1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 26.03.2026 (GVOBl. 2026 Nr. 27) und der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.05.2022 (GVOBl. S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Norderstedt vom 30.06.2026 die folgende 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung erlassen:
§ 1
§ 4 Abs. 2 S. 12 wird gestrichen.
(„Der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum gültige höchste Lagewert je Gebäudeart wird auf der Internetseite der Stadt Norderstedt veröffentlicht und wird auf Nachfrage von der Stadt Norderstedt mitgeteilt.“)
§ 2
§ 4 Abs. 2 wird um folgenden Satz erweitert:
„Die sich aufgrund von Satz 1 bis Satz 11 ergebenden Lagewerte sind dieser Satzung als weiterführende Information beizufügen. Die Anhänge sind nicht Bestandteil der Satzung.“
§ 3
Inkrafttreten
Die 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Norderstedt, den 01.07.2026
Stadt Norderstedt
gez.
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin