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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters am 08.10.2023 und der ggf. stattfindenden Stichwahl am 05.11.2023 in der Stadt Norderstedt

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters für die Stadt Norderstedt wird in der Zeit vom 18.09. bis 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Norderstedt, Der Oberbürgermeister, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt in der Galerie für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Norderstedt, Rathaus, Galerie, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17.09.2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Norderstedt oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

      a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

      b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchs-frist entstanden ist oder

      c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 06.10.2023, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter per Post, per Telefax, per E-Mail und im Internet über www.norderstedt.de/briefwahl oder persönlich beim Wahlamt der Stadt Norderstedt beantragen.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass ein Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines gegeben ist.

6.  Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand Ihres Wahlbezirkes wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel,

          einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

         einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des

         Gemeindewahlleiters und

          ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Norderstedt, den 30.08.2023                                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                                               gez.

                                                                                               Herr Dr. Magazowski