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1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Norderstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 64 LVO v. 27.10.2023, (GVOBl. S. 514) und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz -BestattG-) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom v. 29.01.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 79) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18.06.2024 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1

§ 12 (Allgemeines, Arten der Grabstätten)

(1)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten

                  a.     Reihengrabstätten für Erdbestattungen

                  b.     Baumbezogene Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlage

                  c.     Urnenreihengräber im Baumhain

  1. Wahlgrabstätten

                  a.     Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

                  b.     Urnenwahlgräber

                  c.     Urnenwahlgräber in Rasenlage

                  d.     Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage

                  e.     Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlage

                   f.     Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen

                  g.     Wahlgräber in Rasenanlage

                  h.     Wahlgräber mit Bodendecker

                   i.    parkartige Wahlgräber in Rasenanlage,

                   j.    parkartige Wahlgräber mit Bodendecker

                  k.     Wahlgräber Erdbestattung

(individuell gestaltet)

                   l.    Urnenwahlgräber, pflegeleicht

                 m.    Wahlgräber (Rasenlage), pflegeleicht

                  n.     Sternenkindergrab

  1. Anonyme Grabstätten

                  a.     Anonyme Urnengrabstätte

                  b.     Anonyme Erdgrabstätte


§ 2

§ 14 (Wahlgrabstätten)

(1)           §14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

Wahlgräber für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen auf einer durch eine Erdbestattung belegte Grabstelle beigesetzt werden (Zubestattung). Sollte keine Erdbestattung gewünscht sein, sind vier Urnenbeisetzungen je Grabstelle möglich.

 

(2)           Es werden zwei neue Absätze wie folgt eingefügt:

 

§14 Absatz 3a

Wahlgräber für Urnenbestattungen werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. In folgende Urnenwahlgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden

2.b Urnenwahlgräber:
2.c Urnenwahlgräber in Rasenanlage
2.d Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage
2.e Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlagen

2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen
2.l Urnenwahlgräber; pflegeleicht

Darüber hinaus können durch Zubestattung bis zu insgesamt vier Urnen beigesetzt werden in:
2.b Urnenwahlgräber

2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage.

§14 Absatz 3b

Alle nicht in Abs. 3a und 3b aufgeführten Gräber werden als einstellige Gräber vergeben und können jeweils nur durch eine Erd- bzw. Urnenbeisetzung belegt werden.

§ 3

§18 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)

(1)           § 18 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

§ 18 Absatz 3 Sonderbauten

Über Sonderbauten für Bestattungszwecke entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)           § 18 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

Für alle Grabarten: Ein liegendes Grabmal darf die Gesamtfläche von 0,25 m² und eine maximale Stärke von 15 cm nicht überschreiten.

Grabmale sind auf Grabstätten gemäß § 12 in folgenden Abmaßen zulässig:

1.a Reihengrabstätten für Erdbestattungen stehendes Grabmal; Ansichtsfläche max. 0,5 m² z.B. 100 x 50 cm, 80 x 60 cm, o. ä.

2.a Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

stehendes Grabmal bis 70 cm hoch, bis 40 cm breit, bis 15 cm stark

2.b Urnenwahlgräber,

stehendes Grabmal bis 80 cm hoch, bis 50 cm breit, bis 15 cm stark

2.g, 2.h, 2.i, 2.j, 2.k, 2.m Einstelliges Erdwahlgrab
stehendes Grabmal bis 100 cm hoch, bis 80 cm breit, bis 20 cm stark

2.g, 2.h, 2.i, 2.j, 2.k, 2.m Mehrstelliges Erdwahlgrab

stehendes Grabmal bis 120 cm hoch, bis 140 cm breit, bis 25 cm stark

Die Mindeststärke für liegende und stehende Grabmale beträgt 10 cm.

(3)           Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

Umrandungen bzw. Einfassungen sind maximal in der Größe der zur Verfügung gestellten Beetfläche erlaubt. Das Mindestmaß entspricht dem Beet einer einstelligen Grabstätte. Zugelassen sind Einfassungen aus Naturstein ohne Fundamentierung. Die Mindeststärke für Umrandungen bzw. Einfassungen beträgt mindestens 5 cm und höchstens 10 cm. Nicht zulässig sind Umrandungen bzw. Einfassungen bei anonymen, pflegeleichten sowie gemeinschaftlich gestalteten Grabstätten gemäß § 12 der Friedhofssatzung 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f, 2l, 2m, 2n, 3a, 3b

§ 4

§19 Zustimmungserfordernis

(1)           Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Die Errichtung zusätzlicher Bauwerke, die nur innerhalb des zur Verfügung gestellten Beetes zulässig ist, bedarf der vorherigen Erlaubnis. Die Maße des eigentlichen Grabmales dürfen nicht überschritten werden. Rosenbögen, oder ähnliche Rankhilfen, sind nur in Randlagen mit rückwärtig angrenzender Pflanzung erlaubt. Ganzflächige Grababdeckungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind Liegeplatten zur Namensdarstellung weiterer Verstorbener (Nicht zulässig bei Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2a, 2c, 2d, 2e, 2l ,2n, 3a, 3b.). Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 5

§ 24 (Allgemeines)

(1)           Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Die Erstanlegung nach der Bestattung bzw. Beisetzung wird durch die Stadt Norderstedt durchgeführt. Dieses beinhaltet auch das einmalige Entfernen von verwelkten Blumen und Kränzen.

Mit der Erstanlegung wird dem Nutzungsberechtigten eine etwa 1 m² große Fläche pro Grabstelle zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten dürfen nur in den ausgewiesenen hergerichteten Pflanzflächen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Keine Pflanzflächen werden bei anonymen, pflegeleichten sowie gemeinschaftlich gestalteten Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f, 2l, 2m, 3a, 3b angelegt.

(2)            Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck ist auf den Grabanlagen der anonymen, sowie gemeinschaftlich gestalteten Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f 3a, 3b nur auf den zur Verfügung gestellten Flächen zulässig.

Bei den pflegeleichten Grabstätten gemäß § 12 2l, 2m darf der Nutzungsberechtigte eine Natursteinplatte in den Pflanzstreifen legen, um darauf Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck abzulegen. Die Natursteinplatte darf eine Gesamtfläche von 0,25 m² und eine maximale Stärke von 10 cm nicht überschreiten.


§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Norderstedt, den 25.06.2024

gez.

Katrin Schmieder

Oberbürgermeisterin