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11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Westlich Oadby-and-Wigston-Straße",

Bekanntmachung der Stadt Norderstedt

11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt
(FNP 2020) "Westlich Oadby-and-Wigston-Straße",
Gebiet: Südlich Forst Rantzau, östlich Rantzauer Forstweg, nördlich Müllberg, westlich Oadby-and-Wigston-Straßeu

Genehmigung durch die Innenministerin und Neufassung des Flächennutzungsplanes

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 11.09.2024 Az.: IV 522-58068/2024 die von der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 16.07.2024 beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Westlich Oadby-and-Wigston-Straße" der Stadt Norderstedt für das Gebiet: Südlich Forst Rantzau, östlich Rantzauer Forstweg, nördlich Müllberg, westlich Oadby-and-Wigston-Straße nach § 6 Abs. 1 BauGB mit Hinweisen genehmigt. Die Hinweise sind beachtet.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertretung hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 16.07.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan inklusive der Änderungen und Ergänzungen neu zu fassen und bekannt zu machen. Der Beschluss über die Neufassung wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Beginn des 23.01.2025 rechtsverbindlich. Alle Interessierten können die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu sowie die Neufassung des Flächennutzungsplanes sind von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend sind die Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.norderstedt.de/Wirtschaft-und-Entwicklung/Stadtplanung-und-Bauen/Gesamtstädtische-Konzepte.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eins Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Norderstedt, den 16.01.2025

STADT NORDERSTEDT

- Die Oberbürgermeisterin -

In Vertretung

gez. Dr. Magazowski

Erster Stadtrat

22.01.2025