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Tagespflegegeld und Kostenbeitrag

Hier erhalten Sie Informationen zum Tagespflegegeld, das an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird und über den Kostenbeitrag, den die Eltern zu zahlen haben.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Stadt Norderstedt (Tagespflegesatzung).

Antrag Zuschuss Tagespflegegeld und Tagespflegesatzung

Was wird gefördert?

Kindertagespflegeplätze werden für Kinder im ersten Lebensjahr gefördert, wenn beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil ihren bzw. seinen ersten Wohnsitz in Norderstedt haben bzw. hat und wenn

  • diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist

oder

  • die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind,
  • die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.

Kindertagespflegeplätze werden für Kinder von der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum auf den Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden 31. Juli gefördert, wenn beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil ihren 1. Wohnsitz in Norderstedt haben bzw. hat.

Darüber hinaus werden Kindertagespflegeplätze für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gefördert, wenn beide Personenberechtigten ihren ersten Wohnsitz in Norderstedt haben und 

  • berufstätig sind, sich in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung durchlaufen,
  • an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II) teilnehmen oder
  • einen Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen/Migranten oder einen Integrationskurs besuchen

und

  • die erforderliche Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) nicht sichergestellt ist oder
  • das Kind dringliche sozial bedingte oder pädagogische Bedarfe hat.

Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Personensorgeberechtigten.

Findet die Betreuung des Kindes durch Personen statt, die mit dem Kind in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, erfolgt keine Förderung durch eine Geldleistung.

Was ist mit den Kosten für die Verpflegung?

Anfallende Verpflegungskosten sind zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson gesondert zu regeln und werden nicht bezuschusst.