18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020), "westlich Robert-Schumann-Straße / östlich Ohechaussee", Gebiet: südl. Wohngebiet Aspelohe, westl. Robert-Schumann-Straße, nördl. Gewerbegebiet In de Tarpen, östl. Ohechaussee, Flurstück 159/26, Flur 16, Gemarkung Garstedt Genehmigung durch die Innenministerin und Neufassung des Flächennutzungsplanes
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 16.06.2026 Az.: IV 522-42178/2026 die von der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 17.03.2026 beschlossene 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020), "westlich Robert-Schumann-Straße / östlich Ohechaussee" der Stadt Norderstedt für das Gebiet: südl. Wohngebiet Aspelohe, westl. Robert-Schumann-Straße, nördl. Gewerbegebiet In de Tarpen, östl. Ohechaussee, Flurstück 159/26, Flur 16, Gemarkung Garstedt nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Rechtsverstöße sind dabei nicht geltend gemacht worden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Stadtvertretung hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 17.03.2026 beschlossen, den Flächennutzungsplan inklusive der Änderungen und Ergänzungen neu zu fassen und bekannt zu machen. Der Beschluss über die Neufassung wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Beginn des 09.07.2026 rechtsverbindlich. Alle Interessierten können die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu sowie die Neufassung des Flächennutzungsplanes von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Ergänzend sind die Dokumente im Internet unter der Adresse www.norderstedt.de/Wirtschaft-und-Entwicklung/Stadtplanung-und-Bauen/Gesamtstädtische-Konzepte eingestellt und über den digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.
Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Norderstedt, den 02.07.2026
STADT NORDERSTEDT
- Die Oberbürgermeisterin -
gez. Katrin Schmieder