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Datum: 20.04.2023

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis



Bekanntmachung


über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis


und die Erteilung von Wahlscheinen


für die Gemeinde- und Kreiswahl am 14.05.2023


in der Stadt Norderstedt


 


  1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl für die Stadt Norderstedt wird in der Zeit vom 24.04. bis 28.04.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten:

    im Rathaus der Stadt Norderstedt, Die Oberbürgermeisterin, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt in der Galerie für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.


Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


 


  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Norderstedt, Rathaus, Galerie, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.


 


3.  Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.04.2023 eine Wahlbenachrichtigung.


Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.


 


4.Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Norderstedt oder durch Briefwahl teilnehmen.


 


5.Einen Wahlschein erhält auf Antrag


5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


      a)wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,


      b)wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder


      c)wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist.


 


Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin schriftlich, mündlich (nicht telefonisch), per E-Mail, im Internet in elektronisch dokumentierbarer Form über www.norderstedt.de/briefwahl oder persönlich beim Wahlamt der Stadt Norderstedt beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.


Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.


 


6.  Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich


- einen amtlichen Stimmzettel,


          - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,


         - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der


            Gemeindewahlleitern und


          - ein Merkblatt für die Briefwahl.


 


Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.


Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.


 


 


 


Norderstedt, den 19.04.2023                                    Die Gemeindewahlleiterin


 


 


                                                                                               Gez.


                                                                                               Elke Christina Roeder