20 Absatz 2 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBL. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt vom 24.08.2012 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 25.03.2025 die folgende zweite Nachtragssatzung erlassen:

§ 1

§ 10

Bioabfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- oder Industriebetrieben

(1) § 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zu einem angemeldeten Bioabfallbehälter kann für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres für die Überlassung von Bioabfällen ein sog. Saisonbioabfallbehälter für die 2-wöchentliche Entleerung beantragt werden. Der beantragte Behälter verbleibt nach der erstmaligen Auslieferung dauerhaft bis zur Abmeldung der Antragsteller*in auf dem jeweiligen Grundstück. Die Gebühren fallen vom 1. April bis 31. Oktober an.“

§ 2

§12

Zugelassene Abfallbehälter für Restabfall, Bioabfall sowie Papier und Pappe; Abfallsäcke

(2) § 12 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zu einem angemeldeten Bioabfallbehälter kann für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die Bereitstellung eines sogenannten Saisonbioabfallbehälters zur zweiwöchentlichen Entleerung beantragt werden. Der Saisonbioabfallbehälter verbleibt nach der erstmaligen Auslieferung dauerhaft bis zur Abmeldung der Antragsteller*in auf dem jeweiligen Grundstück. Die Gebühren fallen vom 01. April bis 31. Oktober an.“

§ 3

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.

Norderstedt, den 31.03.2025
Stadt Norderstedt

gez.

Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin

01.04.2025