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Datum: 21.12.2022

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz -BestattG-) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 13.12.2022 folgende Satzung erlassen:

I.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Norderstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe Friedrichsgabe, Glashütte und Harksheide.

§ 2

Friedhofszweck

(1)    Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Norderstedt. Sie stehen in ihrem Eigentum.

(2)    Sie dienen zur Bestattung derjenigen Personen, die

1. bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Norderstedt waren,

2. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder

3. ein Nutzungsrecht an einer entsprechenden Grabstätte besitzen

4. ohne Einwohner zu sein, auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind.

(3)    Gestrichen

(4)    Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jedermann das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

(5)    Tierbestattungen sind nicht zulässig.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1)    Jeder Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt (Schließung) oder entwidmet (Aufhebung) werden.

(2)    Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

(3)    Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Reihengräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Norderstedt in andere Grabstätten umgebettet.

(4)    Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über die Meldebehörde ohne unvertretbaren Aufwand zu ermitteln ist.

(5)    Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätte mitgeteilt.

(6)    Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Norderstedt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergestellt. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1)    Die Friedhöfe sind täglich zu den festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)    Die Stadt Norderstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1)    Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal übt das Hausrecht aus.

(2)    Gestrichen

(3)    Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt Norderstedt sind ausgenommen. Das Mitführen von Fahrrädern ist zulässig, solange diese geschoben und nicht gefahren werden,
  2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
  4. ohne Zustimmung der Stadt Norderstedt gewerbsmäßig zu fotografieren.
  5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
  6. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
  7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
  8. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte laut hörbar zu betreiben. Die Stadt Norderstedt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Würde des Ortes in Einklang zu bringen sind.
  9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der kurzen Leine (max. 1,5 m). Exkremente sind unverzüglich zu beseitigen.

(4)    Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder einem Begräbnis zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Norderstedt; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbetreibende

(1)    Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.

(2)    Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) gewerblich tätig werden, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
  2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben der in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Auf Verlangen sind der Stadt Norderstedt entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Dienstleistungserbringenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Norderstedt untersagt.

(3)    Gestrichen

(4)    Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die gewerbebezogenen Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Norderstedt die Benutzung des Friedhofes auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(5)    Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum ablagern.

(6)    Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Absatz 1 nur während der von der Stadt Norderstedt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(7)    Gestrichen


§ 6a

Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle

Die Verfahren nach § 6 können auf Wunsch über die einheitliche Stelle gemäß § 138a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

§ 6b

Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion

(1)          Gestrichen

(2)          Gestrichen

III.

ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)    Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Todesfalles bei der Stadt Norderstedt anzumelden.

(2)    Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)    Die Stadt Norderstedt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten fest. Erdbestattungen werden grundsätzlich von Montag bis Freitag bis 14.00 Uhr (Ausnahme: Mittwochs bis 11.30 Uhr) zugelassen, Urnenbeisetzungen Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr (Ausnahme: Mittwochs bis 12.00 Uhr). Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Stadt Norderstedt.

(4)    Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend.[1]

(5)    In jedem Sarg darf nur eine Leiche beerdigt werden. Es ist jedoch gestattet, dass bei zeitgleichem Todesfall, ein Elternteil mit ihrem bis zu einem Jahr altem Kind bzw. Geschwister bis zu fünf Jahren, in einem Sarg zu bestatten.

§ 8

Särge und Urnen

(1)    Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen.

(2)    Die Särge müssen nach den allgemein üblichen Maßen gefertigt sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Norderstedt mit der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)    Bestattungen ohne Sarg sind schriftlich zu beantragen und werden nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zugelassen. Die Leiche ist zu umhüllen; für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1)    Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Stadt Norderstedt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)    Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

1. bei Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 15 Jahre

2. bei Verstorbenen ab vollendetem fünften Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)    Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt Norderstedt.

Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Norderstedt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Norderstedt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Norderstedt auch in bereits belegte Grabstätten jeder Art umgebettet werden.

(3)    Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Totenfürsorgeberechtigte mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Mit dem Antrag ist der Grabnachweis vorzulegen.

(4)    Ausgrabungen von Erdbestattungen werden ausschließlich durch von der Stadt Norderstedt beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.

(5)    Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6)    Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7)    Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.


IV.

GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1)    Die Grabstätten verbleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2)    Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann schon zu Lebzeiten erworben werden.

(3)    Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten

                     a.  Reihengrabstätten für Erdbestattungen

                     b.  Baumbezogene Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlage

                      c.  Urnenreihengräber im Baumhain

  1. Wahlgrabstätten

                     a.  Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

                     b.  Urnenwahlgräber, 4-stellig

                      c.  Urnengrabstätten in Rasenlage, 2-stellig

                     d.  Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage, 2-stellig

                     e.  Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlage (oberirdisch)

                       f.  Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen, 4-stellig

                     g.  Wahlgräber in Rasenfeld (nicht mehr auf dem Friedhof Harksheide)

                     h.  Wahlgräber mit Bodendecker

                       i.  parkartige Wahlgräber in Rasenlage

                       j.  parkartige Wahlgräber mit Bodendecker

                      k.  Wahlgräber für moslemische Bestattungen

                       l.  Urnenwahlgräber, pflegeleicht, 4-stellig

                    m.  Wahlgräber (Rasenlage), pflegeleicht

                     n.  Sternenkindergrab

  1. Anonyme Grabstätten für Erden oder Urnen

(4)    Die Grabanlage für Tot- und Fehlgeborene (Sternenkinderfeld) dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen totgeborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe.


§ 13

Reihengrabstätten

(1)    Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird auf Antrag durch die Stadt Norderstedt vergeben; es kann nicht verlängert werden. Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind ausschließlich für Sargbeisetzungen bestimmt.

Nutzungsrechte an Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen können vorab erworben werden, wenn Hinterbliebene (einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft) neben dem verstorbenen Partner bzw. der Partnerin bestattet werden wollen (Partnergrabstätte). Eine Verlängerung von Partnergrabstätten über die Nutzungsrechte hinaus ist nicht vorgesehen.

(2)    Das Abräumen von Reihengräbern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit und entsprechender Bekanntmachung.

(3)    Das Abräumen der Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Grabmal/Fundament) einschließlich des Einebnens der Pflanzfläche erfolgt durch die Stadt Norderstedt oder durch einen durch sie beauftragtes Fachunternehmen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte, sie werden zusammen mit der Grabmalprüfgebühr erhoben.

(4)    Das Abräumen von Gemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Norderstedt; die Kosten sind in der Grabfeldunterhaltungsgebühr enthalten.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1)    Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Nutzungszeit bei Kindergräbern richtet sich nach der Ruhezeit (§ 10) zuzüglich fünf Jahre.

(2)    Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts beinhaltet, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege des Grabes.

(3)    Wahlgräber für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen auf einer durch eine Erdbestattung belegte Grabstelle beigesetzt werden.

Sollte keine Erdbestattung gewünscht sein, sind zwei weitere Urnenbeisetzungen möglich. Im Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden; in einer Urnengrabstätte in Rasenanlage können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4)    Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5)    Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt der Bestattung bzw. Beisetzung. Nutzungsberechtigter kann nur eine natürliche Person sein.

(6)    Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden, jedoch nur an der gesamten Grabstätte und nicht an einzelnen Grabstellen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7)    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

(8)    Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten mit noch laufenden Ruhefristen ist nicht möglich. Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ohne laufende Ruhefristen besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

(9)    Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm mit seiner Zustimmung das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Hinterbliebenen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. die Ehegattin oder den Ehegatten,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Großeltern und
  7. Enkelkinder

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Hinterbliebenen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Stimmt der nachfolgende Hinterbliebene des verstorbenen Nutzungsberechtigten der Übertragung des Nutzungsrechts nicht zu, wird dem nächstfolgenden Hinterbliebenen das Nutzungsrecht zur Übernahme angeboten.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Stadt Norderstedt das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich oder – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 15

Anonyme Grabstätten

(1)    Anonyme Grabstätten sind Einzelgrabstätten, die durch die Stadt Norderstedt auf Antrag zugewiesen werden. Es wird in anonyme Erd- bzw. Urnengräber unterschieden.

(2)    Die Bestattung bzw. Beisetzung wird von der Stadt Norderstedt durchgeführt und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(3)    Eine Bestattung bzw. Beisetzung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag.

(4)    Das Aufstellen von Grabmalen oder die Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zulässig.

(5)    Umbettungen aus anonymen Erdbestattungen werden nicht vorgenommen.

V.

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 24 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 17

Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen Friedrichsgabe und Glashütte werden Grabfelder (Abteilungen) ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgehalten.

VI.

GRABMALE

§ 18

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)

(1)    Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen und der Würde des Friedhofes entsprechen. Für Grabmale und andere bauliche Anlagen auf dem Friedhof gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie (DENAK e.V.) in der jeweils geltenden Fassung.[2]

(2)    Grabmale sollen nur in Form von Naturstein, Hartholz, geschmiedetem oder gegossenem Metall in massiver Ausführung verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(3)    Gestrichen

(4)    Gestrichen

(5)    Gestrichen

(6)    Folgende Abmessungen für Grabmale sind zulässig:

  1. Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) stehendes Grabmal bis 80 cm hoch, bis 50 cm breit, bis 15 cm stark
  2. Kinderwahlgrab (1 Sarg oder 1 Urne) stehendes Grabmal bis 70 cm hoch, bis 40 cm breit, bis 15 cm stark
  3. Reihengräber (1 Sarg oder 1 Urne) stehendes Grabmal; Ansichtsfläche max. 0,5 m² z. B. 100 x 50 cm, 80 x 60 cm, o. ä.
  4. Einstelliges Erdwahlgrab (ab 5 Jahren), (1 Sarg und 2 Urnen oder 4 Urnen pro Stelle), stehendes Grabmal bis 100 cm hoch, bis 80 cm breit, bis 20 cm stark
  5. Mehrstelliges Erdwahlgrab (ab 5 Jahren), (1 Sarg und 2 Urnen oder 4 Urnen pro Stelle), stehendes Grabmal bis 120 cm hoch, bis 140 cm breit, bis 25 cm stark
  6. Für alle Grabarten: Ein liegendes Grabmal darf die Gesamtfläche von 2.500 cm ² und eine maximale Stärke von 15 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke für liegende und stehende Grabmale beträgt 10 cm. Die Mindeststärke für Umrandungen bzw. Einfassungen beträgt mindestens 5 cm und höchstens 10 cm.

(7)    Umrandungen bzw. Einfassungen sind maximal in der Größe der zur Verfügung gestellten Beetfläche erlaubt. Das Mindestmaß entspricht dem Beet einer einstelligen Grabstätte. Zugelassen sind Einfassungen aus Naturstein ohne Fundamentierung.

(8)    Nicht zugelassen sind Umrandungen und Einfassungen aus Findlingen, Kieseln oder Katzenkopfpflaster.

(9)    Bei Grabstätten in Rasenlage ist zusätzlich zu den an Rasen angrenzenden Kanten eine zehn cm breite Mähkante zu erstellen.

(10) Entstehende Mehrkosten durch Neusetzung der Umrandung/Einfassung nach Folgebelegung oder Absackungen sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1)    Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bzw. Umrandungen und Einfassungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Norderstedt. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale oder Umrandung bzw. Einfassung eingeholt werden. Die Nutzungsberechtigten müssen den Antrag unter Angabe der Grablage stellen. Eine Genehmigung erfolgt erst nach Entrichtung der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren.

(2)    Der Antrag besteht aus:

  1. dem Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der geplanten Fundamentierung.
  2. Zeichnungen der Schrift und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Inhalts, der Form, der Anordnung und der Bearbeitung.

(3)    Die Errichtung zusätzlicher Bauwerke, die nur innerhalb des zur Verfügung gestellten Beetes zulässig ist, bedarf der vorherigen Erlaubnis. Die Maße des eigentlichen Grabmales dürfen nicht überschritten werden. Rosenbögen, oder ähnliche Rankhilfen, sind nur in Randlagen mit rückwärtig angrenzender Pflanzung erlaubt. Ganzflächige Grababdeckungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind Liegeplatten zur Namensdarstellung weiterer Verstorbener. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)    Ist ein Grabmal/Bauwerk oder eine Umrandung/Einfassung ohne Erlaubnis oder abweichend von den Unterlagen, auf Grund derer die Erlaubniserteilt worden ist, errichtet oder verändert worden, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Norderstedt die festgestellten Mängel zu beseitigen oder das Grabmal/Bauwerke bzw. die Umrandung/Einfassung zu entfernen. Geschieht dieses innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht, so darf die Stadt Norderstedt das Grabmal/Bauwerk und/oder die Umrandung/Einfassung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 20

Anlieferung

(1)    Gestrichen

(2)    Gestrichen

§ 21

Fundamentierung und Befestigung

(1)    Die Grabmale/Bauwerke sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorschriften der TA Grabmal zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2)    Gestrichen

(3)    Die Stadt Norderstedt kann überprüfen, ob die Fundamentierung einwandfrei durchgeführt worden ist. Eine nicht ordnungsgemäße Fundamentierung muss nachgebessert werden. Mit der Überprüfung übernimmt die Stadt Norderstedt jedoch keine Haftung.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Die Stadt Norderstedt führt zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung auf Standsicherheit mittels einer Druckprobe durch; sie kann sich hierzu eines Fachunternehmens bedienen. Die Prüfung richtet sich nach der TA Grabmal in Verbindung mit der Anleitung zur Prüfung von Grabmalanlagen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.[3]

(2)    Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)    Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Norderstedt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Norderstedt nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Norderstedt dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt. Sie kann das Grabmal/Bauwerk oder Teile davon entfernen. Die Stadt Norderstedt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.


§ 23

Entfernung von Grabmalen

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Norderstedt von der Grabstätte entfernt werden.

(2)    Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Die Verpflichtung zum Abräumen der Grabmale einschließlich der Fundamente und sonstiger baulicher Anlagen liegt beim Nutzungsberechtigten.

Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt Norderstedt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete die abgeräumten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Norderstedt über.

VII.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER  GRABSTÄTTEN

§ 24

Allgemeines

(1)    Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht. § 16 bleibt unberührt.

(2)    Die Erstanlegung nach der Bestattung bzw. Beisetzung wird durch die Stadt Norderstedt durchgeführt. Dieses beinhaltet auch das einmalige Entfernen von verwelkten Blumen und Kränzen. Mit der Erstanlegung wird dem Nutzungsberechtigten, mit Ausnahme bei anonymen Beisetzungen/Bestattungen und zweistelligen Urnengräbern, eine etwa einen Quadratmeter große Fläche pro Grabstelle zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten dürfen nur in den ausgewiesenen hergerichteten Pflanzflächen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3)    Zur Unterhaltung und Instandhaltung der auf der Grabstätte zur Verfügung gestellten Fläche ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet.

(4)    Gestrichen

(5)    Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) ist untersagt.

(6)    Die Unterhaltung und Gestaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt Norderstedt. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung.

(7)    Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht gestattet. Generell dürfen Beetbepflanzungen Nachbargräber und Friedhofspflegeflächen nicht beeinträchtigen. Die maximale Höhe darf 1,20 Meter nicht überschreiten.

(8)    Das Belegen von Grabflächen mit Kies oder anderen Materialien (z .B. Steinsplitt) darf nur an Grabstätten mit Umrandungen aus Stein durchgeführt werden. Gestattet ist eine Teilabdeckung von maximal ein Drittel der Gesamtgrabfläche.

(9)    Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck ist auf den Grabanlagen der anonymen Beisetzungen und den zweistelligen Urnengrabanlagen nur auf den seitlich zur Verfügung gestellten Fläche zulässig.

§ 25

gestrichen

§ 26

Grabfelder (Abteilungen) ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 16 und § 24 sind zu beachten.

§ 27

Vernachlässigung

(1)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Norderstedt die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Norderstedt die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Stadt Norderstedt das Nutzungsrecht entziehen.

(2)    Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII.

LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 28

Benutzung der Kühlräume (Leichenhallen)

(1)    Der Kühlraum dient der Aufnahme von Leichen in festverschlossenen Särgen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt Norderstedt und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2)    Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen mit Erlaubnis der Stadt Norderstedt sehen. Die Särge müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung wieder endgültig verschlossen werden.

(3)    Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht geöffnet werden.

§ 29

Trauerfeiern

(1)    Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Trauerfeierhalle (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)    Die Benutzung des Feierraumes kann durch die Stadt Norderstedt untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)    Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Norderstedt.

Die laufende Trauerfeier sollte 30 Minuten vor Beginn der anschließenden Trauerfeier beendet sein.

(4)    Gestrichen

(5)    Gestrichen

IX.

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30

Alte Rechte

(1)    Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten bzw. Nutzungszeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)    Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

(1)    Die Stadt Norderstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Norderstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2)    Der Nutzungsberechtigte haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes seiner Grabstätte entstehen. Er hat die Stadt Norderstedt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Norderstedt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 33

Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall

(1)    Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Stadt Norderstedt nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2)    Die Stadt Norderstedt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig gemäß § 134 Absatz 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig folgende Vorgaben missachtet:

  1. Missachtung der in § 4 genannten Öffnungszeiten
  2. Verstöße gegen die in § 5 genannten Verhaltensregeln und Missachtung von Anordnungen
  3. Verstöße gegen die in § 6 aufgeführten Bestimmungen zur gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen
  4. Verstöße gegen die in § 7 aufgeführte Anzeigepflicht
  5. Verstöße gegen die in § 8 bestimmte Beschaffenheit von Särgen und Urnen
  6. Verstöße gegen die § 8 (3) aufgeführten Bestimmungen zum Transport von Verstorbenen bis zur Grabstätte
  7. Verstöße gegen § 9 sowie § 11 durch eigenmächtiges ausheben bzw. öffnen oder schließen von Gräbern oder Urnenkammern
  8. Verstöße gegen die in § 19 aufgeführten Zustimmungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen sowie Verstöße gegen die in § 22 aufgeführten Verkehrssicherungspflicht
  9. Widerrechtliches Betreten der in § 28 aufgeführten Bestimmungen zur Benutzung der Kühlräume

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Absatz 6 GO mit einer Geldbuße von 20,00 Euro bis 5.000,00 Euro geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 35

Datenverarbeitung

Für die Zwecke der Verwaltung des Friedhofs dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn

1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und

3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Die Auskunft über die Lage von Grabstätten Verstorbener sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) ihrer Beisetzung werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. Die Datenschutz-Erklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung kann im Internet eingesehen werden (https://www.norderstedt.de/Politik-und-Rathaus/Rathaus-und-Verwaltung/Datenschutz/).

§ 36

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 02.11.2009, in der Fassung vom 01.01.2016, außer Kraft.

Norderstedt, den 21.12.2022

Stadt Norderstedt

gez.

Elke Christina Roeder
Oberbürgermeisterin



[1] Vgl. Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein, § 16 Bestattungsfristen.

[2] Quelle: http://www.denak.de/index.php/ta-grabmal, Abruf am 01.11.2022.

[3] Quelle: https://www.friedhofsverwalter.de/download/infomaterial/infoflyer/anleitung_standsicherheit_2019.pdf, Abruf am 01.11.2022.